Bel. üb. d. Regelung d. Verkehrs m. Web-, Wirk= u. Strickwaren v. 10. Juni 1916. 237
bescheinigung der Feststellung entsprechend ausstellt. Das Nähere, insbesondere
auch die Zusammensetzung des Ausschusses, bestimmt der Reichskanzler.
§* 17. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung
1. aus die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung be-
schlagnahmten Gegenstände während der Dauer der Beschlagnahme;
2. auf den Erwerb von Gegenständen seitens der Heeresverwaltungen und
der Marineverwaltung.
§ 18. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde
im Sinne der & 12, 13 sowie des § 15 und als höhere Verwaltungsbehörde im
Sinne des 8 15 anzusehen ist. Sie oder die von ihnen bezeichneten Behörden er-
lassen die näheren Bestimmungen zur Ausführung und Überwachung der Ein-
haltung der Vorschriften der ## 7 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben die Kom-
munalverbände die Ausführung und überwachung der Vorschriften der ## 7 bis
13 selbständig zu regeln und die notwendigen Einrichtungen zu treffen.
§ 19. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver-
ordnung, soweit dies nicht den Landeszentralbehörden, der Reichsbekleidungsstelle
oder den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen.
g 20. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der & 7, 8, 9, 11 Abs. 1, 5 12 Abs. 1 Satz 2 und
* 13 oder den zu diesen Vorschriften erlassenen Ausführungsbestimmungen
des Reichskanzlers, der Landeszentralbehörden oder der von ihnen be-
zeichneten Behörden, der Reichsbekleidungsstelle oder der Kommunal=
verbände zuwiderhandelt;
2. wer der Vorschrift des § 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die Be-
sichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert;
3. wer eine nach § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissent-
lich unwahre oder unvollständige Angaben macht;
4. wer den Vorschristen des § 14 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet.
Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter-
nehmers ein.
Bei Zuwiderhandlungen gegen §+ 7 können neben der Strafe die Waren,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 21. Die Verordnung tritt mit dem 13. Juni 1916 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
a) Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine —
Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-,
Wirk. und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom
10. Juni 1916 (RN#Bl. 463). Vom 31. Oktober 1916. (RGl. 1218.)
Auf Grund der § 11, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Ver-
kehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom
10. Juni 1916 (RGl. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenninis:
3 1. Die Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des Verkehrs
mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen
Gegenstände, vom 10. Juni 1916 (RGBl. 468) nebst den hierzu erlassenen Be-
kanntmachungen vom 13. Juli 1916 (RGBl. 693), 7. August 1916 (RGBl. 924),