Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915. 181 
Die Geschäftsunkosten dürfen nach Maßgabe ihrer jetzigen tatsächlichen Höhe und 
im Verhältnis zur jetzigen Größe des Umsatzes zugeschlagen werden. 
Zu den Geschäftsunkosten gehört auch der Leihzins des im Geschäfte angelegten 
fremden und eine dem Geldmarkt entsprechende Verzinsung des eigenen Kapitals sowie 
eine angemessene Risikoprämie. 
Im übrigen ist dem Kaufmann ein reiner Nutzen zuzubilligen, für dessen Bemessung 
weder der Grundsatz des ziffernmäßig gleichen Stücknutzens wie im Frieden noch die 
Forderung eines prozentual gleichen Zuschlags einen allgemein anwendbaren Maßstab 
bildet. Der angemessene Gewinn bestimmt sich vielmehr nach den gesamten Verhältnissen 
des Einzelfalles und ist jedenfalls in solcher Höhe anzusetzen, daß er eine auch in Beziehung 
zum Umsatz ausreichende Vergütung für die Tätigleit des Unternehmers umschließt. 
Die Entscheidung darüber, ob der Kaufmann sich mit seiner Preisforderung in den 
Grenzen dieser Richtlinien gehalten hat, darf, soweit nicht die vorgesehenen Schiedsgerichte 
hierüber zu entscheiden haben, nicht ohne Anhörung der zuständigen Handelskammer 
erfolgen. Ohne solche Anhörung sollte, abgesehen von dem schiedsgerichtlichen Verfahren, 
auch keinerlei Vorverfahren wegen Üübermäßigen Gewinns eingeleitet werden. 
Wird im gerichtlichen Hauptverfahren gegen einen Angeklagten wegen übermäßiger 
Preissteigerung verhandelt, so ist dabei die Offentlichkeit insoweit auszuschließen, wie es 
zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen notwendig ist. Die Gerichte sind hierzu gesetzlich 
zu ermächtigen und zu verpflichten.“ 
6. Betriebs= und Gestehungskosten. 
aa. RG. IV, DJgzZ. 16 634, LeipzZ. 16 800, Sächs A. 16 235. Verlangt man vom 
Verkäuser, daß er bei höherem Marktpreise gleichwohl unter diesem verkaufe, wenn seine 
Herstellungskosten niedriger sind und der Marktpreis solchenfalls einen übermäßigen Gewinn 
bringen würde, so muß man andererseits auch zu seinen Gunsten die bei dem einzelnen 
Verkäuser vorliegenden besonderen höheren Herstellungskosten bei Bemessung des Ge- 
winnes berücksichtigen. Erreichen die tatsächlich aufgewendeten Herstellungs- 
kosten den erzielten Kaufpreis, so kann von einem Handelsgewinn, wie 
ihn § 5 V0O. v. 23. Juli 1915 im Auge hat, regelmäßig keine Rede sein. 
Offen bleibt, inwieweit etwa unsachgemäße oder unredliche Steigerung der Gestehungs- 
losten zu berücksichtigen ist. 
b6. RG. 1III, Recht 16 455 Nr. 879, JW. 16 1205, Leipz . 16 1171. Ein Gewerbe- 
treibender, der beim Einkauf der Ware einen unverhältuismäßig hohen Preis hat zahlen 
müssen, kann, ohne sich nach § 5 strafbar zu machen, beim Weiterverkauf den allgemeinen 
Marktpreis überschreiten, sofern er sich bei seinen Aufschlägen zum Einkaufspreis für Un- 
lostenersatz und Unternehmergewinn innerhalb der Grenzen des Ublichen und Ange- 
messenen hält. 
. RG. IV, DJ3. 16 633, JW. 16 1205%/. Die Fragc, ob in einem Verkaufspreise 
ein Gewinn im Sinne von & 5 Nr. 1 der VO. enthalten ist, läßt sich nicht überall nach ein- 
heitlichen Grundsätzen feststellen, vielmehr ist zu unterscheiden zwischen dem Handelsverkauf 
von Waren im Betrieb eines gewerblichen Unternehmens, bei dem die Erzielung eines 
Unternehmergewinnes bezweckt wird, und einem im bürgerlichen Verkehr vorgenommenen 
Verkauf, der ebensogult die bloße Versilberung der Waren wie einen Vermögensgewinn 
zum Ziele haben kann. Kommt ein im Handelsverkehr vorgenommener Verkauf eines 
gewerblichen Erzeugnisses in Frage, so ist Gewinn im Sinne von §5 5 Nr. 1 der Unter- 
nehmergewinn, und er bestimmt sich nach den hierfür mabgebenden Grundsätzen. Anderen- 
falls bedeutet Gewinn jeden Zuwachs an Vermögenswerten aus dem Verkauf und beurteilt 
lich nach der hierfür geltenden Verkehrsauffassung. Es kann hier unerörtert bleiben, wie 
sich der Unternehmergewinn bei einem Erwerbsunternehmen berechnet, da A. die Jagd 
nicht zu Erwerbszwecken gepachtet hat, sondem lediglich zu seinem Vergnügen ausübt. 
Werden die aus einem derartigen, nicht gewerblichen Unternehmen gewonnenen Erzeugnisse 
veräußert, so ist für die Frage, ob die Veräußerung einen Gewinn brachle, allein enl-
	        
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