166 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
widrige Vereitlung oder Beeinträchtigung des durch die Aufforderung bezweckten Zustandes
gerichteter Wille erforderlich.
e. Alsberg a. a. O. 33. Zweiselhaft mag sein, ob auf Grund der Vorschrift des
H##. auch Erhebungen über im Privatgebrauch befindliche Vorräte zulässig sind. Die
Frage dürfte zu verneinen sein, da sich das HPW. seiner ganzen Tendenz nach auf den
Handel mit Höchstpreisgegenständen beschränkt.
7. Verschleierung der Höchstpreisüberschreitung.
(Erläuterung a bis 1 in Bd. 2, 168, 169.)
8) R. I, JW. 16 341. Angemessen und geboten war es, wenn das Gericht bei der
Feststellung, daß Gegenstand der Kaufverträge Gerste gebildet habe, auf die Verkeidigung
der Angeklagten einging, die behauptet halten, daß nicht Gerste, sondern Malz, das erst
für die Verkäufer und zu deren Eigentum von den Käufern hätte sertiggestellt werden
sollen, also eine künftige Sache, für die ein Höchstpreis nicht bestand, Gegenstand des
Handels gewesen sei. Diese Verteidigung ist in den Urteilsgründen schlüssig dahin wider.
legt, daß in Wahrheit bestimmte Mengen Gerste und nicht aber Mengen Malz verkauft
und gekauft! worden seien, durch die schriftlich niedergelegten Vereinbarungen anscheinend
gegenteiligen Inhalts nur zur Umgehung des Gesetzes, und um die VBertragsteile vor
Strafe zu schützen, der wahre Vertragsgegenstand verhüllt und durch falsche Angaben
verdeckt worden sei.
h) RG. V, BayRpfl. 3. 16 181. Kein Rechtsirrlum war es, daß das LG. einen Verstoß
gegen das HP. auch darin sah, daß der Angekl. als Verkäufer, abgesehen von dem über-
mäßigen Prcise für die verkauften Nickelanoden, die Käufer noch zwang, ihm nicht ver-
langke Nickelsalze zu hohem Preise abzukaufen. Die Uberschreitung der HP. kann sehr
wohl auch im Bedingen derartiger Nebenvorteile für den Verkäufer bestehen. Es liegt
nahe, daß die Verkäufer versuchen, auf solchem Wege die H PVorschrift zu umgehen und
die Zuwiderhandlung zu verschleiern. Das Gesetz muß dann nach seinem Wortlaul, Sinn
und Zweck auch auf solche Machenschaften angewendet werden. Der äußerliche Umstand,
daß etwa über beide Waren ungeachtet des inneren Zusammenhanges besondere Kauf-
verlräge abgeschlossen werden, bildet dagegen kein Hindernis.
i) RG. IV, JW. 16 1131 Nr. 28, Recht 16 396 Nr. 720, Sächs A. 16 345. Uber
Transportkosten unter Benutzung anderer Transportmittel als der Eisenbahn oder eines
Wasserfahrzeuges ist in 3 1 Abs. 3 VO. v. 28. Oktober 1915 keine Vorschrift gegeben. Die
Vereinbarung einer besonderen Vergütung für die Beförderung mit eigenem Fuhrwerk
ist daher zulässig, nur darf der Höchstpreis nicht durch Vereinbarung übermäßig hoher
Transportkosten umgangen werden.
k) DJZ. 16 908, JW. 16 1208, Recht 16 556 Nr. 1086 (BayOb.). Die Über-
schreitung des Höchstpreises kann auch darin liegen, daß der Verkäufer sich Nebenvorteile
ausbedingt und hierdurch eine Erhöhung seines Nutzens erreicht Gleichgültig ist, ob eine
geldwerte Nebenleistung vereinbart wird, durch deren Hinzurechnung der für die verkaufte
Ware vorgeschriebene Höchstpreis überstiegen wird oder ob die Uberschreitung des Höchst-
preises durch besondere Kaufverträge über andere Waren bewirkt wird, deren Abschluß der
Verkäufer als Bedingung für die Abgabe der von dem Käufer benötigten Ware zu dem
dafür geltenden Höchstpreise gesetzt hat. Beide Wege dienen zur Verschleierung der Über-
schreitung des Höchstpreises und stehen deshalb der Bestrafung des Täters nicht entgegen.
Dabei ist gleichgültig, ob die den Gegenstand des weiteren Kaufvertrags bildende Ware
höchstpreisfrei ist oder für sie gleichfalls ein Höchstpreis besteht und ob dieser Höchstpreis
eingehalten wird. Maßgebend kann nur sein, ob der vom Täter an der nebenbei verkauften
Ware gemachte Gewinn eine Uberschreitung des Höchstpreises bei dem von dem Käuser über
den Gegenstand seines Bedarfs abgeschlossenen Geschäfte darstellt.
1) LeipzZ. 16 1136. Wenn nichts anderes bestimmt ist, muß der Verkäufer zu dem
HP. dasselbe liesern, was vor Festsetzung des H P. für den damals üblichen Preis geliefert
zu werden pflegie. Wenn also vor der erfolgten H PFestsetzung für den Milchhandel eine