Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

228 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Hierzu: 
a) Ausführungsbeftimmungen des Reichskanzlers über die nach 
der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen 
von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (RNGl. 
213) zu errichtenden Schiedsgerichte. Vom 30. März 1916. 
(RGBl. 216) mit der Aenderung vom 14. September 1916. 
(Rl. 1023.) 
§ 1. Bei jeder amtlichen Handelsvertretung wird für ihren Bezirk cin Schieds- 
gericht gebildet. In Bezirken, in denen mehrere Vertretungen des Handels vor- 
handen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde, bei welcher von ihnen das Schieds- 
gericht zu bilden ist. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß für die Be- 
zirke mehrerer Handelsvertretungen nur ein Schiedsgericht gebildet wird. 
Orte, die zu keinem Handelsvertretungsbezirke gehören, werden nach näherer 
Bestimmung der Landeszentralbehörde dem Schiedsgerichte der nächsten Handels- 
vertretung zugewiesen. 
Soweit Bundesstaaten amtliche Handelsvertretungen nicht haben, bestimmt 
die Landeszentralbehörde die amtlichen Stellen, bei denen das Schiedsgericht ge- 
bildet wird, sowie den Bezirk des Schiedsgerichts. 
8 2. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und Beisitzern. Ihr 
Amt ist ein Ehrenamt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch die 
Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Verwaltungsbehörde, die Bei- 
sitzer, soweit sie gewerblichen Kreisen angehören, durch die Handelsvertretung, im 
übrigen durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannt. Die Handelsver- 
tretung bestellt einen oder mehrere Schriftführer. 
Die Mitglieder und Schriftführer sind vor ihrem Amtsantritte durch Hand- 
schlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu ver- 
pflichten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung 
des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt durch die höhere Verwaltungs- 
behörde, die Verpflichtung der übrigen Mitglieder und der Schriftführer durch den 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 
den Fällen des § 1 Abs. 3 finden diese Bestimmungen entsprechende An- 
wendung. 
§ 3. Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzen- 
den und vier Beisitzern. 
Sind Handwerker bei dem Verfahren beteiligt, so sollen mindestens zwei 
Beisitzer Handwerkerkreisen entnommen werden. Die Ernennung dieser Beisitzer 
erfolgt im Benehmen mit der Handwerkskammer. 
Zwei Beisitzer sollen Käuferkreisen angehören. 
§ 4. Zuständig ist das Schiedsgericht des Bezirkes, in dem der Verkäufer 
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In Ermangelung eines solchen ist der all- 
gemeine Gerichtsstand des Käufers maßgebend. 
§ 5. Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu 
Protokoll des Schriftführers des Schiedsgerichts zu stellen. Er soll unter Dar- 
legung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden; der 
Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden, insbesondere Vertrags- 
urkunden und Briefe, beisügen. 
§ 6. Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nichtössentlicher Sitzung. 
Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Be- 
teiligten stattfindet. 
Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen gestattet, 
den Verhandlungen beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen anordnen.
	        
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