Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

212 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
der Handelsbelrieb untersagt gewesen, so kann der Antrag auf Erleilung der Erlaubuiz 
von ihm nur gestelll werden, nachdem die Wiederaufnahme des Handelsbetriebs gemäs, 
&# 2 Abs. 3 der Verordnung v. 23. Sept. 1915 gestattet worden ist. 
In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Zeit, für welches Gebiet und für 
welche Lebens- und Futtermittel die Erlaubnis erteilt werden soll. Wird die Erleilung 
der Erlaubnis für einen Handelsbetrieb beantragt, der sich vor dem 1. August 1914 nicht 
oder nicht in dem zu gestattenden Umfang auf den Handel mil Lebens- und Futtermitteln 
erstreckt hat, so ist das volkswirtschaftliche Bedürfnis eingehend zu begründen. 
Dem Antrag ist die Gebühr für die Entscheidung (Ziff. 6) beizufügen. 
3. Die Stelle oder ihr Vorsitzender hal zur Vorbereilung der zu treffenden Enl- 
scheidung die für erforderlich erachteten Erhebungen anzustellen. Sie kann jederzeil die 
Vorlegung der Handelsbücher sowic cine Auskunft über die Persönlichkeit der Angestellten 
des Antragstellers verlangen. Vor der Zurlücknahme einer Erlaubnis (53 4 Abs. 1) oder vor 
der Untersagung des Handels (§3 4 Abs. 2) ist dem Beteiligten Gelegenheit zur Gellend- 
machung etwaiger Einwendungen zu geben. 
Die Stelle bestimmt darüber, ob ciner Entscheidung cine mündliche Verhandluna 
mil dem Beleiligten voranegehen soll. " 
Bei der Abstimmung entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stiimmengleichheit gibt die 
Slimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
4. Der § 3 Abs. 2 der Verordnung läßt der Stelle für die Entscheidung der Frage, 
welche Gründe für die Versagung und die Entziehung der Erlanbnis sowie für die Unter# 
sagung eines Handels der im & 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Art in Frage kommen, 
den durch die Sachlage gebotenen Spielraum. Für die richtige Durchführung des Veir- 
fahrens ist hervorzuheben, das mit der Versagung oder der Ausschließung ein persönlicher 
Matel nicht verbunden zu sein braucht. Neben den Versagungsgründen, die in der Person 
des Unternehmers und der Beschaffenheit der Unternehmung liegen, — z. B. Unzuverlässig. 
keit, Mangel an Sachkenninis, Mangel an den für einen ordnungsmäßigen Handelsbetrieb 
erforderlichen Einrichtungen oder dem nötigen Betriebskapital — kann die Versagung der 
Zulassung oder die fernere Nichtzulassung eines Betriebs auch auf Bedenken vollswirt. 
schaftlicher Art gegründel werden. Solche können unser den gegenwärligen Verhältnissen 
namentlich daraus hergeleitel werden, daß für den in Rede stehenden Handelsbetrieb kein 
Bedürfnis vorliegl. Erweist sich cine Einschränkung der Zahl der Händler als nötig, so 
sind entsprechend dem Hinweis im & 3 Abs. 2 der Verorduumg in erster Linic dieienigen 
Personen auszuschließen, die erst nach dem 1. August 1914 den Haudel mit Lebens- oder 
Futtermilleln ausgenommen haben. 
Die Erlaubnis kann zeitlich, örllich und sachlich begren zt werden. Es ist ferner zu- 
lässig, die Erteilung von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen. Dies 
wird sich für die Fälle empfehlen, in denen cine dauernde Uberwachung des zu gestaltenden 
Handelsbe triebs erwünscht ist, etwa um einer ungesunden Preisentwidlung oder einer Frre- 
führung des Publikums entgegenzuwirken. Bedingungen dieser Art können z. B sein die 
Verpflichtung, Bücher zu führen, die über Herkunft und Verbleib der Ware, Einlaufs= und 
Verkaufspreise Auskunft geben, die Entlassung von Angestellten, die sich als un zuverlässig 
im Handel erwiesen haben, der Nichtgebrauch einer Phantasiefirma oder einer Firmen= 
bezeichnung, die geeignet ist, über Art und Umfang des Geschäftsbetriebs im Publikum 
Irrtum zu erregen. 
Werden die Bedingungen nicht erfüllt, so ist die erteilte Erlaubnis gemäß § 4 der 
Verordnung zu entziehen. 
5. Dem Handeltreibenden ist eine Erlaubniskarte nach beiliegendem Muster aus- 
zuhändigen. In der Karte ist der Name des Handeltreibenden, oder wenn ihm der Handels 
betrieb unter einer Firma gestattet wird, diese genau zu bezeichnen. 
6. Die Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt für Handelsbetriebe, 
die gemäß ## 6, 8 des Gewerbesteuergesetzes v. 24. Juni 1891 (GE. S. 200) zur Gewerbe- 
steuerklasse I veranlogt sind, 50 M., für die der Gewerbesteuerklasse II 30 M., der Gewerbe-
	        
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