198 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
aufzuheben. Der Reichskanzler hat, bevor er das Verlangen stellt, mit der be-
teiligten Landesregierung sich ins Benehmen zu setzen.
III. Strafbestimmungen.
§ 17. Mitl Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark wird bestraft:
1. wer die ihm nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 obliegende Auskunft wissentlich unvoll-
ständig oder unrichtig erstattet oder den Vorschriften des § 6 Abs. 2 Nr. 2
und 3 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Vorlage
der Geschäftsaufzeichnungen oder die Einsicht in sie verweigert;
2. wer den aus Grund des §& 12 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
3. wer die ihm nach § 13 obliegende Anzeige oder Auskunst nicht innerhalb
der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder un-
richtige Angaben macht;
4. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsvor-
schriften zuwiderhandelt.
§ 18. Wer der Vorschrist des § 9 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen
sich nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Ge-
fängnis zu drei Monaten bestraft; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des
Unternehmers ein. .
§ 19. Wer den auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 erlassenen Vorschriften oder
den Vorschriften des § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird, sofern nicht andere Vor-
schriften schwerere Strafen androhen, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
IV. Schlußbestimmungen.
§ 20. Die Besugnisse gemäß & 6 Abs. 2, 55 12 und 13 greifen nicht Platz gegen-
über dem Reiche, den Bundesstaaten, Elsaß-Lokhringen, Gemeinden und Kom-
munalverbänden, der Reichsgetreidestelle, der Zentral--Einkaufs-Gesellschaft m. b. H.
sowie den den Kriegsministerien oder dem Reichs-Marincamt unterstellten Gesell-
schaften, Verbänden und Abrechnungsstellen.
Die Uberlassung der Vorräte (5 13 Abs. 1 Nr. 2b) kann nicht verlangt werden,
soweit die Vorräte zur Erfüllung von Verträgen mit den vorgenannten Stellen
bestimmt sind.
§ 21. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zu-
ständige Behörde, Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalver=
bandes und Gemeindevorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 22. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den in dieser Verordnung be-
gründeten Verpflichtungen zulassen.
§ 23. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (27. 9.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
8. Bekanntmachung, betr. den Übergang der Geschäfte der
Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise auf das Kriegs-
ernährungsamt. Vom 1. September 1916. (REl. 997.)
Der Bundesrat hat . folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Die durch § 11 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preis-
prlüsungsstellen und die Versorgungsreglung vom 25. September 1915 (RGl.