Gesetz betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914.in d. Fass. d. Gekanntm. v. 17. Dez. 1914. § 6. 167
Anfuhrvergütung nicht üblich war, die Großhändler ihren Abnehmern die Milch vielmehr
stets für einen Einheitspreis geliefert haben, der sowohl als Entgelt für die Anfuhr als
auch für die etwaige Leihe der Kannen und Gefäße mitenthielt, so stellt nach der H PFest-
setzung das Verlangen einer Anfuhrvergütung durch Zuschlag auf den HP. eine H Püber-
schreitung dar.
m) Leipz B. 16 1320 (BayOb LG. StS.). Der Höchstpreis für eine Ware kann auch
dadurch überschritten werden, daß der Verkäufer die Ware nur abgibt, wenn der Käufer
ihm gleichzeitig andere Waren abnimmt.
II. Innerer Tatbestand.
1. Vorsatz.
(Erläuterung a, b in Bd. 2, 169.)
Tc) RG. IV, Recht 16 396 Nr. 716, Sächs A. 16 351. Ein allgemeiner Vorsatz, Zuwider-
handlungen gegen das HP. zu begehen oder es darauf ankommen zu lassen, mit Höchst-
preisfestsetzungen, die der Täter nicht kennt, in Widerspruch zu geraten, reicht nicht aus,
um die Annahme einer Fortsetzungslat zu begründen. Der Vorsatz muß vielmehr auf eine
einzige, ihrem Umfang nach im voraus geplanle und nur nach und nach durch zeitlich ge-
trennte Einzelhandlungen auszuführende Straftat gerichtet sein. Ist ein Teil der Höchst-
preisüberschreitungen schon begangen, ehe die Höchstpreise festgesetzt waren, die durch spätere
Handlungen überschritien wurden, so können diese beiden Gruppen von Handlungen nicht
Bestandteile derselben Fortsetzungslat sein.
(Abschnitt 2 in Bd. 2, 169.)
3. Genügt Fahrlässigkeit?
a) Bejahend (zu val. Bd. 2, 169).
Schmidt, DöStrafr Z. 16 167. Durch die VO. v. 23. März 1916 ist entschieden,
daß auch fahrlässige Verletzung des HP. strafbar ist, da die VO. für das vorsätzliche
Zuwiderhandeln besondere Strafbestimmungen getroffen hat; im Ergebnis ebenso Als-
berg a. a. O. 72.
b) Berneinend zu vgl. Bd. 2, 170.
4. Ein zelne Fälle der Fahrlässigkeit.
(Erläuterung a bis d in Bd. 2, 170f.)
e) Alsberg a. a. O. 88/89. Will der Gewerbetreibende seine Gewerbepflicht
sorgfältig und gewissenhaft erfüllen, so ist er genötigt, sich darüber auf dem laufenden zu
halten, ob und welche Höchstpreise für seine Waren, insbesondere soweit sie zu den Gegen-
ständen des täglichen Bedarfs gehören, sestgesetzt sind. Wo ihm Zweifel auftauchen, wird
man von ihm verlangen dürfen, daß er sich bei der zuständigen Behörde Aufschluß verschafft.
Dabei sind die allgemeinen Verkehrsanforderungen zu berücksichtigen. Es geht
insbesondere nicht an, ihn für verpflichtet zu halten, täglich die Zeitung nach amtlichen An-
ordnungen zu durchsuchen. Deshalb darf man auch nicht einem Gewerbetreibenden, der
eine bestimmte Anordnung nicht kennt, schon wegen dieser Unkenntnis Fahrlässigkeit zur
Last legen. Insbesondere sind bei einer objeltiv gegebenen Höchstpreisüberschreilung stets
die Verhältnisse zu bcachten, unter denen die Höchstpreisfest setzung erfolgte. Hat ein
Kaufmann sich etwa gleichbleibend in derselben hinreichend vorsichtigen Weise Kenntnis
von Höchstpreisfestsetzungen verschafft und versagt einmal diese Methode, weil ausnahms-
weise die Behörde einen ganz neuen Weg eingeschlagen hat, um Höchstpreise bekanntk-
zugeben, so wird die Feststellung eineb Verschuldens des Gewerbetreibenden kaum an-
gängig sein.
Zu berücksichtigen sind auch die Fähig keiten des einzelnen und der Gesamtumfang
der von ihm zu leistenden Arbeit.
f) Alsberg a. a. O. 88. Unter Umständen kann dem Gewerbetreibenden schon
als eine sahrlässige Höchstpreisüberschreitung zur Last sallen, wenn ein Angestellter deshalb