Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

166 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
widrige Vereitlung oder Beeinträchtigung des durch die Aufforderung bezweckten Zustandes 
gerichteter Wille erforderlich. 
e. Alsberg a. a. O. 33. Zweiselhaft mag sein, ob auf Grund der Vorschrift des 
H##. auch Erhebungen über im Privatgebrauch befindliche Vorräte zulässig sind. Die 
Frage dürfte zu verneinen sein, da sich das HPW. seiner ganzen Tendenz nach auf den 
Handel mit Höchstpreisgegenständen beschränkt. 
7. Verschleierung der Höchstpreisüberschreitung. 
(Erläuterung a bis 1 in Bd. 2, 168, 169.) 
8) R. I, JW. 16 341. Angemessen und geboten war es, wenn das Gericht bei der 
Feststellung, daß Gegenstand der Kaufverträge Gerste gebildet habe, auf die Verkeidigung 
der Angeklagten einging, die behauptet halten, daß nicht Gerste, sondern Malz, das erst 
für die Verkäufer und zu deren Eigentum von den Käufern hätte sertiggestellt werden 
sollen, also eine künftige Sache, für die ein Höchstpreis nicht bestand, Gegenstand des 
Handels gewesen sei. Diese Verteidigung ist in den Urteilsgründen schlüssig dahin wider. 
legt, daß in Wahrheit bestimmte Mengen Gerste und nicht aber Mengen Malz verkauft 
und gekauft! worden seien, durch die schriftlich niedergelegten Vereinbarungen anscheinend 
gegenteiligen Inhalts nur zur Umgehung des Gesetzes, und um die VBertragsteile vor 
Strafe zu schützen, der wahre Vertragsgegenstand verhüllt und durch falsche Angaben 
verdeckt worden sei. 
h) RG. V, BayRpfl. 3. 16 181. Kein Rechtsirrlum war es, daß das LG. einen Verstoß 
gegen das HP. auch darin sah, daß der Angekl. als Verkäufer, abgesehen von dem über- 
mäßigen Prcise für die verkauften Nickelanoden, die Käufer noch zwang, ihm nicht ver- 
langke Nickelsalze zu hohem Preise abzukaufen. Die Uberschreitung der HP. kann sehr 
wohl auch im Bedingen derartiger Nebenvorteile für den Verkäufer bestehen. Es liegt 
nahe, daß die Verkäufer versuchen, auf solchem Wege die H PVorschrift zu umgehen und 
die Zuwiderhandlung zu verschleiern. Das Gesetz muß dann nach seinem Wortlaul, Sinn 
und Zweck auch auf solche Machenschaften angewendet werden. Der äußerliche Umstand, 
daß etwa über beide Waren ungeachtet des inneren Zusammenhanges besondere Kauf- 
verlräge abgeschlossen werden, bildet dagegen kein Hindernis. 
i) RG. IV, JW. 16 1131 Nr. 28, Recht 16 396 Nr. 720, Sächs A. 16 345. Uber 
Transportkosten unter Benutzung anderer Transportmittel als der Eisenbahn oder eines 
Wasserfahrzeuges ist in 3 1 Abs. 3 VO. v. 28. Oktober 1915 keine Vorschrift gegeben. Die 
Vereinbarung einer besonderen Vergütung für die Beförderung mit eigenem Fuhrwerk 
ist daher zulässig, nur darf der Höchstpreis nicht durch Vereinbarung übermäßig hoher 
Transportkosten umgangen werden. 
k) DJZ. 16 908, JW. 16 1208, Recht 16 556 Nr. 1086 (BayOb.). Die Über- 
schreitung des Höchstpreises kann auch darin liegen, daß der Verkäufer sich Nebenvorteile 
ausbedingt und hierdurch eine Erhöhung seines Nutzens erreicht Gleichgültig ist, ob eine 
geldwerte Nebenleistung vereinbart wird, durch deren Hinzurechnung der für die verkaufte 
Ware vorgeschriebene Höchstpreis überstiegen wird oder ob die Uberschreitung des Höchst- 
preises durch besondere Kaufverträge über andere Waren bewirkt wird, deren Abschluß der 
Verkäufer als Bedingung für die Abgabe der von dem Käufer benötigten Ware zu dem 
dafür geltenden Höchstpreise gesetzt hat. Beide Wege dienen zur Verschleierung der Über- 
schreitung des Höchstpreises und stehen deshalb der Bestrafung des Täters nicht entgegen. 
Dabei ist gleichgültig, ob die den Gegenstand des weiteren Kaufvertrags bildende Ware 
höchstpreisfrei ist oder für sie gleichfalls ein Höchstpreis besteht und ob dieser Höchstpreis 
eingehalten wird. Maßgebend kann nur sein, ob der vom Täter an der nebenbei verkauften 
Ware gemachte Gewinn eine Uberschreitung des Höchstpreises bei dem von dem Käuser über 
den Gegenstand seines Bedarfs abgeschlossenen Geschäfte darstellt. 
1) LeipzZ. 16 1136. Wenn nichts anderes bestimmt ist, muß der Verkäufer zu dem 
HP. dasselbe liesern, was vor Festsetzung des H P. für den damals üblichen Preis geliefert 
zu werden pflegie. Wenn also vor der erfolgten H PFestsetzung für den Milchhandel eine
	        
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