186 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Steigerung des Reinertrags entspricht der Steigerung des Verkaufspreises. Es ist also
nur erforderlich, den angemessenen Verkaufspreis p zu ermitleln, um beurteilen zu können,
ob der geforderte Kaufpreis ihn übermäßig übersteigt und damit in gleicher Höhe einen
übermäßigen größeren Reingewinn bringt. Diese übermäßige Steigerung ist völlig
unabhängig davon, ob der gesteigerte Reingewinn des ganzen Unlernehmens etwa selbst
in seiner Gesamtheit übermäßig ist. Daß der Gesamtreingewinn übermäßig sei, ist nicht
erforderlich. Die Festslellung des angemessenen Einzelverkaufspreises kann nun nicht,
wie sonst, mit Hilfe der Gestehungs- und Betriebsunkosten, sondern nur mit Hilfe der preis-
treibenden Kräfte gefunden werden, die allein für diese Preise von Einfluß sind. Im all.
gemeinen ist ihr Ergebnis der Marktpreis und Verkehrspreis, wobei selbstverständlich
auch hier ein künstlich durch Preistreiberei und unlautere Machenschaften gesteigerter
Marklpreis nicht als gerechter Maßstab genommen werden darf. Jedenfalls aber ist bei
allen solchen Waren, bei denen Gestehungskosten und Betriebsunkosten in dem geschilderten
Sinne keine preisbildenden Kräfte darstellen, dem Marktpreis eine weit größere Beachtung
für die Frage der Angemessenheit zu schenken und ein ihn erheblich übersteigender Ver-
kaufspreis als übermäßig hoch zu erachten.
6. Verhältnis zum Friedenspreis.
aa. RG. IV, IW. 16 12038, Recht 16 499 Nr. 954. Für die Frage, ob der Gewinn
übermäßig hoch ist, kommt nur in Betracht, ob und um wieviel er den im Frieden
gezogenen Reingewinn übersteigt.
66. NG. IV, JW. 16 1132, Recht 16 345 Nr. 354. Der Zweck der Verordnung
v. 23. Juli 1915 geht dahin, für Gegenstände des täglichen Bedarfs einen möglichst niedrigen
Verkaufspreis aufrechlzuerhallen, um das gemeinsame Durchhalten während des Krieges
zu ermöglichen. Es soll deshalb nur die Preissteigerung stattfinden, die durch die allge-
meine Lage geboten ist. Dagegen soll der Unternehmer weder die Kriegsnot zum Nachteil
der Verbraucher für sich ausnutzen, um einen Gewinn zu erzielen, den er ohne den Krieg
nicht gezogen haben würde, noch soll er den ihn aus der Kriegsnot treffenden Schaden
durch Preisaufschläge auf die Verbraucher abwälzen dürfen. Im allgemeinen wird daher
das Spannungsverhältnis zwischen dem Reingewinn vor dem Kriege und dem Reingewinn
in dem Kriege einen Maßstab dafür abgeben lönnen, ob ein übermäßiger Gewinn vorhanden
ist. Voraussetzung hierbei ist jedoch, daß schon der im Frieden gezogene Reingewinn nicht
übermäßig hoch ist. Wenn dies der Fall ist, würde auch der Fortbezug eines solchen Ge-
winnes, selbst wenn gegen die Friedenspreise keine Steigerung eintreten würde, nicht
erlaubt sein.
). Lobe a. a. O. 17. Der Krieg darf nicht die Ursache werden für die
Erhöhung des Reingewinns über einen angemessenen Reingewinn im
Frieden. Es ist deshalb der im Kriege gezogene Reingewinn mit dem im
Frieden erzielten zu vergleichen. Soweit er ihn übersteigt, ist er Über-
mäßig hoch im Sinne der VO. Selbstverständlich kommt hier überall in Vergleich nicht
der Gesamtreingewinn des ganzen Unternehmens, sondern der für die einzelne Ware,
die ein Gegenstand des täglichen Bedarfs ist, entfallende Anteil am Reingewinn. Der
Reingewinn ist hierbei nach seinem wirklichen Geldbetrag zu nehmen, nicht etwa nach seinem
auf die Gestehungs= und Betriebskosten bezogenen Prozentsatze, wie üblicherweise seine
Berechnung erfolgt. Zuweilen findet sich bei dem Gewerbetreibenden die Meinung,
wer im Frieden einen Nutzen von 20 % fordern dürfe, könne auch im Kriege 20% nehmen.
Dabei läßt der Gewerbetreibende aber außer acht, daß er im Frieden diese 20% von einem
viel niedrigeren Betrage der Gestehungskosten samt Betriebsunkosten berechnet, als im
Kriege. Kommt eine Ware im Frieden durch ihre Anschaffungskosten zuzüglich des auf
sic fallenden Anteils an Betriebsunkosten auf 10 M., so bedeutet ein Gewinn von 20%
2 M., kommt dieselbe Ware aber wegen der höheren Anschaffungs- und Vetriebsunkoten
auf 20 M. zu stehen, so bedeutet ein Gewinn von 205 4 M. Das ist aber eben nicht der
gleiche, sondern der doppelte Reingewinn im Kriege gegenüber dem im Frieden.