Gesetz betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. S 6. 161
I. Außerer Catbestand.
1. Täterschaft des Käusers.
(Erläuterung a, b in Bd. 2, 164.)
c) HLagemann, DStrafriz. 16 244. Die Bestrafung des Käufers wird unter Um-
ständen auf Grund des Notstandsparagraphen (5 54 StGB.) zu unterbleiben haben.
d) Zitzlaff, Pr Verw Bl. 37 570. Will man die Höchstpreise wirklich durchführen,
so müßte man bestimmen, daß bei Uberschreitungen sich nur der Verkäufer strafbar macht.
Dann hat man in den Käufern ausreichendes Aufsichtspersonal, das peinlich darüber wachen
würde, daß die Höchstpreise nicht überschritten werden und das bei Uberschreitungen für
Abhilfe sorgen würde. «
2. Täterschaft des Bevollmächtiglen.
(Erläuterung a bis c in Bd. 2, 165.)
d) RE. 1, DJZ. 16 536. Daß der Angekl. nicht Eigentümer des Getreides war,
steht seiner Bestrafung nicht entgegen. Denn die Strafdrohung trifft auch den Bevoll-
möchtigken, Lagerhalter, Agenten. (Das Urteil äußert sich über die Überschreitung des
Höchstpreises durch Provisionsforderung.)
e) KG., DJZ. 16 901. Wenn der Vermittler, mag er gewerbsmäßiger Makler oder
Agent sein oder nur im Einzelfall tätig werden, lediglich dem Verkäufer das Gebot
des Käufers überbringt und nicht mehr tut, als daß er dieses bekanntgibt, so verletzt er das
Verbot des § 4, indem er anderen zum Abschluß eines Vertrages behilflich ist, innerhalb
dessen diese die Höchstpreise überschreiten, nicht als Täter, sondern nur als Gehilfe; er
unterslützt und ermöglicht nur eine fremde Straftat, er begeht diese nicht mit Täterwillen.
(Abschnitt 3 in Bd. 2, 165.)
1. Haftung des Gewerbetreibenden für Höchstpreisüberkretungen seines
Gehilsen.
(Erläuterung a bis c in Bd. 2, 165ff.)
d) RG. IV, Sächs A. 16 233. Als Leiterin des Geschäfts war dic Ancell. für dic
Einhaltung der auf Grund des H#P. festgesetzten Höchstpreise verantwortlich; denn nach
z 151 GewO. trifft den Betriebsleiter die Strafe, wenn bei Ausübung des Gewerbes
polizeiliche Vorschriften von ihm übertreten werden. Um polizeiliche Vorschriften aber
handel! es sich bei der Festsetzung von Höchstpreisen für die Kriegszeit, denn sie stellt eine
Taxvorschrift i. S. der Gew O. dar, die einer übermäßigen Preistreiberei vorbeugen soll,
also aus Rücksichten des öffentlichen Wohles erlassen worden ist.
e) R. III, Recht 16 137 Nr. 241. Der Geschäftsherr haftet strafrechtlich für die
von seinem Angestellten begangenen Uberschreitungen, wenn diese seiner ausdrücklichen
oder stillschweigenden Weisung entsprechen, oder wenn sie vorhersehbar waren und durch
geeignete Maßnahmen verhindert werden konnten. Im übrigen bemißt sich seine Ver-
antwortung auch nach § 151 GewO.
f) R&G. IV, Recht 16 240 Nr. 500. Durch §J 151 GewO. wird für den Betriebsunter-
nehmer nicht etwa die aus dem Betrieb sich ergebende Verantwortlichkeit erst begründet,
sondern umgekehrt die bestehende eingeschränkt; denn der Unternehmer kann die ihn selbst
treffende strafrechtliche Verantwortlichkeit zu einem wesentlichen Teil auf die von ihm
bestellten Betriebsleiter abwälzen mit der Wirkung, daß nicht er, sondern nur noch der
Betriebsleiter verantwortlich ist, der Unternehmer aber nur dann, und zwar neben dem
Leiter haftet, wenn die Übertretung mit seinem Wissen begangen ist oder er es bei der
Beaussichtigung oder der Auswahl der Leiter an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen
lassen. Stets ist es also das in Erfüllung der Pflicht zur Oberleilung begangenc eigene
Verschulden — im ersten Fall der Vorsatz, im zweiten die Fahrlässigleit —, wodurch die
strafrechtliche Haftung des Unternehmers begründet ist, nichl etwa eine im Gesehz geschaffene
Verantwortung für fremdes Verschulden.
Güthe u. Schlegelberger., Kriegsbuch. Bd. 3. 11