176 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung auf
Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. 1
§ 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Vor-
schriften der & 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Höchstpreise bestehen.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1916 in Kraft.
Die strafbaren Talbestände.
Juhaltsülbersicht.
1. Ur. 1. Der Wucherpreis II 187, III 176. m) Fordern des HPreises III 180.
1. Der äubere Tatbestand II 187, III 176. Mn) Näufer, VDermittier III 1869.
Bemerkungen a bis b. I1 187. 2. Der innere Tatbestand II 189, III 189.
i) Gegenstände des täglichen Zedarfs 111 5. Börgerlichrechtliche Wirkungen 11 189.
126. 4. Verhällnis zum allgemeinen Sttafrecht
k) Gegenstende des Kriegsbedorfs 11II 177. III 190. —
l)BerückfichtigungdergesomteuVers 11.Uk.2.ViezukücklkaltungvonGegenständen
hälenisse III 127. det täglichen Bedarss II 100, III 190.
c. Marktlage III 122. III. Nr. 3. Unlantere Machenschaften 11 19, 111
6. Berriebs-- und Gestehungskosten I11 191.
181. 1. Der äußere Catbestand II 191, III 191.
7. Reingewinn III 185. 2. Der innere Tatbestand 1I 101, III 191.
. Derhältnis zum Friedenspreis III 5. Bürgerlichrechtliche Wirkungen 11 101.
186. IV. Die Ceilnahme an verbolenen Hreiskartellen
s. Uusnugung der Kriegsnol III 197. II 191, III 191.
F. Vergleich mit Hreisen onderer händ= V. Die Auffordenmg und das Erbieten zu
ler 111 188. Wucherhandlungen III 192.
7. Berücksichrigung der Höchstpreise 111 VI. Die Einziehung der Vorcäfe II 192.
189. VII. SEesetzvorschlag für die Friedenszeit II. 192.
H. Erfatzware II1 189.
I. Tr. 1. Der Wucherpreis.
1. Der äußere Tatbestand.
(Erläuterung a bis h in Bd. 2, 187 ff.)
i) Gegenstände des tläglichen Bedarfs.
c. RG. IV, JW. 16 1133, Leipz 3. 16 1004, Rechi 16 398 Nr. 727, Sächs A. 16 354.
Unier #5 Nr. 1 sallen nicht nur Nahrungs-, sondern auch Genußmititel, wenn sie Gegen-
stände des täglichen Bedarfs sind. Das sind sie schon, wenn in der Gesamtheit des Volkes
täglich ein Bedürfnis nach ihnen vorliegen kann. Auch feiner zubereitete Nahrungs-
und Genußmittel, die vorwiegend in begüterten Kreisen begehrt werden, gehören
hierher. Reiche dürfen ebensowenig wie Arme bewuchert werden. Nur ausnahmsweise
genossene Leckerbissen (als eigentliche Luxusartikel) gehören nicht zu den Gegenständen
des täglichen Bedarfs.
/. JW. 16 918, LeipzZ. 16 824 (BayObLLG.). In Bayern ist im allgemeinen das
Bier als Gegenstand des täglichen Bedarfs anzusehen, soweit es sich um das einheimische
oder das eingeführte gewöhnliche Schankbier, nichl um Luxusbier wie echtes Pilsener Bier
oder Starkbier handelt. — Siehe aber auch LG. Ostrowo in Bd. 1, 762 und Alsberg a. a. O.
16. Eine Unterscheidung zwischen den Lebensbedürfnissen der einfachen Bevölkerung
und denjenigen bessergestellter Kreise dürfte kaum i. S. der Kriegswuchergesetze liegen. —
F. Alsberg a. a. O. 16. Gegenstände des läglichen Bedarfs sind nicht nur Gegen-
stände des häuslichen Bedarfs. Der Vegriff des „läglichen Bedarfs“" ist nicht identisch
mil dem des „hauswirtschaftlichen Verbrauchs“ im Sinne des § 370 Nr. 5 SlGB., wenn-
gleich er in mehrsacher Beziehung mit ihm zusammenfällt. Man wird so keinen Unterschied
machen dürfen, ob z. B. Heiz= und Leuchtstoffe einem Privalmann oder einem Fabrikanten
geliesert werden. Auch wird man keinen Unterschied machen dürfen, ob der betreffende