Bek. gegen Übermäßige Preisstelgerung vom 23. Juli 1915. 185
der Ware zu erlangen. Erst nach Abzug dieser gesamien Kosten ergibt sich dann die Höhe
des Reingewinns aus dem Verkauf der einzelnen Ware, der in Gemeinschaft mit den
Reingewinnen aus anderen Waren zusammengenommen den gesamten Unternehmergewinn
des Gewerbelreibenden aus dem ganzen Geschäfte darstellt. Für die Frage, ob bei einem
Handelskauf ein Gewinn im Sinne von §5 6 Nr. 1 der BRO. v. 23. Juli 1915 vorliegt,
ist aber nur entscheidend, ob ein Unternehmergewinn in dem dargelegten Sinne, d. h. ein
Reinertrag, Reingewinn vorhanden ist oder nicht. Es hätte daher nicht nur der Fest-
stellung der Anschaffungskosten für das Pfund Reis, sondern auch der Feststellung des
Anteils, den sein Vertrieb im Geschäfte des Angeklagten an den allgemeinen Geschäfts-
unkosten nimmt, bedurft, um den Gewinn zu ermitteln, den der Angeklagle aus einem
Verkaufe erzielt, und zwar sind, wenn der gegen wärtig gezogene Gewinn festgestellt
werden soll, wie der gegenwärtig volle Anschaffungswert des Reises auch die gegenwärtig
für den Geschäftsbetrieb aufzuwendenden allgemeinen Unkosten zugrunde zu legen, sofern
nicht besondere Umstände dem entgegenstehen, wie eigene Beteiligung an der Preistreiberei
des Großhändlers bei dem Erwerb der Gegenstände von ihm, unwirtschaftliche und außer
Berhällnis zum Gewinn stehende Aufwendung von Betriebsunkosten, auf unlauteren
Machenschaften beruhende Gestehungs- und Betriebsunkosten u. dgl., für deren Vorliegen
jedoch kein Anhalt gegeben ist.
ec. Lobe a. a. O. 7. „Gewinn"“ im weiteren Sinne ist alles, was aus einem wirl-
schaftlichen Gut bei seiner Verwertung „.gewonnen“ wird und bedeutet soviel wie „Ertrag“.
Unter „Rohgewinn“ wäre also höchstens der volle Kaufpreis (Bruttogewinn) zu verstehen.
Ihm steht der Reingewinn, Reinerlrag (Nettogewinn) gegenüber, der aus dem Überschuß
des Rohertrags über die gesamten hierfür erforderlichen Aufwendungen besteht. Zu diesen
Aufwendungen gehören aber nicht nur die Gestehungskosten, sondern auch die besonderen
Beiriebsunkosten, die die Herbeischaffung und die Bereitstellung der einzelnen Ware not-
wendig machen, und die auf sie zu verrechnenden Anteile der allgemeinen Betriebsunkosten
des ganzen gewerblichen Unternehmens. Erst nach Abzug dieser sämillichen Kosten ergibt
sich ein Reingewinn.
&. Lobea. a. O. 13. Kommt für die Preisbildung kein Reingewinn an der einzelnen
Ware in Betracht, vielmehr für alle Waren gemeinsam nur der Reinge winn aus dem
ganzen Unternehmen, so ist folgendes zu beachten. Der Verkaufspreis auch dieser Ar#t
Waten bildet einen Bestandteil des Rohertrags aus dem ganzen Unternehmen, seine Höhe
beeinflußt daher auch den Rohertrag. In diesem aber ist, sofern er die Unkosten des ganzen
Unternehmens übersteigt, der Reingewinn aus dem Uberschuß zu ersehen und an diesem
nimmt dann als mitwirkende Ursache auch der Verkaufspreis jener Waren Anteil. Dic
zissermäßige Höhe des Einflusses auf den Reingewinn läßt sich jedoch nicht bestimmen,
denn es ist der Grad der mitwirkenden Ursache, die der Ver aufspreis dieser Ware neben
denen anderer abgibt, nicht festzustellen. Nur so viel läßt sich sagen, daß in demselben
Verhältnisse, in dem der Verkaufspreis wächst, auch der Anteil am Gesamtgewinn, der in
ihm steckt, sich vergrößert.
M). Lobe a. a. O. 17. Ein Gewinn, der nur Untemehmerlohn, Kapilalzins und
Risikoprämie deckt und noch nicht zur Kapitalbildung reicht, kann niematls schon als über-
mäßig hoch bezeichnet werden.
V###. Lobe a. a. O. 27. Enthält der Verkaufspreis der einzelnen Ware keinen
eigenen Gewinn an dieser unmittelbar, so beeinflußt er doch die Höhe des Gesamtrein-
gewinns dadurch, daß der Rohertrag um ebensoviel wächst, als der Verkaufspreis der
Einzelware steigt. Durch dieses Anwachsen des Rohertrags erhöht sich naturgemäß auch
der Gesamtreingewinn aus dem ganzen Unternehmen um ebensoviel. Es ist daher
die Anordnung der Vorschrift von §3 5 Nr. 1 der VO auch hier zulässig, da in dem Verkaufs-
preis jedenfalls mittelbar der Anteil am Gesamtreingewinn steckt. Beträgt bei einem
Verkaufspreis p der Einzelware der Rohertrag des ganzen Unternehmens e und der ge-
samte Reingewinn daraus r, so wächst bei einem Verkaufspreise von p n sowohl der
Rohertrag e als der gesamte Reinertrag r umn, letzterer ist also nunmehr r ##n## TDie