208 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
DJZ. 16 905, GesuRecht 17 618 (KG. FS.). Das Verbot der Abgabeverweigerung
bezweckt eine tunlichst gleichmäßige Befriedigung der Verbraucher aus den z. Z. knappen
Vorräten des notwendigen Lebensbedarfs. Es will verhindern, daß die Händler ihre guten
Geschäftskunden vor anderen bevorzugen, indem sie für jene die Waren zurücklegen und
ihnen die Mühe des Einkaufs unter einer großen Menge von Verbrauchern ersparen. Eine
solche Bevorzugung soll vermieden werden; daher wird nicht die Verweigerung des Kauf-
abschlusses über die Gegenstände verboten, sondern die der Abgabe von Waren. Nicht der
Kaufverlrag, sondern die Übergabe, der dingliche Teil des Geschäfts, fällt unter die Vor-
schrift. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen
dem Händler und seinen allen Geschäft. kunden vorliegt, vielmehr, ob die Übergabe der
Ware an die Kunden bereits erfolgt ist oder nicht. Solange die Gegenstände sich noch in dem
Geschäftsbetrieb des Händlers befinden, unterliegen sie der Best. im & 5 Abs. 2. Ein Vertrag,
durch den er sich zur käuflichen Ubergabe der Ware an bestimmte Personen verpflichtet
hat, entbindet den Händler nicht von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Abgabe
an den Verbraucher. Gerät er durch die Erfüllung dieser Verpflichtung außerstand, dos
Abkommen mit seinen Geschäftskunden einzuhalten, so hat er die zivilrechtlichen Folgen
zu lragen; keinesfalls kann er sich der ihm nach der Bek. v. 26. Sept. 1915 obliegenden
Verpflichtung durch einen Hinweis auf einen abgeschlossenen Kaufvertrag entziehen.
Nimmt er dies irrtümlich an, so irrt er über das Strafgesetz.
9. Verordnung des Reichskanzlers über den Handel mit Lebens-
und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels.
Vom 24. Juni 1916 (RGBl. 581) mit der Auderung vom 29. Juli
1916. (RGBl. 861.)
Auf Grund der Bekannimachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (REl. S. 401) wird folgende Verordnung
erlassen:
§ 1. Der Handel mit Lebens= und Futtermitteln ist vom 1. August 1916 ab
nur solchen Personen gestattet, denen eine Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels
erteilt worden ist. Dies gilt auch für Personen, die bereits vor diesem Zeitpunkt
Handel mit Lebens= oder Futtermitteln getrieben haben.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf
1. den Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Land= und Forstwirtschaft,
des Garten= und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, der Jagd
und Fischerei;
2. Kleinhandelsbetriebe, in denen Lebens= oder Futtermittel nur unmittel-
bar an Verbraucher abgesetzt werden;
3. Personen, die nach anderen während des Krieges erlassenen Vorschriften
bereits eine Erlaubnis zum Handel mit Lebens= oder Futtermitteln er-
halten haben, in den Grenzen der erteilten Erlaubnis;
4. Behörden und andere Stellen, denen amtlich die Beschaffung und Ver-
teilung von Lebens= und Futtermitteln übertragen ist, auf letztere in den
Grenzen der Ubertragung.
2. Als Lebens= und Futtermittel im Sinne dieser Verordnung gelten auch
Erzeugnisse, aus denen Lebens= oder Futlermiltel hergestellt werden.
§ 3. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und
sachlich begrenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das
Reichsgebiet. Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handels mit bestimmten
Lebens= oder Futtermitteln in einzelnen Teilen des Reichs anderweitigen Be-
schränkungen unterliegt, bleiben unberührt.
Sie kann versagt werden, wenn Bedenken volkswirtschaftlicher Art oder per-