Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

224 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
bringen auf Angebote aller Art, sowohl solche von Herson zu Herson, mündliche und 
schriftliche, als auch öffentliche, besonders die Ankündigungen in Feitungen und in 
Anschlägen. 
13. Bekanntmachung über Zeitungsanzeigen vom 16. Dezember 
1915. (R#Bl. 827.) 
Der Bundesrat hat folgende Verordnung crlassen: 
S 1. Anzeigen, in denen Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere 
Nahrungs= und Futtermittel aller Art, sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und 
Leuchtstoffe, Düngemittel oder Gegenstände des Kriegsbedarfs angeboten werden, 
oder in denen zur Abgabe von Angeboten über solche Gegenstände aufgeforderi 
wird, dürfen in periodischen Druckschriften nur mit Angabe des Namens oder 
der Firma sowie der Wohnung oder der Geschäftsstelle des Anzeigenden zum Ab- 
druck gebracht werden. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
Ausnahmen zulassen. 
5 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu einlausend Mark 
oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestrast. 
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 18. Dezember 1915 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. (D. N. VIII 6.) 
Im RZahmen der Bestrebungen zur Bekämpfung übermäßiger Hreistreibereien 
erforderte auch das Seitungsanzeigenwesen Aufmerksamkeit. In der Tagespresse sind 
in den vergangenen Monaten häufig Anzeigen erschienen, in denen große Mengen 
von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gegenständen des notwendigen Bederfs zum 
Derkauf angeboken werden. Die VDermutung lag nabe, daß es sich bei diesen Angebolen 
um Mengen handelte, die in wucherischer Absicht zurückgehalten waren und nun auf 
den Markt gebracht wurden, oder aber, daß hinter den Angeboten keine wirkliche Ware 
stand, sondern daß es sich lediglich um Machenschaften handelte, die Hreistreibereien 
zum Oiele hatten. Um es den Holizeiorganen zu ermöglichen, derartige Tatbestände 
mit den Mitteln der Bundesratksverordnung gegen übermäßige Hreistreibereien zu 
verfolgen, ist durch die Zek. v. 16. Dezember 015 (RBl. 827) bestimmt worden, daß 
in Seitungsanzeigen, in denen Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des Kriegs= 
bedarfs angeboten werden, oder in denen zur Abgabe von Angeboten solcher Gegen- 
stände aufgefordert wird, Nkame und Wohnort des Anzeigenden angegeben werden 
müssen. Um Bärten zu vermeiden, ist eine Ausnahmebefugnis für die Landeszentral- 
behörden und die von ihnen bestimmten Stellen vorgesehen worden. 
14. Das Kriegswucheramt. 
(Preuß. Verfügung vom 1. August 1916, LMBl. 207.) 
1. Organisation des Kriegswucheramts. 
Bei dem Königlichen Polizeipräsidium in Berlin wird eine Abteilung ünter 
der Bezeichnung „Kriegswucheramt“ errichtet. Geschäfte der örtlichen Polizei= 
verwallung in Berlin sind dem Kriegswucheramt nicht zu übertragen. 
Das Kriegswucheramt besteht aus einem höheren Verwaltungsbeamten als 
ständigen Vertreter des Polizeipräsidenten in der Leitung der Geschäfte und der 
erforderlichen Zahl von Mitgliedern und Hilfsarbeitern. Als Mitglieder oder 
Hilfsarbeiter sollen neben höheren Verwaltungsbeamten und Beamten der Staats- 
anwaltschaft Sachverständige aus den verschiedenen Wirtschaftszweigen bestell
	        
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