Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

162 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
8) Alsberg a. a. O. 59. Aus §5151 Gew O. ist entgegen Re#tr. 49 121 (in Bo.2, 165) 
nicht zu folgern, daß nur der selbständige Gewerbetreibende, auf dessen Rechnung der 
Betrieb geht, als der vom Geseh unmittelbar zum Tun und Unterlassen Verpflichtete gilt, 
wohl aber folgt daraus, daß derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb 
geführt wird, unter den Voraussetzungen des Satz 2 Abs. 1 des 5 151 GewO. als Selbst- 
täter haftel. Ihm stehen als „Gewerbetreibende“ im Sinne des Gesetzes gleich die gesetz- 
lichen Vertreter juristischer Personen, speziell der Vorstand einer Aktiengesellschaft, 
der Geschäftsführer einer G. m. b. H. Sind mehrere Inhaber vorhanden, so wird zu prüfen 
sein, wessen Ressort die in Frage stehende Tätigkeit unterstand. Dieser Inhaber wird ver- 
antwortlich zu machen sein. Unter Umständen wird natürlich eine Haftung mehrerer In- 
haber in Frage kommen. 
h) Alsberg a. a. O. 62. Steht die Ehefrau dem Geschäft in Abwesenheit ihres 
zum Heeresdienst eingezogenen Ehemannes vor, so wird man ein Verhältnis im Sinne 
des 51 151 Abs. 1 Satz 1 GewO. als begründet annehmen müssen, das zudem mit Rücksicht 
auf die eigenartige Lagerung des Falles in der Regel eine Mithaftung des Ehemannes 
gemäß §5 151 Abs. 1 Satz 2 GewO. ausschließt. Liegt dagegen nicht der Fall vor, daß der 
Ehemann eingezogen ist, und hat die Ehefrau nur für wenige Stunden die Vertretung 
ihres Mannes im Geschäft übernommen, so wird zu unterscheiden sein, ob diese Vertretung 
eine Ausnahme darsteilt, oder mit Rücksicht auf Art und Umfang des Geschäfts zu einer 
regelmäßigen Einrichtung geworden ist. Im ersteren Fall wird man ein Verhältnis im 
Sinne des §s 151 Abs. 1 Satz 1 GewO. verneinen, im zweilen Fall bejahen müssen. Die 
Verneinung dieses Verhälltnisses schließt eine Haftung der Ehefrau jedenfalls insoweit aus, 
als die Nichtachtung einer Verwaltungsanordnung, z. B. einer Höchstpreisfestsetzung, in 
Frage steht, über die sich zu unterrichten vielleicht ein Geschäftsleiter, nichl aber ein vor- 
übergehend angestellter Gehilfe verpflichtet war. Liegt dagegen ein solcher beachtlicher 
Rechtsirrtum nicht vor, hat vielmehr die Ehefrau böswillig gehandelt, und z. B. einem 
nachforschenden Beamten in Keuntnis der bestehenden Rechtspflicht absichtlich Vorräte 
verheimlicht, für die Höchstpreise festlgesetzt sind, so dürste kaum ein durchgreifendes Be- 
denken bestehen, sie auf Grund des # 6 Ziffer 5 HPG. zur Verantwortung zu ziehen. 
i) Alsberg a. a. O. 63. Da nach der ständigen — die sogenannte obijektive Teil- 
nahmetheorie ablehnenden — Rechtsprechung des RE. vom Mittäter nicht das Sezen 
einer Tatbestandshandlung verlangt wird, kann der Gewerbetreibende, auch ohne daß er 
bei einem die Höchstpreise überschreitenden. Verkaufe eines Angestellten mitgewirit hat, 
schon dann als Mittäter angesehen werden, wenn der Angestellte durch die Anwesenheit 
des Chefs in höherem Maße zur Ausführung der gemeinsam geplanten Höchstpreisüber- 
schreitung angeregt wurde. Sogar von seiner Anwesenheit im Augenblick der Ausführung 
darf abgesehen werden, vorausgesetzt, daß der Angestellte einen gemeinschafllich gefaßten 
Plan zur Ausführung bringt, z. B. der Filialleiter entsprechend den Beredungen mit 
seinem Chef für bestimmte Gegenstände einen übermäßigen Preis fordert. 
k) RG. III, Leipz Z. 16 1106, Sächs A. 16 351. Der Angekl. ist mit Recht für das 
von seinem Prokuristen geschlossene Geschäft als Täter verantworllich gemacht. Er hat sich 
mit dem Prokuristen darüber besprochen, daß „derartige“ Geschäfte, d. h. unter der Maske 
des Kommissionsgeschäfts austretende Eigengeschäfte in H. gemacht würden und sich damit 
einverstanden erklärt, daß solche auch von seinem Hause gemacht würden. Darauf, ob er 
von dem Abschluß gerade dieses einzelnen Geschäfts und von dessen Bedingungen gewußt 
hat, kommt es nicht an. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafdrohung des H##. 
sich nur gegen den Unternehmer als Täter richlet oder auch gegen seinen Vertreter und 
Gehilfen. Im ersten Falle haftete der Angekl. ohne weiteres und wird er durch § 151 Abs. 1 
GewyO. nicht enklastet, da er sich bei Billigung derartiger Geschäfte im vorhinein nicht auf 
die Unkenntnis des einzelnen Geschäfts berufen kann; im zweiten Fall ist er mit Räcksicht 
auf die Vereinbarung mit dem Prokuristen als Täter mit diesem verantwortlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.