210 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
schaften, insbesondere Kettenhandel, steigert, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
# 5 12. Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mit.
teilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
1. ohne vorherige Genehmigung der Polizeibehörde des Ortes der gewerb-
lichen Niederlassung oder, in Ermangelung einer solchen, des Wohnorts
des Anzeigenden sich zum Erwerbe von Lebens= oder Futtermitteln zu
erbieten oder zur Abgabe von Preisangeboten auf sie aufzufordern;
2. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Lebens- oder
Futtermitteln oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu
machen, die geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhalt-
nisse des Anzeigenden oder die Menge der ihm zur Versfügung stehenden
Vorräte und über den Anlaß oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der
Vermittlung zu erwecken.
Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Behäörden.
Die Landeszentralbehörden können die Erteilung der Genehmigung einer anderen
Behörde als der Ortspolizeibehörde übertragen.
Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet, die
Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen über Lebens= und Futtermittel auf die
Dauer von mindestens drei Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren.
Eine Prüfungspflicht dahin, ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen,
liegt den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druck-
schriften tätigen Personen nicht ob.
§# 13. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafc bis zu zehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im
8 12 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
Werden in den Fällen des 3 12 Abs. 1 Nr. 2 die Angaben in einem geschäft-
lichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der In-
haber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar,
wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
§s 13 a. Personen, die den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Fortfüh-
rung ihres Handels mit Lebens= und Futtermitteln vor dem 1. August 1916 ge-
stellt haben, auf ihren Antrag aber noch nicht beschieden sind, dürfen bis zur Ent-
scheidung über ihren Antrag spätestens jedoch bis zum 1. September 1916 den
Handel ohne die im # 1 vorgeschriebene Erlaubnis weiter betreiben.
&5 14. Die Verordnung tritt mit dem 28. Juni 1916 in Kraft.
Begründung. (D. N. IX 10.)
Mahßgebend waren folgende Erwägungen: Der lKettenhandel verschiebt die Ware
von Hand zu Hand. Er hält sie zeitweise dem Verbrauche vor und treibt ihren Hreis
in die Böhe ohne Rücksicht auf die Gestehungskosten, den vielleicht im Augenblick vor-
liegenden Bedarf und die Derderblichkeit der Ware nur zur Erzielung eines mühelosen
Gewinns. Besonders lebhaft hat er sich auf dem Gebiete des Lebens= und Futtermittel-
handels betätigt. Die große Sahl der täglichen Anzeigen, in denen Hreisangebote
gefordert und Lebensmittel in oft erstaunlichen Mengen zu Böchstpreisen angeboten
werden, gab allein schon einen Zlick in dem Unfang dieses Schiebehandels. Hersonen,
die sich früher nie mit dem Handel befaßt haben, Firmen, die sich früher ganz anderen
Handelszweigen widmeten, hatten sich auf dieses Geschäft gestürzt. Zei dem großen
volkswirtschaftlichen Schaden, den der Kettenhandel zeitigt, bei der Erbitterung, die
er anslösen muß, bei dem unverantwortlich Kohen Gewinn, den er erzielt, waren ein-
schneidende Maßnakmen geboten. Demgemäß ist der Handel mit Lebens= und Futter-
mitteln vom 1. September 1016 ab nur mit ausdrücklicher Genehmigung zulässig. Die