Vel. betr. den Übergang der Geschäfte der Reichsprüfungsstelle vom 1. Sept. 1916. 199
S. 607) für das Reichsgebiet errichtete Preisprüfungsstelle wird aufgehoben. Ihre
Ausgaben und Befugnisse gehen auf das Kriegsernährungsamt über.
§2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1916 in Kraft.
Der Reichskanzler trifft die zur Uberleitung erforderlichen Anordnungen.
Hierzu:
Preußische Ausführungsvorschriften.
1. Allgemeine Ausführungsvorschriften.
a) Vom 6. Oktober 1915, i. Fassg. vom 10. November 1915 (HMBl. 258, 364).
I
Die durch den Krieg veranlaßte Verteuerung und Knappheit mancher Gegenstände
des notwendigen Lebensbedarfs hal für weite Kreise zu einer Erschwerung der Lebens-
yaltung geführt, die Abhilfemaßnahmen erheischt. Die Verordnung sieht solche Maßnahmen
nach zwei Richlungen hin vor. Zunächst sollen, um unmittelbar einer unberechtigten
Preisverleuerung durch behördliche Einwirkung begegnen zu können, Preisprüfungs-
stellen errichtet werden, die die Unterlagen für die Preisregelung zu schaffen und die Be-
hörden bei der ÜUberwachung des Lebensmittelverkehrs zu unterstützen haben. Sodann
gewährt sie, um die Verleilung der Lebensmittel zu angemessenen Preisen zu ermöglichen,
den dazu berufenen Stellen weitgehende Machtvollkommenheiten. Die Preisprüfungs-
stellen haben ferner die Aufgabe, die Bevölkerung über unvermeidliche Preissteigerungen
und Beschaffungsschwierigkeiten aufzuklären und die das Staatswohl schädigenden Mei-
nungsgegensätze zwischen Erzeugern, Händlern und Verbrauchern zu überbrücken.
Zu den Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs im Sinne der Verordnung
gehören in erster Linie die Lebensmittel, daneben aber auch andere Gegenslände, die zur
Lebenshaltung benötigt werden, z. B. Heiz= und Leuchtmittel, Seife, Kleidungsstücke u. dgl.
Andererseits umfaßt der Begriff in Abweichung von dem in verschiedenen Kriegsverord-
nungen des Bundesrats vorkommenden Begriffe: „Gegenstände des täglichen Bedarfs"
nicht die Futtermittel.
II.
Gemäß §* 21 der Verordnung wird zu deren Ausführung im einzelnen hiermit fol-
gendes bestimmt:
Zu & 2. Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Landkreise.
Die Kommunalaussichtsbehörden wollen auch ihrerseits prüfen, wo die wirtschaftlichen
Verhältnisse, die gemeinsame Errichlung einer Preisprüfungsstelle durch Kreise, Ge-
meinden oder Gutsbezirke wünschenswert erscheinen lassen und danach die erforderlichen
Verhandlungen einleiten. "
Zu 3. Bereits bestehende Lebensmittelausschüsse oder ähnliche Einrichtungen
können die Aufgaben der Preisprüfungsstellen übernehmen, sofern sie den Vorschristen
der Verordnung genügen oder ihnen angepaßt werden. Einer durch besondere Verhältnisse
veranlaßten örllichen und sachlichen Arbeitsteilung in Unterausschüsse, Kommissionen u. dgl.
stehen keine Bedenken entgegen. Wenn in einer Gemeinde zur Berufung in die Preis-
prüfungsstelle geeignete Warenerzeuger oder Großhändler nicht vorhanden sind, so kann
von der Berufung abgesehen werden, sofern die eine Hälfte der Mitglieder aus Kreisen
entnommen wird, die für die Preisbildung auf Grund ihrer Mitwirkung beim Absatz der
Ware besondere Sachkenninis der Preisbildung besitzen. .
Zu § 4. Die unter Nr. 4 vorgesehenen zuständigen Stellen sind insbesondere die
Vorstände der Gemeinden und Kreise, welche die Preisprüfungsstellen errichtet haben.
Zu §b. Wegen der auf Grund der Verordnung v. 24. Juni 1915 (REBl. 353)
erlassenen Anordnungen ergeht besondere Verfügung.
Zuss Abs. 2. Nr. 3. Zuständige Behörden sind die Landräte und die Gemeinde-
vonstände in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern.