182 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigenlum.
4—
scheidend das Verhältnis des Verkaufspreises zu dem den Erzeugnissen beiwohnenden
Verkehrswerte. Die gewonnenen Erzeugnisse haben das Vermögen des Eigeniümers
schlechthin um so viel vermehrt, als ihr Vermögenswert beträgt, ganz unabhängig davon,
wie hoch etwa die Herstellungskosten für den einzelnen Gegenstand oder die unterhaltungs-
kosten für das ganze Unternehmen, in dem sie gewonnen sind, sich belaufen haben. Denn
alle diese Kosten waren nicht Auswendungen, die ein Erwerbsmittel zur Erzielung eines
die Aufwendung überschießenden Erlöses als Gewinn bestrafen, sondern Aufwendungen
aus dem Bestand oder den Erträgnissen des Vermögens, die ohne Rücksicht auf die Gewin.
nung jener Erzeugnisse gemacht wurden und deshalb das Vermögen zunächst abschließend
verminderten. Dann bedeuten aber die etwa gewonnenen Erträgnisse auch einen selb-
ständigen, neuen Vermögenszuwachs, der sich in seiner Höhe allein danach bestimmt,
wie überhaupt Vermögensgegenstände bewertet werden, d. h. eben nach dem Verkehrs-
wert. Stehen die vorausgegangenen Aufwendungen nicht mit den Erträgnissen in beab-
sichtigtem Zusammenhang und nicht im Verhältnis vom Mittel zum Zweck, so können sie
bei der Frage, ob die Erlangung der Erträgnisse einen Gewinn bedeutet, auch nicht in
Rechnung gestellt werden. Denn die Erzeugnisse werden solchenfalls nicht aus diesen
Aufwendungen „gewonnen“. Die Hasen sind zwar ein Ertrag der Jagd, aber kein Ertrag
der für die Jagd aufgewendeten Pacht. Da diese nicht als Mittel der Erzielung eines
Jagdwildes als Handelsgegenstandes aufgewendet wurde, so ist das erlegte Wild auch lein
Erfolg dieser aufgewendeten Gütermenge, es fehlt die hierzu nötige Rückbeziehung. Hier-
nach enthält der Verkauf von Gegenständen, die Vermögensbestandteile der Verläufer
auf die geschilderte Art geworden sind, einen Gewinn nur dann, wenn ihr erzielter Verkaufs.
preis den allgemeinen Verkehrswert übersteigt, und der Gewinn ist übermäßig im Sinne
der BO. dann, wenn er den Verkehrswert sehr erheblich und unangemessen übersteigt.
Mit Recht hat deshalb die Strafkammer den Einwand des A., die von ihm ausgewendeten
Jagdpachtzinsen seien bei der Berechnung des Gewinnes aus dem Verkauf der Hasen
zugrunde zu legen, zurückgewiesen. Die Jagdpacht kommt hier, wo es sich nicht um ein
gewerbliches Unternehmen handelt, überhaupt nicht in Betracht. Wenn die Strafkammer
den Verkehrswert der von A. erlegten und in sein Eigentum gekommenen Hasen nun
danach bemißt, wie bei regelrechter Marktlage ihr Verkaufspreis gewesen wäre, so hat sie
dabei einen zutressenden Maßstab angelegt; übereinstimmend Lobe a. a. O. 13ff., 29.
6. Leipz#B. 16 824 (BayOb LG.). Ob der Gewinn des Verkäufers übermäßig ist,
hängt nicht nur von den Gestehungskosten, sondern auch von seinen gesamten Betriebs-
kosten ab.
Es. RG. IV, JW. 16 1205, Recht 16 344 Nr. 553. Für die Preisbemessung ist nicht
ausschließlich die Marktlage maßgebend, sondern es sind daneben auch die persönlichen
Verhältnisse des Verkäufers und sonstige Umstände, namentlich die talsächlich von ihm
aufgewendeten Gestehungskosten zu berücksichtigen. Wie deshalb einerseits verlangt werden
kann, daß der Verkäufer bei höherem Marktpreis, falls ihm dieser einen übermäßigen
Gewinn briugen würde, unter dem Marktpreis verkauft, so müssen andererseils auch die
bei dem einzelnen Verkäufer vorliegenden besonderen Herstellungs= oder sonstigen Ge-
stehungskosten bei Bemessung des Gewinnes und Verkaufspreises berücksichtigt werden.
Übersteigt der Verkaufspreis die tatsächlich aufgewendeten Kosten nicht, so kann von einem
Handelsgewinn im Sinne des 6 regelmäßig keine Rede sein.
Hierzu Anmerkung der Schriftleitung: Die Entscheidung scheint die Berück-
sichtigung des individuellen Konjunkturgewinnes zu fordern. Wer also durch verständige
und glückliche Ausnutzung der Konjunklur beim Einkauf oder bei der Fabrikation sich eine
für ihn billige Ware verschafft, soll gehalten sein, sie unter Verzicht auf den hierbei erzielten
Gewinn zu veräußern und darf den Preis nicht fordern, den der Durchschnitt der Erwerbs-
genossen fordern darf, weil er der allgemeinen Marktlage und den Verhältnissen, wie sie
durchschnitllich beim Einkauf und bei der Herstellung entstehen, entsprichl. Das ist wohl
unvereinbar mit der Auffassung, die der Bestimmung zugrunde liegt, daß da, wo H.
bestehen, jeder bis zu deren Grenze beim Einkauf gehen darf, gleichviel ob er mehr oder