Gesetz betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. 8 6. 163
5. Beihilfe (zu vgl. Bd. 2, 166).
a) Alsberg a. a. O. 64. Fehlt dem Angestellten wegen Unkenntnis der Höchstpreis-
festsebung der Wille, diese Vorschrift zu übertreten, so ist eine strafbare Beihilfe nicht
Mröglich. Von einer strafbaren Beihilfe kann aber auch dann keine Rede sein, wenn etwa
nur der Angestellte, nicht aber auch der Chef die mißachrete Verwaltungsanordnung gekannt
hat, oder wenn die Schuld des Gewerbetreibenden lediglich darin zu finden ist, daß er
bei Erfmilung seiner Aufsichtspflicht mangelnde Sorgfalt an den Tag gelegt hal. In solchem
Falle kann man nicht im Sinne des # 49 StE B. davon reden, daß der Angestellte Kenntnis
von der deliktischen Willensrichtung des Chefs gehabt habe, denn diese Willensrichtung
jehlte, weil der Wille des Gewerbetreibenden infolge Nichtkenntnis eines wesentlichen
Talbestandsmerkmals nicht auf die Verwirllichung des strafbaren Tatbestandes gerichtel war.
b) Alsberg a. a. O. 66. Als zuweitgehend muß es bezeichnet werden, wenn in
einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts v. 2. Dezember 1915 (in Bd. 2, 166)
sogar ein nicht an Höchstpreise gebundener Zwischenhändler als Gehilfe zur Uberschreitung
der Höchstpreise durch seine Abnehmer verantwortlich gemacht ist, weil er durch seine
Lieferung und Preisbestimmung die Bedingung für eine demnächst von dem Wieder-
verkäufer zu begehende Uberforderung seines Kunden setze.
6. Die strafbare Handlung.
(Zu vgl. die Erläuterungen a bis s in Bd. 2, 167.)
à) Zu #5 6 Nr. 1.
a. RE. I, IW. 16 1131, Leipz S. 16 1014, Recht 16 396 Nr. 717. Für den Höchst-
preis ist nicht der Ort des Vertragschlusses, sondern der vom Erfüllungsort des B.
möglicherweise abweichende Ablieferungsort, der Ort, an dene die Ware aus der Hand des
Verkäufers in die des Käufers übergehen soll, der Käufer sie zu übernehmen hat, maßgebend
(Ausnahmevorschrifst in § 5 Abs. 2 Butterpreis VO. v. 22. Oktober 1915).
6. RG. IL, Recht 16 137 Nr. 243. Kaufverträge, die von einer Genossenschaft mit
Mitgliedern der Körperschaft abgeschlossen werden, unterscheiden sich nicht von anderen.
Die Genossenschaft darf daher in ihren Verkaufsstellen die HP. nicht um deswillen über-
schreiten, weil dem kaufenden Genossen aus der Geschäftsführung ein Gewinnanteil zu-
sließt oder weil dem kaufenden Mitglied alsbald ein Gewinnanteil unter dem Namen
„Sparrabatt“ gutgeschrieben und dadurch ein Ausgleich mit der Uberschreitung herbei-
geführt wird.
y. RG. I, Sächs A. 16 233. Da eine Überschreitung des Höchstpreises schon durch
die Bereinbarung eines höheren als des zulässigen Preises erfolgt, kommt es darauf
nicht on, daß infolge des vertragswidrigen Verhaltens eines Vertragsteiles oder sonstiger
Umstände die Erfüllung des Vertrages, namentlich die Zahlung des Preises unterbleibt.
6. RG. I, Leipz . 16 873, Recht 16 344 Nr. 551. Der Senat hat wiederholt ent-
schieden, daß der Begriff „Uberschreiten der festgesetzten Höchstpreise“, (§4 des Ges. v. 4. Aug.
1914, 51 6 Nr. 1 v. 17. Dezember 1914) nicht bloß den Abschluß von Kaufverträgen, sondern
auch deren Erfüllung umfaßt (Urt. v. 14. Juni 1915 1 323/15; 24. Juni 1915 I 293/15,
IW. 15 1269; 21. Oktober 1915 1 326/15; zu vgl. Bd. 2, 168 n, o, p). Durch die neueste
Fassung des Ges. v. 23. März 1916 ist hieran nichts geändert worden.
e. RG. I, JIW. 16 1131 Nr. 25. Das angefochtene Urteil hat nur geprüft, ob der
Kaufvertrag im Banne von St. abgeschlossen ist. Der Begriff überschreiten der fest-
gesetzten Höchstpreise im Sinne des Gesetzes v. 4. August 1914 5 4bzw. 17. Dezember 1914
sl 6 umfaßt aber nicht bloß den Abschluß von Kaufverträgen, sondern auch die Erfüllung
(Übergabe, Abnahme, Zahlung). Recht 16 397 Nr. 722, Säch!sA. 16 349; ebenso: RG. II,
Recht 16 397 Nr. 723.
C. Alsberg a. a. O. 27. Können mangels Eingreifen zivilrechtlicher Vorschrift
die früher vereinbarten Preise gefordert werden, so erscheint es an sich nicht strafbar, wenn
bel Erfüllung eines Vertrages die für diese Zeit festgesetzten Höchstpreise nicht innegehalten
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