Gesetz betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. 5 C. 165
besondere kommt es auch nicht darauf an, ob er sich der Bedeutung des an ihn gerichteten
Berlangens bewußt geworden ist. Daß er sich ihrer bewußt werde, braucht auch der Auf-
jordernde nicht im Sinne zu haben. Die Fassung des Gesetzes ist eine so weitgehende, daß
nicht wie z. B. bei einer Aufforderung gemäß §& 9b BelZusl G. verlangt werden kann, daß
der Auffordernde seinerseits darauf abzielt, den schuldhaft strafbaren Willen zur Gesetzes-
übertretung hervorzurufen. Es bedarf also auch bezüglich des Auffordernden keiner Fest-
stellung des inneren Tatbestandes nach dieser Richtung.
S. Alsberg a. a. O. 28. Dadurch, daß die Aufforderung zum Abschluß eines solchen
Vertrages unter Strafe gesleilt wird, wird nicht nur der Verkäufer bestraft, der von einem
bestimmten individuellen Kauflustigen einen höheren Preis als den zulässigen fordert,
sondern schon derjenige, der sich allgemein an das kauflustige Publilum wendet. Eine Auf-
forderung an unbestimmt wie viele, nicht individuell erkeunbare Personen ist, wie schon
das RG. für den analogen Fall des §J49a St GB. entschieden hat, auch hier genügend. Wer
den Willen erklärt, über einen der Art und Gattung nach bezeichneten Gegenstand einen in
seiner allgemeinen Gestaltung bestimmten Vertrag abzuschließen, der gegen die Höchst-
preisvorschriften verstoßen würde, macht sich je nachdem einer strafbaren Aufforderung
oder eines strafbaren Erbietens im Sinne des #16 Nr 2 HPG. schuldig. Erforderlich ist
lediglich eine solche nach außen erkennbar gemachte Absich“, weshalb insbesondere auch ein
Feilhalten an einer dem Publikum zugänglichen, zum Verkauf bestimmten Stelle genügt,
wenn die objektive Erklärung einer Bereitwilligkeit zum Verstoß gegen die Höchstpreis-
festsetung festzustellen ist. Der Gesetzestatbestand kann dementsprechend auch
durch ein Inserat verwirklicht werden, in welchem unter Nichtbeachtung
der Höchstpreise Waren zum Verkauf angeboten werden.
. RG. IV, Recht 16 499 Nr. 949. Werden hektographierte Vertragsangebote ver-
sandt, worin höhere als die Höchstpreise gefordert werden, so ist die Überschreitung der
Höchstpreise vollendet; ausschließlich der Inhalt des schriftlichen Angebots ist für die Frage,
ob mehr als der Höchstpreis gefordert ist, entscheidend.
z 6 Nr. 3.
u. R. V, DJZ. 16 537. Die Aufforderung, „16 Zenlner Hafer am . in guter
gesunder und handelsfähiger Ware an das Proviantamt zu zu liesern“ erfüllt nicht
den gesetzlichen Tatbestand, denn die Aufsorderung muß auf Verkauf zum fest-
gesetzten Höchstpreis gerichtel sein; ebenso Rö. V, Sächs A. 16 343.
6. Alsberg a. a. O. 31. Hat der Kleinhändler von dem Großhändler Gattungsware
gelauft, der sie in großen Quantitäten auf seinen Speichern oder sonstwo aufbewahrt,
so wird man im Sinne des HP. nicht davon sprechen können, daß der Kleinhändler
Besitzer gemäß 32 HP. sei. Besitzer im Sinne des 32 HPG. ist ferner nur der, der zugleich
Eigentümer ist. Andernfalls hätte das Gesetg (5 2 Abs. 1 HPG.) nicht die Vorschrift treffen
lönnen, daß das Eigentum an den Dritten übergehl, sobald die Anordnung dem Besitzer
zugehl.
7. Alsberg a. a. O. 32. Das Geseh siellt zwar für den Fall, daß eine Aufforderung
zum Berkauf erlassen ist, nur das „Nichtnachkommen“ gegenüber dieser Aufforderung
unter Strase, d. h. ein Unterlassen. Selbstverständlich wird aber der Tatbestand auch dadurch
erfüllt, daß der Besitzer die ihm auserlegte Verpslichtung dadurch unmöglich macht, daß
er nach der an ihn ergangenen Aufforderung die Gegenstände beiseite schafft, beschädigt
oder zerstört.
O. Alsberg a. a. O. 31. Es genügt zum Begriff des Beiseiteschaffens, wenn
der Berechtigte auch nur zeitweilig und vorübergehend gehindert wird, die Erlangung
der Gegenslände zu erreichen. Werden daher durch eine auf die örtliche Verwahrung dieser
Gegenstände bezügliche Handlung ihrer Erlangung durch den Dritten wesentliche Er-
schwerungen bereitet, so ist unbedenklich ein Beiseiteschaffen im Sinne dieser Vorschrift
anzunehmen. In subjektiver Beziehung ist dementsprechend beim Täter ein auf rechts-