160 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
treten. Vielmehr werden sie ihre Geltung bis zu ihrer Aufhebung im einzelnen oder bis
zur Aufhebung des HPW. als solchen behalten. Nur die Festsehung neuer Höchstpreise
nach Beendigung des Krieges wird nicht stattfinden dürfen.
8 6.
Strafbestimmungen.
Bek. über Anderung des Gesetzes, betr. Höchstpreise, und vom
23. März 1916 (RGBl. 183).
Der Bundesrat hat . folgende Verordnung erlassen:
Artikel I.
5 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung
vom 17. Dezember 1914, ergänzt durch der Verordnung vom 23. September 1918
(Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 339, 516; 1915 S. 603) erhält folgende Fassung:
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die
Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
l wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (5I8. 2, 3 betroffen ist,
beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von Gegen-
ständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind (5 4), nicht nachkommt;
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt find, dem
zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe
mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis
überschritten worden ist oder in den Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollle;
übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im
Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrags
ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet
werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen
ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt werden.
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Artikel II.X
Artikel III.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1916 in Kraft.
Inhaltslbersicht.
I. Außerer Catbestand I 759, II 164, III 101. 1. Vorsatz II 160, III 162.
1. Läterschaft des Mäusers II 164, 111 161. 2. Bebingter Dorsotz II 160.
2. Läterschoft des Bevollmächrigten II 166, 5. Genügt Fahrlässigkeit? II 169, III 167.
111 161. a) Bejabend II 160, III 167.
3. Täterschaft des Gewerbegehilsen II 165. d) Derneinend 11 120.
4. Hastung des Gewerbetreibenden föür Höchst. 4. Einzelne Fälle d. Fahrlössigk. II 120, III 167.
Preisübertretungen seines Gehllien 11 165, 5. Bewuhßtsein der Rechtswldrigkeit II 171,
III 101. n 111 168.
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K. Beihilse 11 166, I11 168. 6. Irrtum II 121. III 168.
Die ftrafbare Handlung 11 167, 111 16e183.III. Anderung der Höchstpreise nach der Straftot
2. Verschleierung der Böchstpreisüberschrei-. 1. I 760, II I72, III 121.
tung II 168, III 166. 1 HIV. Suständigkeit der Strafgerichte 1 760.
11. Innerer Cotbestand 1 759, II 169, III 162. V. Swangswelse Schließung der Geschäfte I 760.