Gesetz betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. 8 5. 159
zuständige Generalkommando hatte Höchstpreise für Gerste festgesetzt. Das Amt B. forderte
daher den Lagerhalter auf, die Gerste zu dem Höchstpreise an die Landwirtschaftskammer
Hannover zu überlassen. Die hiervon in Kenntnis gesetzte Firma P. u. H. lehnle das ab,
worauf der Amtshauptmann gemäß # 2 des HPG. a. F. die Gerste beschlagnahmte und
der Landwirtschastskammer überwies. Die Firma P. u. H. behauptet, dadurch habe der
Amtshauptmann schuldhaft seine Amtspflicht verletzt: nach dem Höchstpreisgesetz in seiner
damals geltenden Fassung habe die Beschlagnahme nur erfolgen dürfen, wenn sie sich
geweigert hätte, überhaupt zu dem sestgesetzten Höchstpreis zu verkaufen; dos habe sie
aber nicht getan, sie habe nur abgelehnt, an die Land wirtschaftskammer zu verkaufen,
weil sie die Gerste für ihre eigenen Kunden gebraucht habe; weiter sei aber die Beschlag.
nahme auch deshalb unzulässig gewesen, weil inzwischen die Höchstpreise bereits wieder
aufgehoben gewesen seien. Die Firma P. u. H. verlangte vom Oldenburgischen
Staat, der für die Amlspflichtverletzung des Amtshauptmanns hafte, Ersatz des ihr durch
die Beschlagnaohme entstandenen Schadens.
LG. und OLG. Oldenburg haben die Klage abgewiesen. Das O#. führt aus:
Die Meinung der Kl., die Beschlagnahme sei deshalb gesetzwidrig gewesen, weil die Kl.
nicht überhaupt sich geweigert habe, die Gerste zu dem feslgesetzten Preise zu verkaufen,
sondern sie nur nicht an die Landwirtschaftskammer habe verkaufen wollen, ist unbegründet.
Die Kl. mußte sich, wenn ihr von der Behörde ein Käufer genannt wurde, entscheiden,
ob sie die Gerste verkaufen wolle; entschied sie sich nicht, so konnte das Amt die Gerste im
Wege des Zwangsverkaufs übernehmen und der Landwirtschaftskammer überweisen.
Die Behauplung der Kl., daß sie die Gerste zu ihrem eigenen Bedarf brauchte, um ihre
Kunden zu befriedigen, ist unerheblich. Auch darauf kann die Klage nicht gestützt werden,
daß die Höchstpreise zur Zeit der Beschlagnahme bereits wieder ausgehoben waren. Es
kommt nicht darauf an, wann die Aufhebung erfolgt ist. Entscheidend ist vielmehr nur,
ob der Amtshauptmann schuldhaft handelte, wenn er die Gerste noch übernahm. Es steht
aber fest, daß er damals amtlich noch keine Kenntnis von der Aufhebung hatte. Ob ihm,
wie die Kl. behauptet, der Lagerhalter H. Mitteilung von der Aushebung gemacht hat
ist unerheblich; auf Mitteilungen dritter Personen brauchie er sich nicht zu verlassen. War
ihm amtlich die Aushebung der Höchstpreise nicht bekannt, so verletzte er seine Amtspflicht
nicht, wenn er trotz der damals tatsächlich schon erfolgten Verfügung der Aufhebung die
Gerste im Wege des Zwangsverfahrens nach dem Höchstpreisgesetz übernahm. Die Klage
ist hiernach unbegründet.
(Das R. III hat die Revision zurückgewiesen, JW. 16 1196, LeipzB. 16 1179,
Warn E. 16 295.)
17. RG. I, IW. 16 1346, Recht 16 543 Nr. 1004. Die den Höchstpreis festsetzende
örtliche Verwallungsbehörde kann nicht mit Rechtswirksamkeit bestimmen, daß die betr.
Ware „auch auswärts zum Höchstpreis abgegeben werden müsse“, weil sie wegen ihrer
beschränkten Zuständigkeit mit Wirkung über ihren Bezirk hinaus Höchstpreise nicht fest-
setzen kann, die Höchstpreisfestsetzung vielmehr an den Grenzen des Bezirks ihre Schranke
findet. Nur die im Bezirk befindliche Ware wird davon ergriffen, und nur solange sie sich
im Bezirk befindet. Händler und Erzeuger werden durch die Höchstpreisfestsetzung nicht
gehindert, die Ware auszuführen und außerhalb des Bezirks abzusetzen ohne Rücksicht
auf den Höchstpreis, der bis zur Ausfuhr maßgebend war. Bei Verkauf nach außerhalb
ist nicht der Ort des Vertragsschlusses für den Höchstpreis maßgebend, auch nicht schlechthin
der gesetzliche Erfüllungsort, sondern der (möglicherweise davon verschiedene) Ort der
Ablieferung, der Ort, an dem die Ware aus der Hand des Verkäufers in die des Käufers
übergehen soll, der Käufer sie zu übernehmen hat.
V. Seitliche Begrenzung.
Feisenberger a. a. O. 62. Allerdings läßt § 1 HPW. die Festsetzung von Höchst-
preisen nur für die Dauer des gegenwärtigen Krieges zu. Damit soll aber nicht ausge-
sprochen sein, daß die festgesetzten Höchstpreise sofort mit dem Friedensschluß außer Kraft