Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915. 175 
5. Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung. Vom- 
26. Iuli 1915 (REl. 467), mit den Anderungen der Bekannt- 
machungen vom 22. August, 28. September 1915 und 
23. März 1916. (RE#l. 15 514, 603; 16 183.) 
Wortlaut und Begründung in ZBd. 2, 182ff. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 2, 186. 
Alsberg, Kriegswucherstrafrecht. — Ebermayer, Kriegswucher, GruchotsBeitr. 
So 199 f. — Hoegel, Die Bekämpfung des Kriegswuchers in Osterreich. DStrafr Z. 16 285. 
—. Kronecker, Die neuen Anderungen der Preiswucherverordnung. Z81W. 16 703. 
— Lobe, Ubermäßiger Gewinn i. S. von 5J 5 Nr. 1 VO. v. 23. Juli 1915/23. März 1916. 
— Sczesny-Neumann, Die Bekämpsfung des Wuchers mit Lebensmitteln (2). 1916. 
85. 
Beklanntmachung über die Anderung . . . und der Verordnung gegen 
übermäßige Preissteigerung v. 23. März 1916 (RGBl. 183). 
Der Bundesrat hat ... folgende Verordnung erlassen: 
Artikel L. 
Artikel II. 
*# | 23. Juli 
Z# – — — 
K5 und 6 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 22. August 
1915, ergänzt durch § 7 der Verordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 467, 
514, 603), erhalten folgende Fassung: 
35. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- 
und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leucht- 
stoffe sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter 
Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, 
einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder wer solche Preise sich oder 
einem anderen gewähren oder versprechen läßt; 
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur Ver- 
äußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräuße- 
rung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen; 
3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art 
zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen 
einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt; 
4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Hand- 
lung der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat; 
wer zu Handlungen der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art auffordert, an- 
reizt oder sich zu Handlungen solcher Art erbietet, soweit nicht nach den 
bestehenden Gesetzen eine höhere Strase verwirkt ist. 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 ist die Geldstrafe mindestens 
auf das Doppelte des übermäßigen Gewinns zu bemessen, der erzielt worden ist 
oder erzielt werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist 
auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf 
die Hälfte des Mindestbetrags ermäßigt werden. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten 
gehören oder nicht. Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. 
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