Bek. gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915. 181
Die Geschäftsunkosten dürfen nach Maßgabe ihrer jetzigen tatsächlichen Höhe und
im Verhältnis zur jetzigen Größe des Umsatzes zugeschlagen werden.
Zu den Geschäftsunkosten gehört auch der Leihzins des im Geschäfte angelegten
fremden und eine dem Geldmarkt entsprechende Verzinsung des eigenen Kapitals sowie
eine angemessene Risikoprämie.
Im übrigen ist dem Kaufmann ein reiner Nutzen zuzubilligen, für dessen Bemessung
weder der Grundsatz des ziffernmäßig gleichen Stücknutzens wie im Frieden noch die
Forderung eines prozentual gleichen Zuschlags einen allgemein anwendbaren Maßstab
bildet. Der angemessene Gewinn bestimmt sich vielmehr nach den gesamten Verhältnissen
des Einzelfalles und ist jedenfalls in solcher Höhe anzusetzen, daß er eine auch in Beziehung
zum Umsatz ausreichende Vergütung für die Tätigleit des Unternehmers umschließt.
Die Entscheidung darüber, ob der Kaufmann sich mit seiner Preisforderung in den
Grenzen dieser Richtlinien gehalten hat, darf, soweit nicht die vorgesehenen Schiedsgerichte
hierüber zu entscheiden haben, nicht ohne Anhörung der zuständigen Handelskammer
erfolgen. Ohne solche Anhörung sollte, abgesehen von dem schiedsgerichtlichen Verfahren,
auch keinerlei Vorverfahren wegen Üübermäßigen Gewinns eingeleitet werden.
Wird im gerichtlichen Hauptverfahren gegen einen Angeklagten wegen übermäßiger
Preissteigerung verhandelt, so ist dabei die Offentlichkeit insoweit auszuschließen, wie es
zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen notwendig ist. Die Gerichte sind hierzu gesetzlich
zu ermächtigen und zu verpflichten.“
6. Betriebs= und Gestehungskosten.
aa. RG. IV, DJgzZ. 16 634, LeipzZ. 16 800, Sächs A. 16 235. Verlangt man vom
Verkäuser, daß er bei höherem Marktpreise gleichwohl unter diesem verkaufe, wenn seine
Herstellungskosten niedriger sind und der Marktpreis solchenfalls einen übermäßigen Gewinn
bringen würde, so muß man andererseits auch zu seinen Gunsten die bei dem einzelnen
Verkäuser vorliegenden besonderen höheren Herstellungskosten bei Bemessung des Ge-
winnes berücksichtigen. Erreichen die tatsächlich aufgewendeten Herstellungs-
kosten den erzielten Kaufpreis, so kann von einem Handelsgewinn, wie
ihn § 5 V0O. v. 23. Juli 1915 im Auge hat, regelmäßig keine Rede sein.
Offen bleibt, inwieweit etwa unsachgemäße oder unredliche Steigerung der Gestehungs-
losten zu berücksichtigen ist.
b6. RG. 1III, Recht 16 455 Nr. 879, JW. 16 1205, Leipz . 16 1171. Ein Gewerbe-
treibender, der beim Einkauf der Ware einen unverhältuismäßig hohen Preis hat zahlen
müssen, kann, ohne sich nach § 5 strafbar zu machen, beim Weiterverkauf den allgemeinen
Marktpreis überschreiten, sofern er sich bei seinen Aufschlägen zum Einkaufspreis für Un-
lostenersatz und Unternehmergewinn innerhalb der Grenzen des Ublichen und Ange-
messenen hält.
. RG. IV, DJ3. 16 633, JW. 16 1205%/. Die Fragc, ob in einem Verkaufspreise
ein Gewinn im Sinne von & 5 Nr. 1 der VO. enthalten ist, läßt sich nicht überall nach ein-
heitlichen Grundsätzen feststellen, vielmehr ist zu unterscheiden zwischen dem Handelsverkauf
von Waren im Betrieb eines gewerblichen Unternehmens, bei dem die Erzielung eines
Unternehmergewinnes bezweckt wird, und einem im bürgerlichen Verkehr vorgenommenen
Verkauf, der ebensogult die bloße Versilberung der Waren wie einen Vermögensgewinn
zum Ziele haben kann. Kommt ein im Handelsverkehr vorgenommener Verkauf eines
gewerblichen Erzeugnisses in Frage, so ist Gewinn im Sinne von §5 5 Nr. 1 der Unter-
nehmergewinn, und er bestimmt sich nach den hierfür mabgebenden Grundsätzen. Anderen-
falls bedeutet Gewinn jeden Zuwachs an Vermögenswerten aus dem Verkauf und beurteilt
lich nach der hierfür geltenden Verkehrsauffassung. Es kann hier unerörtert bleiben, wie
sich der Unternehmergewinn bei einem Erwerbsunternehmen berechnet, da A. die Jagd
nicht zu Erwerbszwecken gepachtet hat, sondem lediglich zu seinem Vergnügen ausübt.
Werden die aus einem derartigen, nicht gewerblichen Unternehmen gewonnenen Erzeugnisse
veräußert, so ist für die Frage, ob die Veräußerung einen Gewinn brachle, allein enl-