Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. über die Errichtung von Preisprüfungsstellen vom 25. September 1915. 203 
6. Landwirtschaftliche Vereinigungen (Zuchtgenossenschaften, Zuchtviehverbände) 
die ihren Sitz im Verbandsbezirke haben. 
## 3. Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung, 
der Anlauf von Vieh zum Weiterverkauf, 
der kommissionsweise Handel mit Vieh 
ist in den Verbandsbezirken außer dem Verbande selbst nur den Verbandsmitgliedern, die 
von dem Vorstand eine Ausweiskarte erhalten haben, gestattet. 
Der nicht gewerbsmäßige Ankauf von Bieh vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung 
sür den eigenen Bedars, soweit er sich im örtlichen Verkehr ohne Versand auf der Eisenbabn 
abwickelt, bedingt nicht die Mitgliedschaft zum Verbande. 
84. Rinder, Schafe und Schweine werden auf Eisenbahnen, Kleinbahnen und Wasser- 
straßen zur Beförderung nur angenommen, wenn der Versender 
entweder sich als Mitglied des für die Versandstelle gebildeten Verbandes 
ausweist, » 
oder eine Bescheinigung dieses Verbandes vorlegt, daß der Versand für dessen 
Rechnung erfolgt, 
oder eine Bescheinigung der Polizeibehörde des Versandorts vorlegt, daß der 
Versand gestattet ist. 
Die Ortspolizeibehörde darf diese Bescheinigung nur ausstellen, wenn es sich um 
einen Versand von Vieh aus einem landwirtschaftlichen Betrieb an einen anderen land- 
wirtschaftlichen Betrieb handelt. Die Regierungspräsidenten sind befugt, auch in anderen 
Fällen aus wichtigen Gründen die Versendungserlaubnis zu erteilen. 
s 5. Als Vieh im Sinne dieser Anordnung gelten Rinder, Schafc und Schweine. 
Durch die Satzung kann der Handel mit Kälbern unter 150 kg und mit Ferkeln und Löufer- 
schweinen im Gewicht unter 50 kg für das Stück von dieser Anordnung ausgeschlossen 
werden. 
§6#C. Die Satzung des Verbandes wird von dem Oberpräsidenien, in den Regierungs- 
bezirken Cassel und Wiesbaden vom Regierungspräsidenten erlassen. 
87. Wer entgegen der Borschrift des § 3 dieser Anordnung unbefugt in einem Ver- 
bandsbezirke Vieh kauft, oder kommissionsweise Handel mit Vieh treibt, desgleichen 
wer an eine nach dieser Vorschrift nicht berechtigte Person Vieh verkauft oder zum 
kommissionsweisen Verkauf abgibt, sowie 
wer den sonstigen Vorschriften dieser Anordnung oder der nach ##6 erlassenen Satzung 
zuwider handelt, wird nach § 17 der Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung 
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung v. 25. Sept. 
1915 (KEl. 607) mit Gesängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünszehn- 
hundert Mark beslraft. 
*# #8. Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1916 in Kraft. 
6. Vjg. vom 15. Februar 1916 (LMl. 63). 
#§ 1. Die durch die Anordnung der Landeszentralbehörden v. 19. Januar 1916 
gebildeten Provinzial- und Bezirksverbände zur Regelung der Beschaffung des Absatzes 
und der Preise von lebendem Vieh werden zu einem rechtsfähigen Gesamtverbande zu- 
sammengeschlossen. Auf der gleichen Rechtsgrundlage gebildete Viehhandelsverbände 
deutscher Bundesstaaten können in den Gesamtverband ausgenommen werden. 
5 2. Der Gesamlverband hat den Zweck, die Tätigkeit der ihm angeschlossenen Ver- 
bände bei der Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh 
(Rindvieh, Schafen und Schweinen) zu überwachen. 
Er ist insbesondere befugt: 
1. Richtlinien für die satzungsmäßige Tätigkeit der ihm angeschlossenen Verbände 
aufzustellen, 
2. die ihm angeschlossenen Verbände zu gemeinsamer Arbeit zusammenzufassen.
	        
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