Bek. über die Errichtung von Preisprüfungsstellen vom 25. September 1915. 197
b) ihre Vorräte der Gemeinde auf Verlangen käuflich zu überlassen;
Jc) der Gemeinde die Benugtzung der Betriebsmittel gegen Entgelt zu ge-
statten.
§ 14. Erfolgt die Überlassung ihrer Vorräte (5 13 Nr. 20) nicht freiwillig, so
kann das Eigentum daran der Gemeinde durch Beschluß der zuständigen Behörde
übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald der Beschluß dem Besitzer
zugeht.
zug #n Übernahmepreis wird, falls eine Einigung mit dem Besitzer nicht zu-
standekommt, unter Berücksichtigung des Einkaufs-, Herstellungs= oder Erzeugungs-
preises und der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Ver-
waltungsbehörde nach Anhörung der Preisprüfungsstelle endgültig festgesetzt.
Bestehende Höchstpreise dürfen dabei nicht überschritten werden.
Das nach der Vorschrift des § 13 Nr. 2c zu gewährende Entgelt wird im
Streitfall von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt.
15. Die Besugnisse, die in diesem Abschnitt den Gemeinden übertragen sind,
stehen auch Kommunalverbänden sowie Vereinigungen von Kommunalverbänden,
Gemeinden und Gutsbezirken zu.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke zur Regelung der Versorgung
mit bestimmten Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs anhalten; sie können
sie jerner für die Zwecke der Versorgungsregelung vereinigen und ihnen die Be-
sugnisse aus den 12 bis 14 ganz oder teilweise übertragen.
Die Landeszentralbehörden können die Versorgung der Bevölkerung ihres
Bezirkes oder eines Teiles ihres Bezirkes selbst regeln; die K 12 bis 14 finden
entsprechende Anwendung.
Soweit nach Abs. 1 oder 2 die Versorgung für einen größeren Bezirk ge-
regelt wird, ruhen die Befugnisse der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden
und Kommunalverbände.
§ 15a. Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß die in diesem Ab-
schnitt den Gemeinden und Kommunalverbänden übertragenen Befugnisse anstatt
durch die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand wahrgenom-
men werden.
sl 1öb. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
find befugt, für die Zwecke der Bersorgungsregelung in bestimmten Bezirken Er-
zeuger und Hersteller von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs und Ver-
einigungen von ihnen zur Regelung des Absatzes und der Preise, Händler sowie
Vereinigungen von ihnen zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der
Preise, auch ohne ihre Zustimmung, zu Verbänden zu vereinigen.
Die Rechtsverhältnisse der Verbände werden durch die Satzung bestimmt.
Die Satzung wird von der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten
Behörde erlassen. Die Verbände entstehen mit dem Erlasse der Satzung; sie sind
rechtsfähig.
§ 16. Die Landeszentralbehörde hat vor Erteilung der Zustimmung zu einer
Anordnung gemäß § 13 Nr. 2b oder vor Erlaß einer Anordnung gemäß § 13 Nr.
2b oder § 15b dem Reichskanzler Gelegenheit zu geben, im Interesse der Gesamt-
versorgung des Reichsgebiets Einspruch zu erheben. Macht der Reichskanzler
von dieser Befugnis Gebrauch, so ist die Zustimmung zu versagen oder von Erlaß
der Anordnung abzusehen.
Geleiches gilt für eine Anordnung gemäß §& 1 Nr. 1, die ein Ausfuhrverbot oder
eine Ausfuhrbeschränkung enthält, oder die in ihrer Wirkung einem Ausfuhrverbot
oder einer Ausfuhrbeschränkung gleichkommen kann. Bestehende Anordnungen
dieser Art sind dem Reichskanzler nachträglich vorzulegen und auf sein Verlangen