194 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
7. Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs-
stellen und die Versorgungsregelung. Vom 25. September
1915 (Rl. 607) mit den Aenderungen vom 4. November 1915
und 5. Juni 1916. (Rl. 728, 439.)
Der Bundesrat hat .. . folgende Verordnung erlassen:
I. Errichtung von Preisprllfungsstellen.
§ 1. Zur Schaffung von Unterlagen für die Preisregelung der Gegenstände
des notwendigen Lebensbedarfs und zur Unterstützung der zuständigen Stellen
bei der Überwachung des Verkehrs mit diesen Gegenständen werden Preisprü-
sungsstellen errichtet.
§ 2. Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet
andere Gemeinden sowie Kommunalverbände sind berechtigt, Preisprüfungsstellen
zu errichten. Die Landeszentralbehörden können die Errichtung von Preisprü-
fungsstellen auch in Gemeinden, die nicht mehr als zehntausend Einwohner haben
anordnen. Die Errichtung einer Preisprüfungsstelle für den Kommunalverband
entbindet die dem Kommunalverband angehörigen Gemeinden von der im Satz 1
bezeichneten Verpflichtung.
Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke können sich zur gemein-
samen Errichtung einer Prüfungsstelle vereinigen.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, Kommunalverbände, Gemeinden
und Gutsbezirke zur gemeinsamen Errichtung einer Preisprüsungsstelle zusammen-
zuschließen.
§ 3. Die Preisprüfungsstellen bestehen aus einem Vorsitzenden und einer
angemessenen Zahl von Mitgliedern.
Der Vorsitzende wird im Falle des § 2 Abs. 1 vom Vorstand der Gemeinde
oder des Kommunalverbandes ernannt, im Falle des 5+ 2 Abs. 2 von den Vor-
ständen der beteiligten Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke ge-
wählt oder, sofern eine Einigung nicht erfolgt sowie im Falle des § 2 Abs. 3, von
der höheren Verwaltungsbehörde ernannt. Der Vorsitzende bedarf der Bestäti-
gung der höheren Verwaltungsbehörde, soweit er nicht von ihr ernannt oder In-
haber eines Staats= oder Gemeindeamts ist.
Für den Vorsitzenden können ein oder mehrere Stellbertreter berufen werden.
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Die Mitglieder sind vom Vorstand der Gemeinde oder des Kommunalver-=
bandes, in den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3 von den Vorständen der beteiligten
Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke zu berufen, und zwar zur einen
Hälfte aus dem Kreise der Warenerzeuger, der Großhändler und der Kleinhändler,
zur anderen Hälfte aus unbeteiligten Sachverständigen und Verbrauchemn.
Die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung und Verfahren erlassen
die Landeszentralbehörden; sie können bei schon bestehenden Einrichtungen, die
den Preisprüfungsstellen entsprechen, bestimmen, daß in den Fällen des Abf. 4
die Berufung in einer anderen als der dort vorgeschriebenen Weise erfolgt.
§ 4. Die Preisprüfungsstellen haben die Aufgabe:
1. aus ihrer Kenntnis der Marktverhältnisse auf der Grundlage der Erzeu-
gungs-, Verarbeitungs= und sonstigen Gestehungskosten die den örtlichen
Verhältnissen angemessenen Preise zu ermitteln,
2. die zuständigen Stellen bei der Uberwachung des Handels mit Gegen-
ständen des notwendigen Lebensbedarfs sowie bei der Verfolgung von
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Höchstpreise und über
die Regelung des Verkehrs mit Gegenständen des notwendigen Lebens-
bedarfs zu unterstützen,