Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

164 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
werden; vorausgesetzt nur, daß der Vertrag zur Zeit seines Abschlusses mit den Höchstpreis- 
vorschriften im Einklang sland. Indes ist eine Lieferung, durch die Höchstpreise verletzt 
werden, die zur Zeit der Vertragserfüllung bestehen, als das Gesetz verletzend und deshalb 
strafbar anzusehen, wenn dic den Höchstpreisvorschriften zuwiderlaufende Vertragserfüllung 
in einem Zeitpunkt verabredet war, in dem eine dieser Preisbestimmung widersprechende 
Verordnung bereits verkündigt war, oder wenn auch nur die Parleien in Hinblick auf eine 
zu erwartende Höchstpreisfestsetzung und gerade mit der Absicht ihrer Ignorierung ihre 
Preisvereinbarung getroffen haben. Keinem Bedenken kann es dagegen unterliegen, 
Verkräge über Gegenstände, für die ein Höchslpreis in einem verkündeten Geseh bereits 
festgelegt ist, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Nichtachtung der in diesem Gesetz 
bestimmten Höchstpreise zu erfüllen. 
. R. IV, Leipz3#. 16 1291 Nr. 3. Die BRO, über die Höchstpreise für Petrolenm 
usw. v. 8. Juli 1915 bestimmt, daß der Preis flir je 100 kg Reingewicht Pekroleum (= 1251) 
bei Verkäufen von 100 kg oder mehr 30 M., also 24 Pf. für das Liler, nicht übersteigen 
darf und daß daneben, wenn der Verkäuser die Versendung nach einem anderen Ois#e 
übernimmt, nur Ersat der baren Auslagen und für die läufliche Uberlassung von Holz- 
fässern eine Vergütung von 4,50 M. für je 100 kg Reingewicht gefordert werden kann 
(5 1 Abs. 1, 2, 4 Nr. 132). Nach #l11 Abs. 2 gilt der Preis für Lieferung von einem deulschen 
Lager oder von der deutschen Grenze ab. Bei Lieferung von einem ausländischen Orte 
ab hat hiernach der Verkäufer die Kosten der Versendung bis zur deutschen Grenze selbst 
zu tragen. Wenn daher das Anrollen vom Tank in Budapest bis zum Bahnhof dort erfolgte, 
so durfte der Angekl. hierfür überhaupt nichts fordern, und wenn er die Fracht für die 
ganze Strecke Budapest—Königsberg berechnet, so war auch dies hinsichtlich des auf die 
Teilstrecke Budapest—Deutsche Grenze entfallenden Betrags unzulässig. 
V. Deutsche Tages Z. 16 Nr. 573. Warenumsaßstempel und Höchstpreise. 
In gewerblichen Kreisen besteht weilgehende Unsicherheit darüber, ob der Warenumsatz- 
stempel den festgesetzten Höchstpreisen zugeschlagen werden darf. Da sich das Gesetz hier- 
über nicht ausspricht, steht die endgültige Entscheidung den Gerichten zu. Wie wir von 
maßgebender Stelle erfahren, bestehl dort die Auffassung, daß Höchsl. 
preise in unüberschreilbarer Höhe bindend festgesetzt sind und daß es 
daher nicht angeht, sie durch einen Zuschlag im Betrage des gesetzlichen 
Warenumsatzstempels zu erhöhen. Das gilt auch für den Fall, im den durch die 
Übergangsvorschrift des Artikels V Abs. 3 des Warenumsatzstempelgesetzes für Lieserungen 
aus vor dem 1. Oktober 1916 geschlossenen Verträgen dem Abnehmer die Verpflichtung 
auferlegt ist, dem Lieferer einen Zuschlag zum Preise in Höhe der entsallenden Stener 
zu leisten. 
b) § 6 Nr. 2. 
... Rö. III, JIW. 16 1131 Nr. 23. Auch das Fordern höherer Preise „freibleibend“ 
ist strafbar, da zum Fordern oder Anbieten begrifflich nicht die Gebundenheit des Fordernden 
oder Anbictenden gehört. 
6. Alsberg a. a. O. 24. Schon wer für Waren, die er zum Kauf anbietet, höhere 
Preise fordert als nach §& 1 des HPWG. für diese Waren zulässig ist, macht sich einer Über- 
schreitung des Gesetzes schuldig. 
F. R. I, Recht 16 344, Nr. 552, Sächs A. 16 349. Die Aufforderung oder das Er- 
bieten muß dem anderen erkennbar den Willen des Täters zum Ausdruck bringen, daß 
der andere einen Vertrag abschließe, durch den die H P. überschritten werden, und das ist 
begrifflich nur möglich, wenn der andere aus der Erklärung ersieht oder ersehen kann, zu 
welchem Preise er abschließen soll oder doch, daß er cinen höheren Preis als den H# 
bewilligen oder erhallen soll (Die Inaussichtstellung „großer Vorteile“ bedarf in diesem 
Sinne der Aufklärung). , .. 
ö.Alsberga.a.O.29.JstdasErbietenaneinebestimmtePersongetichtexso 
ist es gleichgültig, wie sich der, an den diese Kundgebung gerichtet ist, zu ihr stellt. Ins-
	        
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