Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

23. C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
steller und Händler vielfach berbreitete Ansicht ist irrtig. Sie wsirde zu einem mit den er. 
höhten Selbstkosten selbsttätig wachsenden Gewinne führen und eine ungerechtferiigte 
Ausbeutung der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse zugunsten einzelner, zum Schaden 
der Allgemeinheit bedeuten. Als angemessener Gewinn ist vielmehr grundsäich nur der. 
jenige anzusehen, der auch in Friedenszeiten für gleiche Waren und unter sonst gleichen 
Verhältnissen erzielt worden ist. Dieser Friedensgewinn ist zahlenmäßig sestzustellen. Nur 
dieser zahlenmäßig festgestellte Betrag darf, ohne Rücksicht auf die Höhe der Gestehungskoslen 
und der Unkosten, als angemessener Gewinn zugeschlagen werden. Wenn z. V. die Her- 
stellungskosten einer Ware zuzüglich allgemeiner Unlosten im Frieden 4 M. betrugen und 
der Hersteller 1 —. — 25% als seinen Gewinn aufschlug, so darf er, wenn die Herstellungs. 
kosten der gleichen Ware zuzüglich allgemeiner Unkosten jetzt 8 M. betragen, nicht eiwa 
25% 2 M. als seinen Gewinn ausschlagen, sondern er darf nur 1 M. als angemessenen 
Gewinn betrachten, d. h. er darf die Warc nich! für 10 M., sondern muß sie für 9 M. ver- 
jaufen. 
Nach den vorstehenden Grundsäheen wird das Oberkommando bei den Prüfungen, 
ob die Preisbeschränkung eingehalten ist, versahren. Von den gleichen Grundsätzen gehen 
die Richtlinien aus, die der Herr Reichskanzler für die gemäß der Verordnung v. 30. März 
1916 einzurichtenden Schiedsgerichte v. 13. April 1916 erlassen hat (veröffentlicht im 
„Reichsanzeiger“ Nr. 91 v. 15. April 1916). 
2. OMl. 16 203. Aus Anlaß von Anfragen aus Interessentenkreisen macht der 
Herr Reichskanzler (Reichsamt des Innern) darauf aufmerksam, daß die Vorschriften 
der Bek. über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren 
vom 30. März 1916 (RGl. 214) auch für Waren gellen, die ganz oder teil- 
weise aus Zellstoff- oder Papiergarnen hergeslellt sind. 
16. Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen 
von Seilerwaren. Vom 21. Juni 1916. (RGBl. 545.) 
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. Die Vorschriften der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei 
Verkäufen von Web-, Wirk= und Strickwaren vom 30. März 1916 (R l. S. 214), 
finden auf Seilerwaren, gleichgültig aus welchen Spinnstoffen sic hergestellt sind, 
sowie auf die aus ihnen gefertigten Erzeugnisse Anwendung. 
§& 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (22. 6.] in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung. 
17. Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit 
Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. 
Vom 10. Juni 1916. (RGl. 463.) 
Der Bundesrat hat solgende Verordnung erlassen: 
§ 1. Zur Sicherstellung des Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung au Web., 
Wirk= und Strickwaren sowie den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen wird eine 
Reichsstelle für bürgerliche Kleidung (Reichsbekleidungsstelle) errichtet. 
§ 2. Die Reichsbekleidungsstelle hat die Aufgabe: 
1. den Vorrat an den im §& 1 bezeichneten Gegenständen, soweit sie nicht von 
der Heeres= und Marineverwaltung beansprucht werden, zu verwalten, 
insbesondere für gleichmäßige Verteilung und sparsamen Verbrauch Sorge 
zu tragen; 
2. den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen 
anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers oder 
der Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt werden 
soll, die im § 1 bezeichneten Gegenstände zu beschaffen;
	        
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