Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

190 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
ec) RG. 111, Recht 16 544 Nr. 1007. Grundsatzlich ist im Falle des § 5 Nr. 1 nicht 
ausgeschlossen, daß sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit der in einem Geschäftsbetriev 
tätigen Hilfspersonen, die im Einverständnis mit dem Geschäftsinhaber zwecks übermäßiger 
Gewinnerzielung verkaufen, nach den Vorschr'sten über Mitläterschaft bemißt, während der 
Regelfall sein wird, daß die Bestimmungen über Beihilfe Platz greifen. So kann die im Ge. 
schäft tätige Ehefrau dann Mittäterin sein, wenn sie den Willen hat, daß der erzielte Gewinn 
auch ihr selbst zugute kommt. Die Verantwortlichkeit des Geschäftsinhabers als Täter ist 
nicht davon abhängig, daß er in jedem Einzelfall um den Kaufabschluß gewußt hat, sie 
besiehl auch dann, wenn die Gewerbegehilsen mil seiner Billigung oder nach seiner Fest. 
setzung die Preise fordern, in denen der übermäßige Gewinn enthalten ist. 
(Abschnitt 3 in Bd. 1, 189.) 
4. Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht. 
a) R. J, Recht 16 456 Nr. 863. Das Vergehen gegen §5 5 kann mil Betrug in Tal- 
einheit zusammentreffen. Dieses ist angenommen in einem Fall, in dem Eier, die von 
einer Bezugsgesellschaft geliefert und nach deren Festsetzung zu einem billigen Preis zu ver- 
kaufen waren, unter der falschen Vorspiegelung, die Eier der Bezugsgesellschaft seien 
ausverkauft, zu einem erheblich höheren Preise abgesetzt wurden. Die Übermäßigkeit des 
erzielten Gewinnes konnte hier nicht aus der Lage des örtlichen Eiermarktes hergeleitet 
werden, denn der Verkaufspreis war unabhängig davon bestimmt, die Ware durch die 
maßgebende Festsetzung der freien Preisbildung entzogen. Trot dieser Ausschaltung der 
Marktlage konnte die Preissestsetzung, die für den Verkäufer infolge vertraglicher Bindung 
maßgebend war, zu den Verhältnissen zählen, die für die Gewinnerzielung und die Höhe 
des Gewinnes in Betracht kommen. Weil dem Verläuser innerhalb der Festsetzung des 
Verkaufspreises ein angemessener Verdienst zugebilligt war, bedeulele es einen über. 
mäßigen Gewinn, wenn er erheblich mehr für sich in Anspruch nahm. Der betrügerisch ver- 
ursachte Vermögensschaden ist darin gefunden, daß die Eier den Käufern zu einem ge. 
ringeren Preis hätten geliefert werden müssen. 
b) Alsberg a. a. O. 100, 103. Es dürfte im allgemeinen die Anwendung des §& 302e 
auf den typischen Fall des Kriegswuchers der Preis teig VO. erheblichen Bedenlen 
unterliegen. Die den Sachwucher ausmachenden wucherischen Geschäftsabschlüsse müssen 
zustande gekommen sein unter Ausbeutung der Notlage, des Leichlsinns oder der Un- 
erfahrenheit des Bewucherten. Schon diese Voraussetzungen sind beim Preiswucher 
meist nicht einwandfrei festzustellen. Außerdem wird man aber gerade mit Rücksicht auf 
die Dehnbarkeit der im 3 302e St GBB. enthaltenen Rechtsbegriffe die historisch mit diesem 
Delikt verbundene Anschauung, die den Sachwucher den Kreditwuchergeschäften zuweist, 
nicht aus den Augen lassen dürfen. Sonst gelangt man zu einer übermäßigen Erstreckung 
gerade desjenigen allgemeinen Wuchertatbestandes, den einzuengen aus sozialpolitischen 
und dem Charakter dieser Strafvorschrift zu entnehmenden Grlnden dem Rechts- 
empfinden und dementsprechend der Gesetzgebung gebolen erscheint. Eine Rechl- 
sprechung, der ein so auf den Spezialfall zugeschnittener Tatbestand zur Verfügung 
steht, wie der Tatbestand des Preiswuchers im Sinne des § 5 Ziffer 1 Preis Steig BO. 
sollte deshalb nicht ohne zwingenden Grund daneben die Vorschriften über den Sachwucher 
zur Anwendung bringen. 
II. Nr. 2. Die Surückhaltung von Gegenständen des täglichen Bedarfs. 
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 190.) 
3. Alsberg a. a. O. 46. Das Zurückhalten kann sowohl darin gefunden werden, 
daß die Ware den Blicken Kauflustiger entzogen, also in diesem Sinne verheimlicht wird, 
wie auch darin, daß das Uberlassen der Ware Kauflustigen unter irgendwelchen Ausreden 
verweigert wird. Auch darin wird man schon ein Zurückhalten finden müssen, daß die 
Abgabe der Ware an die Bedingung geknüpft wird, daß der Kauflustige zugleich eine 
andere von ihm nicht begehrte Ware abnimmt. Ob ein bestimmtes Verfahren als ein
	        
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