184 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
verwendet werden, nur insoweit kann auch die Frage auftauchen, ob er als übermäßig
zu beurteilen ist. Ein Reingewinn, der nicht höher ist, als daß er Unternehmerlohn, Kopital.
zins und Risikoprämie deckt, sofern diese sich in angemessenen Grenzen haltlen, ist niemals
übermäßig. Zwar nicht für die Frage, ob ein Reingewinn vorhanden ist, wohl aber für
die Frage, ob die Höhe des Reingewinns übermäßig groß ist, kommt daher allerdings in
Betracht, ob der Angeklagte für das in das Unternehmen gesteckte Kapital, wenn er es
anderweit angelegt hätte, mehr oder weniger Zinsen erhalken würde, und ob er gewzungen
ist, statt dieser Anlegung es in größerem Umfange als sonst in seinem Unternehmen zu
verwenden. Ebenso kann der Umstand, daß das Unternehmen im Kriege geführt wird,
eine größere Gefahr des Verlustes bedeuten und deshalb eine höhere Risikoprämie be-
anspruchen.
. RG. IV, JW. 16 1132 Nr. 30, Recht 16 398 Nr. 725. Selbstverständlich kommen
bei Berechnung des Reingewinnes auch die tatsächlich im Kriege vom Angeklagten auf.
gewendeten Gestehungskosten und die Betriebsunkosten in Betracht. Es ist verfehlt, wenn
die Strafkammer solche nur insoweit berücksichligen will, wie sie „für Artikel gleicher oder
äahnlicher Art in der Zeit kurz vor Beginn des Krieges“ aufzuwenden notwendig waren.
Nur insoweit etwa die Zahlung der Preise für die Anschaffung der Waren aus einer Be.
teiligung an einer Preistreiberei des Großhändlers oder sonst auf unlauteren Machen-
schaften beruhte, würde ein solcher Preis nicht bei Berechnung des angemessenen Rein-
gewinns Berücksichtigung verdienen. Dasselbe würde gelten, wenn der Angellagte dabei
als Käufer für eine Zutat zu seiner Ware einen Höchslpreis überschritl, da sich nach der
Rechtsprechung des RG. die Festsetzung der Höchstpreise auch gegen den Käufer richtet, ein
vom Recht gemißbilligter Kaufpreis aber nicht zur Grundlage für die Berechnung eines
Reingewinns gemacht werden darf.
Hierzu Alsberg, JW. 16 1133. Danach könnte sich der Händler durch einen
Weiterverkauf nicht nur einer erneuten Höchstpreisüberschreitung (soweit die Höchstpreis-
festsetzung noch bestünde und jedenfalls dem Abnehmer gegenüber Gültigkeit hätte),
sondern auch eines Preiswuchers schuldig machen, selbst wenn er beim Weiterverkauf gar
keinen oder einen nur unverhältnismäßig geringen Gewinn zöge. Dem dürfte aber schon
der Umstand entgegenstehen, daß das Haupttatbestandsmerkmal des Preiswuchers gerade
der „übermäßige“ Gewinn ist. Ein übermäßiger Gewinn kann aber nur auf einer tealen,
nicht aber auch auf einer fiktiven Grundlage beruhen.
66. NG. IV, JW. 16 1131, Recht 16 345 Nr. 554. Die Strafkammer geht von einem
unrichtigen Begriff des Rohgewinnes aus, wenn sie den Einkaufspreis des Reises mil
seinem Verkaufspreis — abzüglich des Rabatts — vergleicht und den Uberschuß
als Rohgewinn bezeichnet. Unter Ertrag oder „Gewinn“ im allgemeinen Sinne, d. h.
das, was aus einem Gut bei seiner wirtschaftlichen Verwertung „gewonnen“ wird, wird
volkswirkschafllich der Ersolg an Güterverschaffung verslanden, der durch Verwertung
anderer Güter, sei es Sachgüler, Rechte oder Arbeit erzielt wird. Die Größe des Ertrages
ohne Räcksicht auf die zu seiner Erzielung gemachten Aufwendungen ist der Rohertrag
(Bruttoertrag). Ihm steht der Reinertrag (Nettoertrag) gegenüber, der aus dem Über-
schuß des Wertes des Rohertrags über den Wert der Aufwendungen besteht. Den Roh-
ertrag aus einem Verkaufe von Waren bildet daher immer der erzielte volle Kaufpreis,
denn er ist der Erfolg, der aus der Veräußerung der Ware erzielt wird. Er beträgt im vor-
liegenden Falle also nicht 9 Pf., sondern 30 Pf. Die vom LG. seiner Betrachtung zugrunde
gelegten 9 Pf. sind aber auch nicht der Reinertrag (Reingewinn). Denn die zur Erzielung
des Rohertrags von 30 Pf. erforderlichen Aufwendungen des Angellagten bestanden nicht,
wovon die Strafkammer irrtümlich ausgeht, nur in den 19 Pf. Anschaffungskosten
für das Pfund Reis, sonder es ist diesen hinzuzurechnen der auf diese Ware fallende
Anteil an den allgemeinen Betriebsun kosten des Geschäfts (Miete für den Geschäfts-
raum, Löhne für die Angestellten, Unterhalt der Betriebsmittel, Rellame usw.). Auch
diese Aufwendungen sind ebenso wie die reinen Anschaffungskosten der Ware nölig, um
diese an den Verbraucher abzugeben und von ihm dafür den Kaufpreis als den Kohertrag