Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Verordn. über den Handel mit Lebens= u. Futtermitieln v. 29. Juli 1916. 211 
Erlaubnis kann aus allgemeinen, volkswirtschaftlichen wic aus persönlichen und aus 
anderen Gründen versagt werden. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind 
die Land= und Forstwirte, Obst= und Diehzüchter, Jäger und Sischer, Kleinhandels- 
betriebe, welche Lebens= und Futtermittel unmittelbar an Derbraucher absetzen, ferner 
Zehörden und Kriegsgesellschaften sowie Hersonen, denen auf Grund anderweitiger 
friegsrechtlicher Zestinimungen die Erlanbnis zum lkandel erteilt ist. Die Steigerung 
des Hreises für Cebens= und Tuttermittel durch unlantere Machenschaften, insbesondere 
Mettenhandel, ist schlechthin unter Strafe gestellt. Hur Beseitigung des Kettenhandels 
find ferner Bestimmungen über Seitungsanzeigen, betreffend Lebens= und 
guttermittel, gegeben. Es ist ohne vorherige Genehmigung verboten, in periodischen 
DTruckschriften oder in sonstigen für einen größeren Hersonenkreis bestimmten Mitteilungen 
Anzeigen zum Erwerb von TLebens= und Futtermitteln oder zur Aufforderung von 
Preisangeboten auf solche zu erlassen. Zei Ankündigung über Erwerb und Deräußerung 
oder Dermittlung von Geschäften in Lebens= und Futtermitteln dürfen Angaben, welche 
geeignet sind, einen Irrtum über geschäftliche Derhältnisse des Anzeigenden, über 
Anlaß und Sweck des Ankauf-s, Verkaufs oder der Dermittlung zu erwecken, nicht ge- 
macht werden. 
Hierzu: 
Preußische Ausführungsbestimmungen vom 29. Juni 1916. 
(HMl. 205.) 
Auf Grund der §#1s 6, 7, 8 Abs. 2, 512 Abs. 2 der Verordnung über den Handel mit 
Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels v. 24. Juni 1916 
(Ro Bl. 581) wird zur Ausführung bieser Verordnung folgendes bestimmt: 
Zu 8 3, 4, 6. 
1. Zur Entscheidung über die Erteilung und Entziehung der Erlaubnis zum Handel 
mit Lebens- und Futtermitteln sowie zur Untersagung des Handels in den Fällen des # 1 
Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden in Stadtkreisen bei der Ortspolizeibehörde, im übrigen bei dem 
Landrat, in den Hohenzollernschen Landen bei dem Oberamtmann besondere Stellen er- 
richtet. Für den Landespolizeibezirk Berlin wird die Stelle bei dem Polizeipräsidenten 
in Berlin gebildet. 
Die Mitglieder der Stelle werden von der Behörde ernaunt, bei der die Stelle er- 
richtel wird. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen unmittelbare 
oder mittelbare Staatsbeamte sein. In den Landkreisen führt der Landrat, in den Hohen- 
zollernschen Landen der Oberamlmann den Vorsitz. 
Die Stellen entscheiden einschließlich des Vorsitzenden in der Beseßung von 4 Mit- 
gliedern, von denen 2 Vertreter des Handels sein sollen. 
Die Mitglieder der Stelle, die nicht Beamte sind, werden vom Vorsitzenden durch 
LHandschlag an Eides Stall auf getreue Pflichterfüllung verpflichtet. Sie erhalten Reise- 
kosten und Tagegelder nach den Säten, die für die Mitglieder der Einkommensteuer- 
Veranlagungskommission festgesetzt sind. 
Die durch das Berfahren entstehenden Kosten sind Kosten der Landespolizei. 
2. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen. Es ist darin 
anzugeben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma 
besitzt, ob und mit welchen Lebensmitteln und Futtermitteln er vor dem 1. August 1914 
gehanden hat, ob er wegen Zuwiderhandlung gegen die Höchstpreisverordnungen, gegen 
die Verordnungen über Vorratserhebungen v. 2. Februar und 3. September 1915 (RGBl. 
I, 549) und die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung v. 23. Juli 1915 (RG#Bil. 
46½% bestraft ist und ob ein Verfahren wegen Untersagung des Handelsbetriebes auf Grund 
der Verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel v. 23. Sept. 1915 
( Bl. C3) gegen ihn geschwebt hat. Ist dem Antragsteller auf Grund dieser Verordnung 
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