204 C. Handelssachen und Gewerbliches Elgentum.
Die angeschlossenen Verbände sind verpflichtet, den Anordnungen des Gesamt.
verbandes Folgc zu leisten.
5 3. Die Satzung des Gesamtverbandes wird von den Landeszentialbehörden erlassen.
§5 4. Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
(Muster gemäß Vfig. vom 4. Oktober 1916, LMl. 260).
Satzung
für den Viehhandelsverband (Geschäftsabteilung der Provinz alfleischstelle .. . ... J.
81. Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh
(Rindern, Kälbern, Schafen und Schweinen) ist auf Grund der Verorduung des Bundes-
rats zur Ergänzung der Bek. über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und der Ver-
sorgungsregelung v. 25. Sept. 1915 (RGBl. 607 und v. 4. Nov. 1915 (RG#l. 728), sowie
der Bek. über Fleischversorgung v. 27. März 1916 (RGl. 199) für den Umfang
ein Verband gebildet.
Der Verband führt den Namen Viehhandelsverband; er ist rechtsfähig
und hat seinen Sitz in der Staat
8 2. Der Verband bildet nach § 3 Abs. 2 der Verordnung v. 22. August 1916 die
Geschäftsabteilung der Provinzialfleischstelle; er hat nach § 2 Abs. 3 der Anordnung der
Landeszentral-Behörden v. 15. Februar 1916 den Anordnungen des Landesfleischamts
(Zentral-Viehhandelsverband) Folge zu leisten.
#s 3. Der Verband verfolgt nur gemeinnüßgige Zwecke.
54. Aufgabe des Verbandes ist die Uberwachung und Regelung der Beschaffung
des Absatzes von Schlacht-, Zuchl!= und Nutzvieh im Verbandsbezirk.
Zur Beschaffung gehören auch Maßnahmen zur Hebung und Wiederherstellung der
Viehzucht und Viehhaltung. Solche Maßnahmen müssen jedoch durch Vermittlung der
Landwirtschaftskammern oder im Einverständnis mit denselben getroffen werden.
Im einzelnen kann der Verband
a) Bestimmungen über den An- und Verkauf von Schlachtvieh, Zucht= und Nupvieh
treffen, insbesondere bestimmen, daß lebendes Vieh nur an den Verband oder zu
dessen Verfügung zu verkaufen oder zu liefern ist;
b) die Preise, wie die beim Ankauf und Verkauf zulässigen Aufschläge zu diesen Preisen
festsetzen;
Tc) den Ankauf und Verkauf von lebendem Vieh für eigene Rechnung oder lommissions-
weise übernehmen;
d) die Höhe der von ihm in Anspruch zu nehmenden Vergütungen und Aufschläge
beim An- und Verkauf von Vieh bestimmen;
ee) von jedem, den Bestimmungen der Satzungen unterliegenden Ankause von Zucht-
und Nutzvieh im Verbandsbezirk eine Abgabe bis zu ½ von 100 des Rechnungs-
betrages, beim Kommissionshandel mit Viebh bis zu ½ von 100 des dem Verkäufer
zustehenden Rechnungsbetrages von den Mitgliedern des Verbandes erheben:
s) in bestehende Bieh-Lieferungsverträge eintreten;
g) Versicherungen für solche Schäden übernehmen, die durch die Haftung für Haupt-
mängel, durch Eintreten anderer Mängel oder durch Transporte u. dgl., entstehen.
3 5. Mitglieder des Verbandes sind: alle Viehhändler, landwirtschaftliche Genossen-
schaften und Bereinigungen und Fleischer, die am 1. Sept. 1916 Mitglieder des Verbandes
und im Besitze der Ausweiskarte gewesen und noch sind.
s§ 6. Auf Antrag können Mitglieder des Verbandes werden:
1. Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Niederlassung haben;
2. Viehhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften, die, ohne im Verbands-
bezirke eine gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz zu haben, im Verbands-
bezirk Vieh kaufen oder Kommissionshandel mit Vieh betreiben wollen;
3.z Fleischer, die im Verbandsbezirke Vieh vom Landwirk oder Mäster zur Schlachtung
für das eigene Geschäft kaufen wollen;