Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

198 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
aufzuheben. Der Reichskanzler hat, bevor er das Verlangen stellt, mit der be- 
teiligten Landesregierung sich ins Benehmen zu setzen. 
III. Strafbestimmungen. 
§ 17. Mitl Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehnhundert Mark wird bestraft: 
1. wer die ihm nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 obliegende Auskunft wissentlich unvoll- 
ständig oder unrichtig erstattet oder den Vorschriften des § 6 Abs. 2 Nr. 2 
und 3 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Vorlage 
der Geschäftsaufzeichnungen oder die Einsicht in sie verweigert; 
2. wer den aus Grund des §& 12 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 
3. wer die ihm nach § 13 obliegende Anzeige oder Auskunst nicht innerhalb 
der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder un- 
richtige Angaben macht; 
4. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsvor- 
schriften zuwiderhandelt. 
§ 18. Wer der Vorschrist des § 9 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen 
sich nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Ge- 
fängnis zu drei Monaten bestraft; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des 
Unternehmers ein. . 
§ 19. Wer den auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 erlassenen Vorschriften oder 
den Vorschriften des § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird, sofern nicht andere Vor- 
schriften schwerere Strafen androhen, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig 
Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
IV. Schlußbestimmungen. 
§ 20. Die Besugnisse gemäß & 6 Abs. 2, 55 12 und 13 greifen nicht Platz gegen- 
über dem Reiche, den Bundesstaaten, Elsaß-Lokhringen, Gemeinden und Kom- 
munalverbänden, der Reichsgetreidestelle, der Zentral--Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. 
sowie den den Kriegsministerien oder dem Reichs-Marincamt unterstellten Gesell- 
schaften, Verbänden und Abrechnungsstellen. 
Die Uberlassung der Vorräte (5 13 Abs. 1 Nr. 2b) kann nicht verlangt werden, 
soweit die Vorräte zur Erfüllung von Verträgen mit den vorgenannten Stellen 
bestimmt sind. 
§ 21. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zu- 
ständige Behörde, Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalver= 
bandes und Gemeindevorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 22. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den in dieser Verordnung be- 
gründeten Verpflichtungen zulassen. 
§ 23. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (27. 9.] in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
8. Bekanntmachung, betr. den Übergang der Geschäfte der 
Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise auf das Kriegs- 
ernährungsamt. Vom 1. September 1916. (REl. 997.) 
Der Bundesrat hat . folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. Die durch § 11 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preis- 
prlüsungsstellen und die Versorgungsreglung vom 25. September 1915 (RGl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.