Verordn, über den Handel mit Lebens= u. Futtermitteln v. 29. Jull 1916. 217
er die Ware auf den Weg, der nach den volkswirtschaftlich und sozial leilenden Gesichts-
punkien der Verordnung unbedingt erwünscht ist.
5. Genoss Bl. 16 436. Der freie Ausschuß der deulschen Genossenschaftsverbände
yat sich am 16. August 1916 dahin schlüssig gemacht, daß eingetragene Genossenschaften,
seien es landwirtschaftliche oder Konsumgenossenschaften, sofern sie nur unmittelbar an
die Verbraucher Lebens- und Futtermittel abgeben, gemäß & 1 Ziff. 2 der VO. v. 24. Juni
1916 (RGBl. 581) der Konzessionspflicht nicht unterliegen.
6. Falck a. a. O. 39. Der Erlaubnis bedürfen nicht nur Eigenhändler, sondern auch
Kommissionäre, Agenten, Makler, Provisionsreisende, dagegen nicht Angestellte. Unter
dem Erlaubniszwang stehen ferner auch Personen, die Rohstofse zu Lebens= oder Futter-
mitteln verarbeiten (z. B. Konservenfabriken, Brauercien), da zwar nicht die Fabrikation,
wohl aber der Absatz an die Erlaubnis gebunden ist.
7. Falck a. a. O. 39. Auch juristische Personen bedürfen der Genehmigung. Die
Erlaubnis ist außerdem auch der vertretungsberechtiglen nalürlichen Person zu erteilen
8. Falc a. a. O. 38. Zu den Lebensmitteln gehören auch Genußmittel (z. B. Austern,
Schaumweine) sowie diätetische Nährpräparate (Somatose, Sanatogen, Lebertran usw.).
Unter die Bek. fallen ferner auch Zusatzmittel (Suppenwürfel, Natron, Saccharin, Ge-
würze) und Ersahmittel (Kaffeeersatz, Kunsthonig).
9. Falck a. a. O. 40. „Verbraucher" ist der Gegensatz zu „Verarbeiter"“. Verbraucher
sind Schankwirtschaften und Arbeiterkantinen, welche der Beköstigung an Ort und Stelle
dienen, dagegen nicht Bäckereien, Brauereien, auch nicht Gemeindeverwallungen, gewerb-
liche Unternehmungen.
10. Falck a. a. O. 41. Der behördliche Auftrag zum Ankauf von Lebens- und Futter-
mitleln befreit den Händler wie z. B. den Aufkäufer einer Intendantur oder einer Stadl-
gemeinde nicht von dem Erlaubniszwang (5 1 Abs. 1 Nr. 4 findet nicht Anwendung).
11. Falck a. a. O. 45. Ein ausgeschlossener Händler darf irgend welche Handels-
geschäfte auf dem Gebiet des Lebens- und Futtermittelhandels nicht mehr abschließen
und auch nicht mehr erfüllen. Gleichwohl wird es nach Lage des Einzelsalls nicht für un-
bedingt ausgeschlossen anzusehen sein, daß cein bereits vorher eingegangenes Geschäft
noch nach der Ausschließung zur Abwicklung kommt, wenn z. B. bei einer umfangreichen
Lieferung der überwiegende Teil zur Ablieferung gelangt und nur noch ein verschwindender
Rest zur Absendung gebracht werden muß. Die Zulässigkeit einer solchen Abwicklung wird
nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden können.
Keinesfalls aber dürfen nach Ausschließung Geschäfte zur Abwicklung kommen, welche
in Kenninis oder zur Umgehung des drohenden Handelsverbots abgeschlossen worden sind.
12. Falck a. a. O. 54. 3# 12 Bef. setzt die Absicht der Preissteigerung nich! voraus.
Auch der fahrlässige Ketlienhandel ist strafbar. Zur Bestrafung des Täters reicht aus,
daß er durch Vernachlässigung der ihm beim Handel mit Lebens= und Futtermitteln ob-
liegenden, aus alter Friedenszeit überkommenen oder ihm während des Krieges neu auf-
erlegten Berufspflichten, ein überflüssiges oder gar schädliches Glied der Handelsketle schafft.
13. Falck a. a. O. 56 ff. Als Erscheinungen des Kettenhandels kommen insbesondere
in Betrach!: Geschäfte für gemeinsame Rechnung, die Finanzierung von Lebens- und
Futtermitlelgeschäften gegen Zahlung einer verhältnismäßig hohen Provision von jedem
Warenumsatz, der Wiederauflauf und dem Detailhandel, Geschäfte der Kriegshandels-
vermittler, namentlich auch Differen zgeschäfte, der Leerkauf, insbesondere der sog. Telephon-
hondel. Ein Anzeichen für Keitenhandel gibt oft auch das Versenden abgeschriebener
Preislisten großer Unternehmungen unter Erhöhung der darin angegebenen Preise als
eigenes Angebot; zu vgl. hierzu auch die wirtschaftlichen Ausführungen von Hirsch aü. a. O.
10. Verordnung des Reichskanzlers über den Handel
mit Sämereien. Vom 15. November 1916. (R l. 1277.)
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RG Bl. S. 401) wird verordnet: