Be!. üb. d. Regelung d. Verkehrs m. Web-, Wirk= u. Strickwaren v. 10. Juni 1916. 235
3. dic Versorgung der Behörden mit Uniformstossen für die bürgerlichen
Beamien zu regeln;
4. dic Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen zu fördern.
& 3. Die Reichsbekleidungsstelle gliedert sich in eine Verwaltungsabteilung
und einc Geschäftsabteilung.
§s 4. Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde, die dem Reichskanzler
(Keichsamt des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand und einem
Beirat. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stell-
vertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl
von Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertreten-
den Vorsitzenden und die Mitglieder.
§ 5. Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der Reichs-
bekleidungsstelle als Vorsitzenden, fünf Königlich Preußischen Regierungsvertretern
und je einem Königlich Bayerischen, Königlich Sächsischen, Königlich Würtiem-
bergischen, Großherzoglich Badischen, Großherzoglich Sächsischen und Elsaß-
Lothringischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm an der Vorsitzende
des nach § 16 zu bildenden Ausschusses, zwei Vertreter des Deutschen Städletags,
je ein Vertreter des Deutschen Handelstags, des Deutschen Landwirtschaftsrats,
des Kriegsausschusses für die deutsche Industric, des Handwerks, der Verbraucher
und drei weitere Vertreter; der Reichskanzler ernennt die Vertreier und ihre
Stellvertreter sowie einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
§ 6. Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen, insbesondere über die Durch-
füprung der Bezugsüberwachung, gehört werden.
8 7.*) Gewerbetreibende, die mit den im & 1 bezeichneten Gegenständen Groß-
handel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe herstellen, dürfen nur an
solche Abnehmer Waren liefern, mit denen sie bereits vor dem 1. Mai 1916 in
dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben. Die Reichsbekleidungsstelle kann
bei Verträgen, die vor dem 1. Mai 1916 abgeschlossen worden sind, auf Antrag die
Erfüllung auch dann gestatten, wenn eine dauernde Geschäftsverbindung nicht
besteht.
Dic gewerbsmäßige Herstellung von Bekleidungsstücken darf nur auf Be-
stellung und nur dann vorgenommen werden, wenn der Gewerbetreibende von
seinem Kunden einen festen Auftrag schriftlich erhalten hat, in dem Stückzahl
und Preis für jeden Gegenstand angegeben sind; diese Vorschrift findet auf die
Maßschneiderei und auf Musterkollektionen keine Anwendung.
& 8. Jeder Gewerbetreibende, der Kleinhandel mit den im # 1 bezeichneten
Gegenständen betreibt, hat unverzüglich cine Inventur über die in seinem Be-
sitze besindlichen Waren aufzunehmen. Hierbei sind die derzeitigen Kleinhandels-
verkaufspreise unter Zugrundelegung der Preise einzusetzen, die den in der Be-
kanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk= und
'- vom 30. März 1916 (REGl. S. 214) vorgeschriebenen Preisen ent-
Frechen.
Die Inventur haben auch diejenigen Gewerbetreibenden aufzunehmen, die
neber dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei oder beides
ctreiden.
Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr aufzunehmende Waren nicht ver-
äußert werden. Nach Abschluß der Inventur dürfen von jeder Art der ausge-
nommenen Waren bis 1. August 1916 höchstens 20 vom Hundert, nach den in
der Inventur eingesetzten Preisen berechnet, veräußert werden. "
Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei
oder beides betreibt, darf außer diesen 20 vom Hundert unbeschadet, der Vor-
5) Hierbei sind die im Nachtrag mitgeteilten Bestimmungen der RBSt. zu beachten.