202 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Für künftig bestimmen wir in Abänderung unserer Ausführungsanweisung v. 10. Nov.
v. Is. (HMl. 364), daß alle Anordnungen gemäß § 12 Nr. 1 der Verordnung v. 25. Sept.,
4. Nov. v. Js., die ein Ausfuhrverbot oder eine Ausfuhrbeschränkung enthalten, oder die
in ihrer Wirkung einem Ausfuhrverbot oder ciner Ausfuhrbeschränkung gleichkommen
können, der Zustimmung der Landeszentralbehörde bedürfen. Sie sind daher dem Handels-.
minister mit Bericht in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine Abschrift der Anordnung
und des Berichts ist dem Minister des Innern und dem Minister für Landwirtschaft ein.
zureichen.
4. Bildung größerer Bezirle und Verbände.
a) Preisprüfungsstelle für Ostpreußen (Us. v. 2. Nov. 1915, HMl. 369).
1. Gemäß § 10 Bek. v. 25. Sept. 1915 (RGBl. 607) wird für die Provinz Ostpreußen
eine Provinzial-Preisprüfungsstelle mit dem Sitze in Königsberg errichtet.
2. Die Berufung der Mitlglieder erfolgt durch den Oberpräsidenten, der den Vor-
sitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende ernennt.
Die Mitglieder der Provinzial-Preisprüfungsstelle erhalten Fahrkosten und
Tagegelder nach den für die Mitglieder der Einkommensteuer-Veranlagungs-
kommissionen geltenden, soweit sie Beamte sind, nach den ihnen gemäß ihrer
Dienststellung zustehenden Sätzen.
3. Der Provinzial-Preisprüfungsstelle liegt die gutachtliche Außerung über die ihr
von den zuständigen Behörden und Stellen unterbreileten, die Preisbildung und
die Versorgung mit Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs in der Provinz
betreffenden Fragen ob. Auf ihre Befugnisse und die Dienstobliegenheiten ihrer
Mitglieder finden die §§ 6 bis 9 der Bek. v. 25. Sept. 1915 (KBl. 607) An-
wendung.
4. Der Oberpräsident erläßt die Geschäftsordnung für die Provinzial-Preisprüfungs-
stelle.
b) Die Viehhandelsverbände.
a. Bflg. v. 19. Januar 1916 (0MBl. 33) mit der ÄAnderung v. 3. Februar 1916 (LMVl. 55).
5 1. Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh
wird für jede Provinz, für die Provinz Hessen-Nassau für jeden Regierungsbezirk ein
rechtsfähiger Verband gebildet.
Der Oberpräsident in Potsdam ist befugt, dic Provinz Brandenburg oder Teile von
ihr mit der Stadt Berlin für die Durchführung dieser Anordnung zu einem besonderen
Verbande zusammenzuschließen.
2. Dem Verbande gehören an:
1. alle Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Niederlassung und
bereits vor dem 1. Juli 1914 Viehhandel im Hauptberuf betrieben haben.
Falls sie binnen einer in der Satzung zu bestimmenden Frist dem Verbands-
vorstande gegenüber die Erklärung abgeben, daß sie auf die Ausübung des Ge-
werbebetriebs verzichten, erlischt die Mitgliedschaft;
2. die landwirtschafllichen Genossenschaften, die den Handel oder den Kommissions-
handelt mit Vieh betreiben und ihren Sitz im Verbandsbezirke haben.
Auf Antrag können Mitglieder des Verbandes werden:
3. Fleischer, die im Verbandsbezirke vom Landwirt oder Mäster Vieh kausen
wollen;
4. Viehhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften, die, ohne im Verbands-
bezirk eine gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz zu haben, im Verbands-
bezirke Vieh kaufen oder Kommissionshandel mit Vieh betreiben wollen.
5. Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Niederlassung haben,
jedoch vor dem 1. Juli 1914 Viehhandel im Hauplberuf nicht betri, ben haben.