Bek. über die Errichtung von Preisprüfungsstellen vom 25. September 1915. 207
Abzug der vom Landesfleischamt vorgeschriebenen Rücklagen zur Hebung und Wieder-
herstellung der Viehzucht und Viehhaltung (s 4 Abs. 2) Verwendung finden.
Dem Landesfleischamt (Zentral-Viehhandelsverband) ist zu dem gleichen Zwecke,
namentlich für Verbände, die in Ermangelung eigener Miltel an der Erfüllung dieser Auf-
gaben zurückstehen müssen, von dem bei Jahresabschluß sich ergebenden bilanzmäßigen
Umsatz bis zu eins vom Tausend zu überweisen. Die Höhe der Sätze wird vom Landes-
fleischamt nach Anhörung der Verbandsvorsitzenden festgesetzt.
5 15. Der Vorstand ist nach den von dem Landesfleischamt aufgestellten Richtlinien:
bejugt, zur Förderung der Viehzucht im Einvernehmen mit der Provinzialfleischstelle
einmalige Aufwendungen zu machen und Darlehen zu gewähren.
Er bedarf hierzu der Genehmigung des Oberpräsidenten. Sofern die Zuwendungen
und Darlehen den Betrag von 50000 M. übersteigen, ist dem Landesfleischamt von der
Bewilligung Kenntnis zu geben.
§5l 16. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
umfaßt die Zeit bis zum 31. Dezember 1916.
§ 17. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach Beendigung eines jeden Geschäfts-
jahres die Jahresrechnung aufzustellen. Die Prüfung und Abnahme ersolgt durch das
Landesfleischamt (Zentral--Viehhandelsverband).
16. Zu Anderungen dieser Satzung ist nach Anhörung des Vorstandes der
Oberpräsident . . .. .
äcgiemiggpr äsidem der Provinz unter Zustimmung des Landesfleischamts befugt.
g 19. Die Belkanntmachungen des Vorstandes erfolgen in den Bezirlsamtsblättern
des Verbandsbezirks und in dem Amtsblatt der Landwirtschaftskammer.
5 20. Der Verband wird durch Anordnung der Landeszentralbehörden ausgelöst.
Die Liquidation und Legung der Schlußrechnung erfolgt durch den Vorstand, die Prüfung
Oberpräsidenten
der Schlußrechnung durch den Rägierungsprälldenlen-
Über die Verwendung eines nach Deckung der Verbindlichkeiten etwa sich ergebenden
vinzi
Überschusses beschließt nach Anhörung der oh fleischstelle zu Zwecken der Förderung
der Viehzucht und Viehhaltung der Oberpräsident der Provinz.
5. Verkehr mit Marmeladen.
(Vfia. vom 29. Dezember 1915, HMBl. 16, 3.)
Auf Grund der #§8# 12 und 15 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungs-
stellen und die Versorgungsregelung v. 25. Sept./4. Nov. 1915 (Röl. 607 und 728 ff.)
bestimme ich:
I. Marmeladen dürfen zum Verkaufe nur feilgeboten werden, wenn sie in einer
für den Käufer leicht erkennbaren Weise einen Vermerk auf der Verpackung tragen, aus
der sich ergibt, welche Sorte (I—V der Bek. des Herrn Reichskanzlers v. 14. Dezember 1915,
RGBlI. 817) den Inhalt der Verpackung bildet. Ferner muß auf der Verpackung in leicht
erkennbarer Weise das Gewicht angegeben sein, und zwar entsprechend den Festsetzungen
des Herrn Reichskanzlers in der Bek. v. 14. Dezember 1915 unter II bei Verpackungen
in Fässern oder in sonstigen Gefäßen über 15 Lg das Reingewicht (Netlogewicht), bei anderen
Verpackungen das Rohgewich!l (Brutto für Netto).
II. Zuwiderhandlungen werden nach #5 17 der Verordnung v. 25. Seplember 1915
(RGBl. 607ff.) bestraft.
III. Diese Anordnung trill am 15. Januar 1916 in Kraft.
L#teratur.
16 Wibdamm, Die Preisprüsungsstellen im Rahmen der Kriegswirtschaft, Ru Wirtsch.