218 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Zz 1. Der Handel mit Klee-, Gras-, Futterrüben= und Futterkräutersamen ist
nur solchen Personen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betriebe
dieses Handels erteilt worden ist. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung bereits Handel mit solchen Sämereien treiben, dürfen ihren Handel bie
zum 1. Dezember 1916 und, wenn sie bis zu diesem Tage den Antrag auf Er-
teilung der Erlaubnis gestellt haben, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne
Erlaubnis fortführen.
Die Vorschrift im Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf
1. Personen, die ausschließlich Sämereien verkaufen, die in der eigenen Wirt-
schaft gezüchtet sind;
2. Behörden, denen die Beschaffung und Verteilung von Sämereien über-
% tragen ist;
3. Inhaber von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließlich im Klein.
verkauf in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Verbraucher absetzen.
§ 2. Die Vorschriften im 9 3, § 4 Abs. 1, & 5 bis 10 der Verordnung über
den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Ketten-
handels vom 24. Juni 1916 (REl. S. 581, 674) finden entsprechende Anwendung.
Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß der die
Erlaubnis Nachsuchende beim Ein= und Verkauf der Sämereien bestimmte Be-
dingungen und Preise einhält; die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn dieser
Verpflichtung zuwidergehandelt wird.
§ 3. Der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Erlaubnis bedürfen auch
solche Personen, denen eine Erlaubnis zum Handel auf Grund der Verordnung
über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Ketten-
handels vom 24. Juni 1916 (RG#l. S. 581) erteilt worden ist.
&s 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen; er kann Übergangsvorschriften erlassen.
§s 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (17. 11.]in Kraft.
11. Bekanntmachung über die äußere Keunzeichnung von
Waren. Vom 18. Mai 1916. (RG#Bl. 380.)
Der Bundesrat hat . folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Der Reichskanzler kann anordnen, daß bei Gegenständen des täglichen
Bedarfs Packungen oder Behältnisse, in denen sie an den Verbraucher abgegeben
werden, mit bestimmten Angaben zu versehen sind; er kann insbesondere Angaben
über die Person dessen, der sie in den Verkehr bringt, die Zeit der Herstellung,
den Inhalt nach Art und nach Zahl, Maß oder Gewicht sowie über den Klein-
verkaufspreis vorschreiben. Er kann anordnen, daß die Angaben auf dem Gegen-
stande selbst anzubringen sind.
Der Reichskanzler bestimmt die Gegenstände, auf die die Vorschrift im Abf. 1
Anwendmy findet, und erläßt die näheren Bestimmungen. Er bestimmt insbe-
sondere, von wem und in welcher Weise die Angaben zu machen sind.
§ 2. Der Preis für Gegenstände des täglichen Bedarfs, die zum Weiterver-
kauf unter Festsetzung eines Kleinverkaufspreises geliefert worden sind, darf nach-
träglich nicht erhöht werden. Auf entgegenstehende Abreden können sich die Be-
teiligten nicht berufen, auch wenn die Abreden vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung getroffen sind.
§s 3. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten
Sachverständigen sind befugt, in die Betriebsräume, in denen Waren der von den
Anordnungen nach F 1 betroffenen Art hergestellt, verpackt, aufbewahrt, feilge-
halten oder verkauft werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vor-