Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915. 189 
. Ersatware. 
RG. IV, LeipzZ. 16 1005, Recht 16 345 Nr. 555. Bei Erörterung der Frage, ob 
in dem Preis für Ersatzwaren ein übermäßiger Gewinn enthalten ist, ist ein Vergleich 
mit einem vor dem Kriege aus den zu erseyenden Waren gezogenen Gewinn nicht zulässig; 
übereinstimmend Lobe a. a. O. 24. "„ 
m) Fordern des Preises. 
u. RG. IV, Recht 16 456 Nr. 881. Als Preisforderungen im Sinne des # 5 sind nicht 
ohne weiteres auch Preisankündigungen anzusehen; es ist vielmehr Sache des Einzel- 
falles, festzustellen, ob der Verkäufer die angekündigten Preise auch tatsächlich fordert. 
Nur wenn die Anlündigung in einem Aushang erfolgt, der von der Preisprüfungsstelle 
angeordnet ist, greift die gesehliche Gleichstellung von Ankündigen und Fordern Platz 
(BR20. v. 25. Seplember 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen usw., 
K 607, § 5 Abs. 1). 
6. Sächs OLG. 37 189sf. (Dresden III). „Fordern“ und „Sichgewährenlassen“ 
sind nach der VO. gleichwertige Tatbestandsmerkmale. Der Angekl. ist deshalb nicht 
beschwert, wenn statt „Fordern“ irrtümlich „Sichgewährenlassen“ angenommen sein 
sollte. 
n) Käufer, Vermiltler. 
da. DJZ. 16 641, Leipz Z. 16 824 (BayObLG.). Der Käuser, der dem Verkläufer 
einen übermäßigen Preis gewährl oder verspricht, unterliegt als noiwendiger Teilnehmer, 
zu dessen Schutz die Strafvorschrift erlassen ist, dieser nicht, mag er Verbraucher oder 
Händler sein. Dieses gilt aber nicht ohne weiteres, wenn er den Verkäufer anstiftet, von 
ihm den übermäßigen Preis zu verlangen. 
66. JW. 16 1029 (BayOb LG.). Die Ausstellung der Revision, daß die gesetzlichen 
Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger Gewinnerzielung an Gegenständen des 
täglichen Bedarfs hauptsächlich gegen die Händler, besonders die Zwischenhändler, ge- 
richtet sind, ist wohl nur in dem Sinne richiig, daß sie vielfach Händler tresfen; dem Zwecke 
des Gesetzes genügt aber, daß der Händler getroffen wird, wenn er übermäßige Preise 
sordert usw., sohin als Verkäufer auftritt. Demnach kann weder aus dem Wortlaut noch 
aus dem Zwecke der Bestimmung entnommen werden, daß auch das Gewähren geforderter 
Preise strafbar sein soll, auch nicht als Beihilse. Ob unter Umständen Anstiftung vor- 
liegen konn, bleibt offen. 
- Alsberg a. a. O. 36. F 51 trifft auch den Vermilller. Für ausgeschlossen muß 
es erachtet werden, die Strafvorschrift auch gegen den übervorteilten Abnehmer zur An- 
wendung zu bringen. Denn die den Preiswucher unter Strafe stellende Gesetzesbestim- 
mung strebt gerade den Schutz des kaufenden Publikums an. Strafvorschriften, die dem 
Schuß bestimmter Personen dienen sollen, können aber auf diese selbst in der Regel keine 
Anwendung finden. Wenn für den Tatbestand der Höchstpreislberschreilung eine andere 
Entscheidung zu treffen ist, so muß berücksichtigt werden, daß da, wo Höchstpreise sestgesetzt 
sind, der Käufer der Preisbemessung des Verkäufers nicht willenlos ausgeliefert ist. 
2. Der innere Tatbestand. 
(Erläuterung a, b in Bd. 2, 189.) 
Tc) KEG. IV, Recht 16 456 Nr. 882. Die BRO. v. 23. Juli 1915 ist ein selbständiges 
Strasgesetz. Unkenntnis dieses Gesetzes schützt nicht vor Strafe, auch dann nicht, wenn sie 
als unverschuldet gelten kann. 
d) Alsberg a. a. O. 85. Bei der übermäßigen Preisforderung gemäß § 5 Ziffer 1 
Preis Steig VO. wäre ein Versehen in der Kalkulation, das den Täter dazu führen würde, 
einen Preis zu fordern, der ihm einen übermäßigen Gewinn einbrächte, ihm zweifellos 
als ein außerstrafrechtlicher Frrlum zugute zu halten. Ein Irrlum darüber, ob ein Gewinn 
als ein nicht Übermäßiger anzusehen ist, wäre dagegen als Irrtum über den Steafrechtssatz 
aufzusassen.
	        
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