Bek. gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915. 187
6# Lobe a. a. O. 18. Der schon im Frieden nach den Anschauungen des
Verkehrs übermäßig hohe Reingewinn ist, obwohl er im Frieden erlaubt ist, im
Kriege unerlaubt, wenn er aus Gegenständen des täglichen Bedarfs gezogen wird,
und deshalb auf ein angemessenes Maß ein zuschränken.
ekm. Lobe a. a. O. 24. Der bloße Umstand, daß der Reingewinn im Kriege den nicht
übersteigt, der bei den durch Trusts und Ringe geschützten Waren auch im Frieden galt,
reicht nicht schon aus, seine Angemessenheit zu erweisen.
. Alsberg a. a. O. 44. Wenn auch nicht zugegeben werden kann, daß im Kriege
ein veseninic höherer Gewinn als im Frieden berechtigt sei, so darf man doch auf der
anderen Seite nicht verlangen, daß eine Branche, die etwa vor Ausbruch des Krieges be-
sonders gedrückt war und ohne erhebliche Gewinnchancen gearbeitet hat, sich auch während
des Krieges mit einem Gewinn begnüge, der im kaufmännischen Leben unter dem üblichen
liegt. Hat der Kriegszustand anormale Verhältnisse beseitigt, so kann es nicht für unsittlich
erachtet werden, wenn ohne Rücksicht auf den anormalen Grund der Gesundung der
Händler die Gelegenheit, einen angemessenen, wenn auch größeren Nutzen als in Friedens-
zeiten zu erlangen, wahrnimmt.
Alsberg a. a. O. 43. Die allgemeine Teuerung und die damit verbundene
erhöhung des geschäftlichen Spesenetats können, weil die Verordnung eine Berücksichtigung
der gesamten Verhältnisse zuläßt, insoweit berücksichtigt werden, als sie nach einem
verständigen Verleilungsmaßstab auf den Warenkreis entfallen, zu dem der gehandelte
Gegenstand gehört.
e. Ausnutzung der Kriegsnot.
da. RE. I, JW. 16 12056, Leipz Z. 16 1235, Recht 16 456 Nr. 880, Sächs A. 16 362.
Ein Gewinn kann dann nicht als ein übermäßiger bezeichnet werden, wenn er auf Um-
stände zurückzuführen ist, die in keinem Zusammenhang mit der Kriegsnot oder der durch
sie geschaffenen Konjunktur stehen, sich auf die Person des Unternehmers und etwa noch
seines Rechtsvorgängers beschränken und auf die Preisbildung der Allgemeinheit und
dem Verbraucher gegenüber ohne Einfluß sind (besonders billiger Einkauf etwa infolge
Schenkung, Betrug oder unlauterer Machenschaften).
56. RG. IV. IW. 16 1203, Recht 16 499 Nr. 954. Eine Berechtigung zur Er-
zielung cines höheren Gewinns kann nicht daraus hergeleitet werden, daß im Kriege
das Angebot geringer, die Nachfrage größer geworden ist. Durch diese Verringerung des
Wettbewerbes, der sonst die Preisstellung in angemessenen Grenzen hält, wird die Er-
höhung der Verlaufspreise nur ermöglicht, aber die VO. will gerade verhüten, daß die
durch die Warenknappheit und die Verringerung des Angebots geschaffene Möglichkeit
zur Preissteigerung von den Verkäufern ausgebeulet wird; ebenso R. IV, Leipz.
16 1298.
Lobea a. O. 20. Jede lediglich auf die anwachsende Knappheit der Vorräte
und die Ausschaltung der Konkurrenz zurückzuführende Preissteigerung und Erhöhung
des Reingewinns, wie er zu Friedenszeiten bei Bestehen der Konkurrenz üblich war, ist
übermäßig.
6#. RG. IV, JW. 16 1131, Recht 16 345 Nr. 554. Was der Angeklagte sonst noch
vorgeschützt hat, läuft darauf hinaus, daß er meint, seine durch die Kriegslage erlittenen
Vezmögensverluste durch verminderte Einnahmen im allgemeinen und bei dem Reis
insbesondere auf die Verbraucher abwälzen zu können. Diesem im Frieden an sich zulässigen
und durch Angebot und Nachfrage von selbst geregelten Verfahren will eben die Verordnung
entgegentreten. Die Kriegsnot soll von allen gemeinsam getragen werden. Ein durch
verminderten Umsatz verringerter Unternehmergewinn aus dem ganzen Geschäftsunter-
nehmen darf deshalb nicht dadurch wettgemacht werden, daß aus dem verminderten
Rohertrag ein prozentual erhöhter Reinertrag gewonnen wird.
Sr. R. IV, Leipz Z. 16 1096. Verfehlt ist das Vorbringen, daß jetzt die ganze
Lebenshaluung teurer sei. Das hieße die allgemeine Not, die der Krieg bringt, auf die