206 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Der Vorstand kann bestimmen, daß es zum ausschließlichen Handel mit Ferkeln und
Läuferschweinen im Gewicht unter 30 kg für das Stück der Lösung einer Ausweiskarte
nicht bedarf.
§ 10. Organ des Verbandes ist der Vorstand.
. Oberpräsidenten Z
— — —— kann als zweites Organe '
Mit Zustimmung des HPierungsprösidemien zwei rgan ein Beirat ge.
bildet werden.
5 11. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes unter Leitung des Vorsitzenden.
Der Vorstand erläßt die nach § 4 erforderlichen Anordnungen. Die von dem Vorslande
nach §. 11 Abs. 2 der bisherigen Satzung erlassenen Anordnungen bleiben in Kraft.
* 12. Der Vorsland besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 6 Mitgliedern.
Für den Vorsitzenden werden ein oder mehrere Stellvertreter ernannt. Für die
Mitglieder werden gleichfalls Stellvertreter bestellt.
Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, die Mitglieder und deren
Oberpräsident.
Regierungspräsident.
Stellvertreter emennt auf Widerruf der Von den Mitgliedern
werden mindestens zwei von den Handelskammern aus der Zahl der in der *2
..Bez.
............ ansässigen Viehhändler und mindestens zwei von der Landwirtschtftle
kammer vorgeschlagen. Das gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder.
Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Stellvertreter der Mitglieder sind ehren-
amtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Barauslagen oder an deren Stelle Pauschsätze.
Der Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu-
sammen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Siell-
vertreter mindestens zwei Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Slimmengleichheil gibt
die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.
Der Vorstand weist sich aus durch eine Bescheinigung des Oberpräsidenten der
Provinz über seine Zusammensetzung.
Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter führt die laufenden Geschäfte des
Vorstandes. Er vertritt den Vorstand nach außen, verhandelt in dessen Namen mit Be.
hörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke im
Namen des Vorstandes. Er kann in den laufenden Geschäften einen Angestellten mit der
Zeichnung von Schriftstücken beauftragen; aus dessen Zeichnung muß das Auftragsverhältnis
und seine Stellung ersichtlich sein.
Urkunden und Rechtsgeschäfte, welche den Verband gegen Dritie verbinden sollen,
ebenso Vollmachten müssen vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und einem
Mitgliede des Vorstandes unterzeichnet sein. «
Flö.(Giltnur,wenneinBeikatnachslogebildetwird.)
Der Beirat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom
Oberpräsidenlen 6.
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Regierungspräsidenten ernannt, und zwar je zwei auf Vorschlag der Handelskammern un
Landwirtschaftskammer.
Der Beirat wird vom Vorstande nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich
berufen; es ist ihm ein Jahresbericht und der Geschäftsabschluß vorzulegen.
#* 14. Die Einnahmen des Verbandes müssen nach Deckung der Verwaltungskosten,
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zu denen auch die Kosten der Geschäftsführung der Pez-Feisschst. 1#
soll die Ortspollzeibehörde diese Beschetnigung in der Regel ausstellen, wenn es sich um
einen Versand von Vieh aus einem landwirischaftlichen Betriebe an einen anderen land-
wirtschasftlichen Betrieb handelt.
gehören, und nach