Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

188 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Verbraucher abwälzen. Ist schon die Erhöhung des Verkaufspreises eine die Verbraucher 
treffende schwere Last, so soll diese doch nicht noch einseitig dadurch gesteigert werden 
daß der Unternehmer die Notlage benutzt, um an den einzelnen der in der VO. genannten 
Gegenstände einen höheren Gewinn zu erzielen als im Frieden, um dadurch seinen höheren 
Lebensaufwand zu decken. 
c. RG. IV, Leipz . 16 672, Recht 16 242 Nr. 509, 510, Sächs A. 16 181, 235. 
Auch zum Ausgleich früherer geschäftlicher Einbußen infolge des durch den Krieg gebrachten 
allgemeinen wirtschafllichen Notstandes darf nicht auf Kosten der Verbraucher aus den 
einzelnen Geschäften ein übermäßiger Gewinn gesucht werden; übereinstimmend Lobe 
a. a. O. 10, 22. 
E. Vergleich mil Preisen anderer Händler. 
da. RG. IV, JW. 16 1203:", Recht 16 499 Nr. 954. Der Umstand, daß allgemein 
auch von anderen Verkäufern gleich hohe Preise gesordert werden und die hierin hervor- 
tretende Preissteigerung an bestimmten Stellen (Schlachthöfen) in den Preisnotierungen 
festgestellt ist, kommt für die Beurteilung der Höhe des vom einzelnen gezogenen Gewinns 
nicht in Betracht; denn wenn solche Preise überhaupt durch eine ungerechtfertigte Preis- 
steigerung entstanden sind, so bleibt für jeden Einzelfall die Möglichkeit bestehen, daß der 
Verkäufer die Marktlage ausnutzt, um für sich einen übermäßigen Gewinn zu erzielen. 
66. RNG. IV, Leipzg. 16 672, Sächs A. 16 235. Es kommt nicht darauf entscheidend 
an, ob auch andere Mehlhändler einen gleich hohen oder gar höheren Preis gefordert 
haben, sofern dieser unter Berücksichtigung der Marktlage einen übermäßig hohen Gewinn 
bringt. 
5. Berücksichtigung der Höchstpreise. 
Ga. R. IV, LeipzZ. 16 1096. Wie die Einhaltung der Höchstpreise an sich nicht aus- 
schließt, daß in ihnen ein übermäßiger Gewinn steckt, so muß andererseits eine Uberschreilung 
der Höchstpreise nicht notwendig zugleich einen übermäßigen Gewinn enthalten. Der 
Einwand, der Einkauf sei nur unter Höchstpreisüberschreitung möglich gewesen, ist jedoch 
unbeachtlich; ein Gestehungspreis, der den Höchstpreis überschreitet, darf nicht zur Grund- 
lage für die Berechnung des Reingewinns gemacht werden. 
/6. Menne, DStrafr Z. 16 166. Die gesetzlich zugelassenen Höchstpreise sind nicht 
Wuchergrenze. Um so weniger schützt die Innehaltung der Marktpreise vor Wucher- 
bestrafung, wenn die Ware erheblich niedriger eingekauft war. Das ist auch die Auffassung 
der Reichsprüfungsstelle und zahlreicher anderer Preisprüfungsstellen. 
7 Lobe a. a. O. 24/25. Einen gewissen Anhalk vermögen zuweilen die Höchst- 
preise zu geben für die Beurteilung, ob in ihnen ein übermäßiger Gewinn enibalten sei. 
Unbedingt maßgebend sind aber auch sie nicht. Es ist möglich, daß der Höchstpreis den 
talsächlichen Verhältnissen nicht gerecht wird und zu niedrig angesetzt worden ist. Dann 
kann wohl eine strasbare Uberschreitung der zwingenden Vorschriften der Höchstpreis- 
anordnungen vorliegen, es gleichwohl aber an einem übermäßigen Gewinn dabei fehlen. 
Und selbst wenn die Höchstpreisfestsetzung angemessen ist, kann doch die Uberschreilung des 
Höchstpreises so gering sein, daß der dadurch erzielte Mehrgewinn zwar unerlaubt ist, aber 
noch nicht gerade übermäßig, d. h. den zulässigen Gewinn erheblich überschreitend erscheint. 
Endlich ist es auch möglich, daß die Höchstpreise zu hoch angesetzt sind. 
6. Lobe a. a. O. 25. Für die Frage des widerrechtlichen Bewußtseins und Vor- 
satzes wird der Einklang mit dem Höchstpreise meist von Bedeutung sein und es wird weder 
Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegen, wenn jemand den Höchstpreis einhält. Aber durchweg 
ist dies nicht anzuerkennen. Denn die Höchstpreise wollen nur für die beste Ware gelten, 
wennschon sie leider tatsächlich als Einheitspreis wirken. Es ist deshalb recht wohl moglich, 
daß für die vom Gewerbetreibenden hergestellte und vertriebene Ware wegen ihrer Minder- 
wertigkeit der Höchstpreis gar nicht gelten will und in ihm jedenfalls auch für das Bewußt- 
sein des Gewerbetreibenden ein übermäßiger Gewinn steckt. Dann deckt ihn die Einhallung 
des Höchstpreises nicht.
	        
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