Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Errichtung von Preisprüsungsstellen vom 25. Sepiember 1915. 201 
2. Über die Zusammensehung der Prüfungsstellen. 
a) Vom 6. November 1915 (OMBl. 363), betrifft die Heranziehung von Angehörigen 
der Heeresverwaltung auf Vorschlag der stellvertretenden Intendantur des stell- 
vertretenden Generalkommandos. 
b) Vom 20. März 1916 (OMl. 80), beteifft die Berücksichtigung der Interessen des 
Kleinhandels durch Heranziehung von Vertretern des Kleinhandels nach Anhörung von 
Kleinhandelsorganisationen. 
3. Uber Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen. 
a) Vom 18. Mai 1915 (OMBl. 155). 
Die Anordnung der Gemeinden und Kommunalverbände auf Grund der 88 12ff. 
a. a. O. sind an die Genehmigung Euer usw. gebunden. Wir ersuchen Sie ldie Reg.-Pr.1, 
solche Anordnungen nur in einem Umfange zuzulassen, welcher unler allen Umständen 
jede Beeinträchtigung der allgemeinen Lebensmittelversorgung ausschließt. Ausfuhr- 
verbote für Gegenstäude des täglichen Bedarfs, die nicht der öffentlichen Bewirtschaftung 
unterliegen, werden hiernach allgemein untersagt werden müssen. Bei den von Reichs 
wegen bewirtschafteten Gegenständen wird durch die Zentralstellen ein Ausgleich zwischen 
den einzelnen Landesteilen herbeigeführt. Bei den von den Gemeinden oder Kommunal= 
verbänden ihrerseits freiwillig in Gemeinbewirtschaftung übernommenen Gegensländen 
liegt dagegen jederzeit die Gefahr vor, daß Anordnungen, die ursprünglich gerechtfertigt 
gewesen sein mögen, infolge der Verschiebung der Marktverhältnisse sich zu einer unge- 
rechtfertigten Absperrung des produzierenden Landesteils auswachsen. Sie wollen daher 
nicht nur feslstellen, ob in Ihrem Bezirk etwa Ausfuhrbeschränkungen ohne Ihre Zu- 
stimmung erlassen sind, sondern auch die mit Ihrer Zustimmung erlassenen einer Nach- 
prüfung unterziehen. Soweit die Gemeinden und Kommunalverbände, um den Preis- 
treibereien bisher in ihrem Bezirke fremder Händler entgegenzuwirken, eine Regelung 
haben eintreten lassen, muß fortlaufend geprüft werden, ob nicht die so geschaffenen Ver- 
hältnisse zu Mißständen für die allgemeine Lebensmittelversorgung zu führen geeignet 
sind. Hierbei sind die Marklverhältmisse in den Hauptverbrauchszentren des Reichs und 
die bisherigen wirtschafklichen Beziehungen Ihres Bezirks zu diesen Zeniren zu berück- 
sichtigen. Die besonderen Machtvollkommenheilen, die die Verordnung v. 25. Sept./4. Nov. 
1915 den Gemeinden und Kommunalverbänden übertragen hat, sind lediglich dazu erteilt, 
die Gemeinden in die Lage zu versetzen, ungerechtfertigten Preistreibereien enigegen- 
zutreten. Sie sind aber nicht dazu gegeben, um einzelnen Landesteilen während des Krieges 
eine wirtschaftlich günstigere Lage auf Kosten der übrigen zu sichern. Sollten trotzdem 
derartige Bestrebungen in einzelnen Gemeinden oder Kommunalverbänden sich geliend 
machen, so ist darauf hinzuweisen, daß das Reich gerade im Kriege seine Eigenschaft als 
einheitliches Wirtschaftsgebiet bewähren muß und daß unter den heutigen Verhältnissen 
niemand Anspruch auf eine auch nur annähernd den Friedensgewohnheiten entsprechende 
Versorgung erheben darf. 
b) Vom 10. Juni 1916 (HN Bl. 167). 
Eure usw. ersuchen wir, unter Hinweis auf die Verordnung über Ausfuhrverbote vom 
5. d. Mis. (Ro#l. 439), uns bis zum 25. b. Mts. alle Anordnungen aus Ihrem Bezirk, 
die gemäß § 12 Nr. 1 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die 
Versorgungsregelung v. 25. Sept., 4. Nov. 1915 (Rol. 607, 728) erlassen sind und die 
ein Ausfuhrverbot oder eine Ausfuhrbeschränkung enthalten, oder die in ihrer Wirkung 
einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhreinschränkung gleichkommen können, in vier 
Abdrucken vorzulegen, und zwar zwei dem Handelsminister und je einen dem Minister 
des Innern und dem Minister für Landwirtschaft. In Ihrem Begleitbericht ist auszuführen, 
aus welchem Grunde die einzelnen Anordnungen aufrecht erhalten werden sollen. Wir 
verweisen wegen der für die Vorprüfung maßgebenden Grundsätze auf die Ausführungen 
in unserem Erlaß v. 18. v. Mts. (OMl. 155).
	        
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