Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

208 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
DJZ. 16 905, GesuRecht 17 618 (KG. FS.). Das Verbot der Abgabeverweigerung 
bezweckt eine tunlichst gleichmäßige Befriedigung der Verbraucher aus den z. Z. knappen 
Vorräten des notwendigen Lebensbedarfs. Es will verhindern, daß die Händler ihre guten 
Geschäftskunden vor anderen bevorzugen, indem sie für jene die Waren zurücklegen und 
ihnen die Mühe des Einkaufs unter einer großen Menge von Verbrauchern ersparen. Eine 
solche Bevorzugung soll vermieden werden; daher wird nicht die Verweigerung des Kauf- 
abschlusses über die Gegenstände verboten, sondern die der Abgabe von Waren. Nicht der 
Kaufverlrag, sondern die Übergabe, der dingliche Teil des Geschäfts, fällt unter die Vor- 
schrift. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen 
dem Händler und seinen allen Geschäft. kunden vorliegt, vielmehr, ob die Übergabe der 
Ware an die Kunden bereits erfolgt ist oder nicht. Solange die Gegenstände sich noch in dem 
Geschäftsbetrieb des Händlers befinden, unterliegen sie der Best. im & 5 Abs. 2. Ein Vertrag, 
durch den er sich zur käuflichen Ubergabe der Ware an bestimmte Personen verpflichtet 
hat, entbindet den Händler nicht von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Abgabe 
an den Verbraucher. Gerät er durch die Erfüllung dieser Verpflichtung außerstand, dos 
Abkommen mit seinen Geschäftskunden einzuhalten, so hat er die zivilrechtlichen Folgen 
zu lragen; keinesfalls kann er sich der ihm nach der Bek. v. 26. Sept. 1915 obliegenden 
Verpflichtung durch einen Hinweis auf einen abgeschlossenen Kaufvertrag entziehen. 
Nimmt er dies irrtümlich an, so irrt er über das Strafgesetz. 
9. Verordnung des Reichskanzlers über den Handel mit Lebens- 
und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels. 
Vom 24. Juni 1916 (RGBl. 581) mit der Auderung vom 29. Juli 
1916. (RGBl. 861.) 
Auf Grund der Bekannimachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der 
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (REl. S. 401) wird folgende Verordnung 
erlassen: 
§ 1. Der Handel mit Lebens= und Futtermitteln ist vom 1. August 1916 ab 
nur solchen Personen gestattet, denen eine Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels 
erteilt worden ist. Dies gilt auch für Personen, die bereits vor diesem Zeitpunkt 
Handel mit Lebens= oder Futtermitteln getrieben haben. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf 
1. den Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Land= und Forstwirtschaft, 
des Garten= und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, der Jagd 
und Fischerei; 
2. Kleinhandelsbetriebe, in denen Lebens= oder Futtermittel nur unmittel- 
bar an Verbraucher abgesetzt werden; 
3. Personen, die nach anderen während des Krieges erlassenen Vorschriften 
bereits eine Erlaubnis zum Handel mit Lebens= oder Futtermitteln er- 
halten haben, in den Grenzen der erteilten Erlaubnis; 
4. Behörden und andere Stellen, denen amtlich die Beschaffung und Ver- 
teilung von Lebens= und Futtermitteln übertragen ist, auf letztere in den 
Grenzen der Ubertragung. 
&# 2. Als Lebens= und Futtermittel im Sinne dieser Verordnung gelten auch 
Erzeugnisse, aus denen Lebens= oder Futlermiltel hergestellt werden. 
§ 3. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und 
sachlich begrenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das 
Reichsgebiet. Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handels mit bestimmten 
Lebens= oder Futtermitteln in einzelnen Teilen des Reichs anderweitigen Be- 
schränkungen unterliegt, bleiben unberührt. 
Sie kann versagt werden, wenn Bedenken volkswirtschaftlicher Art oder per-
	        
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