Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

196 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
verhältnisse, welche durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, 
Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Ge. 
schäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf von der nach #§ 3 
zu ihrer Berufung bestimmten Stelle zu vereidigen. 
§ 10. Die Errichtung von Preisprüfungsstellen für größere Bezirke bleibt 
den Landeszentralbehörden überlassen. 
Die #& 6 bis 9 finden Anwendung. 
§ 11. Für das Reichsgebiet wird eine Preisprüfungsstelle mit dem Sitze in 
Berlin errichtet. Sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Der Reichs- 
kanzler ernennt den Vorstand und die Mitglieder des Beirats; er führt die Auf- 
sicht und erläßt die näheren Bestimmungen. 
Der Preisprüfungsstelle für das Reich liegt ob: 
1. den Reichskanzler in allen die Versorgung der Bevölkerung mit Gegen- 
ständen des notwendigen Lebensbedarfs betreffenden Fragen, namentlich 
über die Preisverhältnisse, zu beraten, 
2. soweit zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich, mit den anderen Preis- 
prüfungsstellen sowie mit den zur Bestimmung der Höchstpreise berufenen 
Stellen in Verbindung zu treten, deren Arbeitsergebnisse zu sammeln 
sowie überhaupt sich über Zufuhr, Bestand und Preise von Gegenständen 
des notwendigen Lebensbedarfs im Reiche forklaufend zu unterrichten, 
3. wichtige Ergebnisse dieser ihrer Ermittlungen anderen Preisprüfungs. 
stellen zugänglich zu machen. 
Der Vorstand hat die im §& 6 Abs. 2 Nr. 1 und § 8 bezeichneten Befugnisse. 
Auf ihn und die Mitglieder des Beirats findet § 9 Anwendung. 
II. Versorgungsregelung. 
Abschn. II. Fssg. v. 4. Nov. 1915, i Kr. seit 5. Nov. 1915 (RoBl. 728), § 16 Abs. 2 
eingefügt durch VO. v. 5. Juni 1916, iKr. seit 6. Juni 1916 (Rl. 439). 
&12. Zur Durchführung der Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten 
Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs zu angemessenen Preisen können 
die Gemeinden mit Zustimmung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen 
bestimmten Behörden 
1. für die Erzeuger und Hersteller solcher Gegenstände sowie für die Handel- 
und Gewerbetreibenden ihres Bezirkes Vorschriften hinsichtlich des Be- 
triebs, insbesondere des Absatzes, des Erwerbes, der Preise und der Buch- 
führung, erlassen, 
2. unter Ausschluß des Handels und Gewerbes die Versorgung selbst über- 
nehmen, « 
3. in Verträge über Lieferung solcher Gegenstände eintreten, 
4. die ausschließliche Versorgung gemeinnügtzigen Einrichtungen oder be- 
stimmten Handel- und Gewerbetreibenden übertragen und dabei über 
den Betrieb, insbesondere den Weiterverkauf und die Preise, Bestim- 
mungen treffen, 
5. Vorschriften zur Regelung des Verbrauchs erlassen. 
§ 13. Mit Zustimmung der Landeszentralbehörden oder von ihnen bestimmten 
Behörden können die Gemeinden für ihre Bezirke anordnen, 
1. daß, wer Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs in Gewahrsam 
hat, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern 
unter Nennung der letzteren binnen einer zu bestimmenden Frist anzeigt; 
2. daß Handel= und Gewerbetreibende verpflichtet sind, 
a) binnen einer zu bestimmenden Frist Auskunft über die Verträge zu 
geben, kraft deren sie Lieferung von Gegenständen der von einer Maß- 
nahme nach § 12 betroffenen Art verlangen können; 
 
	        
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