172 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
z 2 Abs. 2 StGB. entgegengesetzt werden. Ein solcher Einwand wäre aber auch nicht
gerechtfertigt, wenn sich die Gesetzgebung zu einem allmählichen Abbau der Kriegswucher.
gesetze entschließen und so der Fall praklisch werden würde, daß zur Zeit einer Aburteilung
ein Kriegswuchergesetz bereits derart geändert ist, daß es auf den früher begangenen Falt
nicht mehr anwendbar wäre. Da eine solche Gesetzesmilderung auf den veränderten tat.
sächlichen Verhältnissen beruhen würde, wäre sie nicht zu berücksichtigen. Dagegen wäre
allerdings auf Grund des § 2 Abs. 2 eine Gesetzesänderung zu berücksichtigen, dic auf einer
Anderung der Rechtsanschauung beruht. Als ein solcher Fall ließe sich etwa der denken,
daß das HPW. durch eine Novelle ausdrücklich auf Handlungen der Verkäufer beschränkt
würde.
7. Peschke, Dötrafr Z. 16 404. Bei Uberschreitungen der alten Metallhöchstpreis VO.
v. 10. Dezember 1914 ist Irrtum über den Inhalt der H PFestsezung unerheblicher Straj-
rechtsirrium weil die VO. die Strafen selbständig festsetzt, bei Uberschreitungen der neuen
Metallhöchstpreis VO. v. 31. Juli 1916 dagegen ist jener Irrtum beachtlich, weil sice ohne
selbständige Straffestsetzung auf Grund des H##. erlassen ist. Insosern ist die neue VO.
die mildere i. S. des § 2 Abs. 2 St GB. Der entschuldbare Irrtum über die VO. v. 10. De-
zember 1914 macht also nunmehr strafsfrei.
8. Dauerhandlung (zu vgl. 4 in Bd. 2, 173).
a) RG. II, JW. 16 1131 Nr. 26, Recht 16 396 Nr. 714. Die Angefklagten, welche
Metallgußteile zu lieferm hatten, haben das erforderliche Metall von verschiedenen Firmen
während eines halben Jahrcs bezogen und Preise bewilligt, welche die Höchstpreise über-
stiegen. Die Annahme nur einer fortgesetzten Höchstpreisllberschreitung ist unbedentlich,
da die ganze Handlungsweise nach den hier gegebenen Verhältnissen auf einem
einheitlichen Vorsatz beruhte, nicht nur auf einem allgemeinen Entschluß, bei gegebener
Gelegenheit auch über den Höchstpreis ein zukaufen. Die Angeklagten hatten sich zu großen
Lieferungen in bestimmten Zeiträumen verpflichtet, konnten das Metall von ihren Liefe-
ranten zu den gesetzlichen Höchstpreisen nicht erhalten und entschlossen sich daher, diesen
die verlangten Mehrpreise so lange zu bewilligen, als das Metall zu Höchstpreisen von ihnen
nicht zu erlangen war. Die einzelnen Abschlüsse waren nur Ausflüsse des Gesamtvorsatzes.
b) R. II, JW. 16 1131 Nr. 27, Leipz Z. 16 1126, Recht 16 396 Nr. 715. Was das
LG. für erwiesen erklärt, besagt kaum mehr, als daß der Angeklagte bereits bei der ersten
Höchstpreisüberschreitung im Februar 1915 entschlossen war, das Vergehen bei späteren
Einkäufen zu wiederholen. Dies reicht aber nicht aus, einen Fortsetzungszusammenhang
im Rechtssinne darzulun.
Hierzu:
Preußische Ausführungsanweisungen
a) v. 23. Dezember 1914 (HMBl. 15, 3) in Bd. 1, 789.
b) v. 31. Mai 1916 (HOMBl. 232.).
I. Zur Festsetzung des Übernahmepreises für Gegenstlände des Kriegsbedarfs oder
Gegenstände, die bei der Herstellung oder dem Betriebe von Kricgsbedarfsartikeln zur
Berwendung gelangen können, sind, wenn für sie Höchstpreise zur Zeit der auf Grund des
52 des Gesehzes, betr. Höchstpreise, in der Fassung v. 17. Dezember 1914 (Rö#l. 516)
erfolgten Enteignung beslanden, die Regierungspräsidenten zuständig, in deren Bezirk
sich die enteignelen Gegenstände zur Zeil der Enteignung befanden, für den Landes-
polizeibezirk Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der Polizeipräside#
in Berlin.
Das gleiche gill, wenn die Enteignung auf Grund der Bek. über die Sicherslellung
von Kriegsbedarf v. 24. Juni 1915, 9. Oitober 1915 und 25. November 1915 (Rl. 357,
646 und 778) angeordnet ist und zur Zeit der Enteignung Höchstpreise bestanden haben.
II. Die Festsetzung des UÜbernahmepreises und die Ermittlung des Empfangs-
berechtigten erfolgt nur in Streitfällen.