216 C. Handelssachen und Gewerbliches Elgentum.
sind nach einer Mltteilung des Herru Präs. der KrEA. Wein, Spirituosen, Bier, Kaffee
und Tee, nicht dagegen Tabak anzusehen.
4. Norddllg Zlg. v. 19. Juli 1916 Nr. 198 1. Ausg. (Aus den „Mitteilungen
des Kriegsernährungsamts"). In der Presse, vor allem auch in der Handelswell, hat die
Berordnung über den Handel mit Lebens- und Futtiermitleln und zur Bekämpfung des
Kettenhandels im großen ganzen Zustimmung gefunden. Ganz begreiflich, denn die Ver-
ordnung erstrebt ja doch nur dasjenige, was der reelle Handel schon längst wünschte: die
Beseitigung der Auswüchse und der unreellen Elemente aus dem Lebensmitlelverkehr.
Nur nach einer Richtung sind gegen die Verordnung Bedenken erhoben worden und Be.
sorgnisse aufgetaucht: gegen die sehlende Begriffsbestimm ng in § 11. Hier werden be-
kanntlich Preistreibereien durch „.unlautere Machenschaften, insbesondere Kettenhandel“
unter Strafe gestellt, ohne daß im übrigen angegeben wird, was unlautere Machenschaften
und Kettenhandel sind. Während der Begriss der unlauteren Machenschaften in der Handels-
welt keinen Anlaß zu Bedenken gegeben hal, knüpsen reichliche Bedenken an den Begriff
des Kettenhandels an. Dadurch, daß dieser Begriff nicht fest umschrieben, andererseits
aber auch der Offentlichkeit nicht geläufig sei, da er ein Ergebnis der kriegswirtschaftlichen
Verhällnisse sei, würde der Willkür seitens der Aufsichtsbehörden Tür und Tor geöffnet.
Wenn von einer genauen Bestimmung des Begriffes „Kettenhandel“ in der Ver.
ordnung Abstand genommen wurde, so geschah das aus besonderen Gründen. Der leilende
Zweck der Verordnung ist der, jene Verjehrserscheinungen zu freffen und zu unterbinden,
die die Ware verteuern und meistens auch dem Verbrauch unnötig vorenthalten, indem
sie sie von Hand zu Hand wandern lassen. Die sozial unerwünschten, als Kettenhandel
zuerst von der Offentlichkeit bezeichneten Erscheinungen sind aber der mannigfachsten Ar#:
hätte man objektive Kriterien festgelegt, so war die Gefahr vorhanden, daß Umgehungs-
sormen gefunden wurden, die die Zwecke der Verordnung verletzten, ohne als Ketten-
handel nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes saßbar zu sein. So war es gebolen, den
wechselvollen Gestaltungen Rechnung zu tragen, den Begriff, wie ihn Handelswest und
Bolksmund geprägt haben und verstehen, ohne streng juristische Fassung zu lassen, eben um
die Möglichkeit weitgehendster Wahrung der durch die Verordnung bezielten Zwecke zu haben.
Die Festlegung objektiver Kriterien hätte gerade für den legitimen Handel Bedenken
gehabt; hätie man — wie das ein großes Handelsblatt vorschlägt — bestimmt, die Ware
dürfe bis zum Verbraucher höchstens drei Hände durchlausen, Erzeuger, Großhandel
Kleinhandel, so wäre damit dem Zweck der Verordnung nicht ausreichend gedient gewesen,
vielsach würde das Durchlaufen durch diese drei Handelsstellen schon Keltenhandel bedeuten
müssen, während an anderen Stellen vielleicht mehr Zwischenhände wirklich nötig sind.
Auch der Vorschlag, den Keitenhandel dadurch zu vernichten, daß man zwischen Erzeuger-
preis und Berbrauchspreis eine ganz bestimmle schmale Spannung läßt, dürsle kaum be-
friedigt haben; man müßte dann alle Lebens- und Futtermittel unter Erzeuger= und Ver-
braucherhöchstpreise stellen; ganz abgesehen von der Frage der Bewährung der Höchstpreise
hat dieser Vorschlag das gegen sich, daß eine generelle Spannung in Einzelsä.len keine
ausreichende Entschädigung ist, in anderen Fällen wiederum unverhältnismäßig groß ist
und darum doch keine Ausschaltung überflüssiger Zwischenhandelsglieder bewirkt. Gegen
eine gesetzliche Festlegung der beiden hier besprochenen Lösungen würde sich mit aller
Bestimmiheit der Sturm der Besorgnisse seitens des legitimen Handels, andererseits die
Fülle der Umgehungsformen erhoben haben.
Im übrigen wird die Beunruhigung der Handelskreise über die fehlende Begriffs-
bestimmung des Kettenhaudels durch die Lage auf dem Lebens= und Futtermittelmarit
wesentlich gegenstandslos gemacht. Tatsächlich braucht der Warenbesitzer sich heule die
Abnehmer nicht mühsam zu suchen, es gibt eine stets aufnahmewillige Abnehmerschicht,
die lohnende Preise bietet: und das sind die großen Massen der Verbraucher, bew. der an
den letzten Verbraucher verlausenden Händler. Wendet sich der Warenbesitzer an diese
Abnehmer, oder doch an solche Personen, die die Waren sofort in Verbrauch führen, dann
vermeidet er einerseits die Gefahr, verbotenen Kekttenhandel zu treiben, andererseits leitet