158 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
2. Ein wirkung auf neue Verträge (zu vgl. Bd. 2, 162).
RG. II, Genoss Bl. 16 422. GesuK. 17 518, DJZ. 16 814, Holdheims MSchr. 16 184,
JW. 10 1021, Leipz Z. 16 1004. Aus Inhalt und Zweck des Gesetzes ergibt sich, daß die
verbotswidrige Uberschreitung der HP. nicht die in § 134 BEGB. für den Zweifelsfall
bestimmte Folge der Nichtigkeit der Verkäufe nach sich ziehen kann. Soll, wie das Geseg
es offenbar will, positiv darauf hingewirkt werden, daß die verfügbaren Vorräte gegen
Preise, die sich innerhalb der gesetzten Grenze halten, in den Verkehr kommen, so müssen
vielmehr die unter Uberschreitung dieser Grenze geschlossenen Verkäufe aufrechterhalten
und nur die Preise auf das erlaubte Maß herabgesetzt werden. Dies hat die Wirkung, daß
die Ware in den Verkehr gebracht und nicht mehr, als für erschwinglich erachtet, dafür
bezahlt wird. Nur diese Herabsetzung der Preise, nicht die Nichtigkeit der Verkäufe ist also
die aus dem Inhalt und Zweck des Gesetzes sich ergebende Folge der verbotswidrigen UÜber.
schreitung der Höchstpreise. Sie muß gemäß dem Grundsatz des § 134 eintreten; ebenso
R. II, LeipzZ. 16 1291, Warn E. 16 385; abw. LG. Breslau, Bresl AK. 16 59, OL##.
Kiel III, Schiesw Holst A. 16 156. — OH. Wien, Recht 16 399 Nr. 735, Bendix,
ZVers# Wiss. 16 266.
.
Festsetzung der Höchstpreise.
I. Festsetzung durch die Landesbehörde.
RG. IV, Recht 16 240 Nr. 501. In der BRO. v. 23. November 1914 sind Produn-
zentenhöchstpreise für Kartoffeln festgesetzt. Der Großhandel wurde absichtlich von Höchst-
preisvorschriften freigelassen. In Ermangelung eines entgegenstehenden Verbots können
daher nach § 3 Höchst P. die Landesbehörden auch für den Großhandel Höchstpreise fest.
seben. Daraus, daß die bundesrätliche Höchstpreisfestsetzung Höchstpreise vorschreibt, die
sich nach dem Ort der Erzeugung richten, folgt nicht, daß die Landesbehörden gehindert
seien, innerhalb der ihnen zustehenden Höchstpreisfestsetzung solche für den Ort des Ver-
brauchs zu bestimmen.
II. Kann die Festsetzung durch die Militärbehörde erfolgen?
1. Bejahend (Erläuterung a bis f in Bd. 1, 756ff.; g bis i in Bd. 2, 162).
k) REStr. IV 49 161. Der Militärbesehlshaber ist auch abgesehen von § 4 HP.
auf Grund des & 9b Belag Zust G. zur Festsetzung von Höchstpreisen berechtigl.
I!) Alsberg a. a. O. 18f f. Das Recht des Militärbefehlshabers, Höchstpreise sest.
zusetzen, ergibt sich aus § 9b Belag Zust G. Auf s 4 kann es nicht gestützt werden, da zur
„vollzichenden Gewalt" nicht die Gesetzgebung, sondern nur die Ausführung von Gesetzen
gehört, die Ausführung des HPG. aber dem Bundesrat und den Landeszentralbehörden
vorbehalten ist.
2. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 758.
(Abschnitt 111 in Bd. 1, 758.)
IV. Doraussetzung der Wirksamkeit der Festsetzung überhaupt.
(Erläuterung 1 bis 13 in Bd. 2, 163ff.)
14. RG. III, Recht 16 195 Nr. 401. Maßgebend für die Bedeutung der Festsetzung
ist deren Wortlaut, nicht die Absicht der festsetzenden Behörde. Deshalb trifft eine Fest-
setzung, die sich allgemein auf Fleisch — Rind= und Schweinefleisch — bezieht, dieses all-
gemein, und es sind die besseren und teueren Teile, namentlich das knochenlose Fleisch nicht
ausgenommen.
15. Zu Bd. 2, 164 Nr. 7 ist auch zu vgl. Leipz. 16 1050 (KG.), wo die
Abweichung der H PFestsetzung von den Grundsätzen des Hand Min Erl. v. 4. August 1914
(Mr. 440) für im Strafverfahren unbeachtlich bezeichnet wird.
16. Deutsche Tagesztg. v. 5. Juli 16. Die Firma P. u. H. in Bremen war eigen-
tümerin einer großen Partie russischer Gerste, die in B. (Oldenburg) bei K. lagerte. Das