164 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
werden; vorausgesetzt nur, daß der Vertrag zur Zeit seines Abschlusses mit den Höchstpreis-
vorschriften im Einklang sland. Indes ist eine Lieferung, durch die Höchstpreise verletzt
werden, die zur Zeit der Vertragserfüllung bestehen, als das Gesetz verletzend und deshalb
strafbar anzusehen, wenn dic den Höchstpreisvorschriften zuwiderlaufende Vertragserfüllung
in einem Zeitpunkt verabredet war, in dem eine dieser Preisbestimmung widersprechende
Verordnung bereits verkündigt war, oder wenn auch nur die Parleien in Hinblick auf eine
zu erwartende Höchstpreisfestsetzung und gerade mit der Absicht ihrer Ignorierung ihre
Preisvereinbarung getroffen haben. Keinem Bedenken kann es dagegen unterliegen,
Verkräge über Gegenstände, für die ein Höchslpreis in einem verkündeten Geseh bereits
festgelegt ist, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Nichtachtung der in diesem Gesetz
bestimmten Höchstpreise zu erfüllen.
. R. IV, Leipz3#. 16 1291 Nr. 3. Die BRO, über die Höchstpreise für Petrolenm
usw. v. 8. Juli 1915 bestimmt, daß der Preis flir je 100 kg Reingewicht Pekroleum (= 1251)
bei Verkäufen von 100 kg oder mehr 30 M., also 24 Pf. für das Liler, nicht übersteigen
darf und daß daneben, wenn der Verkäuser die Versendung nach einem anderen Ois#e
übernimmt, nur Ersat der baren Auslagen und für die läufliche Uberlassung von Holz-
fässern eine Vergütung von 4,50 M. für je 100 kg Reingewicht gefordert werden kann
(5 1 Abs. 1, 2, 4 Nr. 132). Nach #l11 Abs. 2 gilt der Preis für Lieferung von einem deulschen
Lager oder von der deutschen Grenze ab. Bei Lieferung von einem ausländischen Orte
ab hat hiernach der Verkäufer die Kosten der Versendung bis zur deutschen Grenze selbst
zu tragen. Wenn daher das Anrollen vom Tank in Budapest bis zum Bahnhof dort erfolgte,
so durfte der Angekl. hierfür überhaupt nichts fordern, und wenn er die Fracht für die
ganze Strecke Budapest—Königsberg berechnet, so war auch dies hinsichtlich des auf die
Teilstrecke Budapest—Deutsche Grenze entfallenden Betrags unzulässig.
V. Deutsche Tages Z. 16 Nr. 573. Warenumsaßstempel und Höchstpreise.
In gewerblichen Kreisen besteht weilgehende Unsicherheit darüber, ob der Warenumsatz-
stempel den festgesetzten Höchstpreisen zugeschlagen werden darf. Da sich das Gesetz hier-
über nicht ausspricht, steht die endgültige Entscheidung den Gerichten zu. Wie wir von
maßgebender Stelle erfahren, bestehl dort die Auffassung, daß Höchsl.
preise in unüberschreilbarer Höhe bindend festgesetzt sind und daß es
daher nicht angeht, sie durch einen Zuschlag im Betrage des gesetzlichen
Warenumsatzstempels zu erhöhen. Das gilt auch für den Fall, im den durch die
Übergangsvorschrift des Artikels V Abs. 3 des Warenumsatzstempelgesetzes für Lieserungen
aus vor dem 1. Oktober 1916 geschlossenen Verträgen dem Abnehmer die Verpflichtung
auferlegt ist, dem Lieferer einen Zuschlag zum Preise in Höhe der entsallenden Stener
zu leisten.
b) § 6 Nr. 2.
... Rö. III, JIW. 16 1131 Nr. 23. Auch das Fordern höherer Preise „freibleibend“
ist strafbar, da zum Fordern oder Anbieten begrifflich nicht die Gebundenheit des Fordernden
oder Anbictenden gehört.
6. Alsberg a. a. O. 24. Schon wer für Waren, die er zum Kauf anbietet, höhere
Preise fordert als nach §& 1 des HPWG. für diese Waren zulässig ist, macht sich einer Über-
schreitung des Gesetzes schuldig.
F. R. I, Recht 16 344, Nr. 552, Sächs A. 16 349. Die Aufforderung oder das Er-
bieten muß dem anderen erkennbar den Willen des Täters zum Ausdruck bringen, daß
der andere einen Vertrag abschließe, durch den die H P. überschritten werden, und das ist
begrifflich nur möglich, wenn der andere aus der Erklärung ersieht oder ersehen kann, zu
welchem Preise er abschließen soll oder doch, daß er cinen höheren Preis als den H#
bewilligen oder erhallen soll (Die Inaussichtstellung „großer Vorteile“ bedarf in diesem
Sinne der Aufklärung). , ..
ö.Alsberga.a.O.29.JstdasErbietenaneinebestimmtePersongetichtexso
ist es gleichgültig, wie sich der, an den diese Kundgebung gerichtet ist, zu ihr stellt. Ins-