zel. üb. d. Regelung d. Verkehrs m. Web-, Wirk= u. Strickwaren v. 10. Juni 1916. 239
9.
10.
11.
13.
14.
15.
-
16.
17.
19.
21.
23.
24.
26.
27.
28.
Taschentücher, sofern sie der Fläche nach zu einem Drittel oder mehr aus
1.
. Gummimäntel und gummierte Badeartikel. Der Gummierung steht Er-
36
37.
88.
1524.
15b.
Teppiche, Läuferstoffe, ungefütterte Bettüberdecken und abgepaßte farbige
Tischdecken.
Matratzen und fertiggefüllte Inletts, Polsterwaren.
Steppdecken sind bezugsscheinpflichtig.
Möbelstoffe mit Ausnahme der Futterstoffe zu Möbeln und Vorhängen.
Gemusterte Wandbespannsstoffe, Gobelins und Gobelinstoffe.
Gardinen und Vorhänge, beide, soweit sie abgepaßt gewebt sind.
Gemusterte Tüll- und Mullgardinen meterweise.
Velvets (baumwollene Sammete) und solche halbseidene Sammelte, die
nicht unter Nummer 2 fallen.
Baumwollene Stickereistoffe, baumwollene gewebte oder gewirkte Spitzen-
stoffe und baumwollene glatt oder gemustert gewebte undichte Kleiderstoffe.
Baumwollene bedruckte undichte Kleiderstoffe.
Wachstuch.
Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten ausschließlich
aus den unter Nummer 13, 14, 15 und 15a genannten Stoffen herge-
stellt sind.
Verbandstoffe und Damenbinden.
Orthopädische Bandagen.
Konfektionierte genähte Weißwaren (ungewaschen), insbesondere Bäfschen,
Rüschen, Halskrausen, Jabots.
Fertige Fracks, Uniformbesatz.
Militäruniformen, Militärausrüstungsgegenstände (d. h. nur für Militär-
personen verwendbare Gegenstände), Wickelgamaschen.
Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungsstücke.
Imitierte Pelzgarnituren aus baumwollenem oder wollenem Plüsch,
Krimmer oder Astrachan.
Fertige Säuglingsbekleidung für Kinder bis zu einem Jahre.
Gummiunterlagen für Säuglinge.
Korsette, soweit sie am 31. Oktober 1916 ferliggestellt waren.
Gemusterte weiße Tischzeuge, soweit sie abgepaßt gewebt sind.
Reise= und Schlafdecken, sofern der Kleinhandelspreis 50 Mark für das
Stück übersteigt.
Kragen und Manscheiten, Vorstecker und Einsätze, Krawatten.
Spitzen bestehen.
Schuhwaren.
satzgummierung gleich.
Spielwaren aus Web-, Wirk= und Strickwaren, soweit die dazu erforder-
lichen Stosfe am 2. September 1916 bereits zugeschnitten waren.
Gegenstände, deren Kleinhandelspreis nicht mehr als 1 Mark für das
Stück beträgt, mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuhen, Taschen-
tüchern und Scheuerküchern. Für Stoffe gilt jedoch die Bestimmung
unter Nummer 38. Von diesen Gegenständen darf zu gleicher Zeit an
dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware veräußert werden.
Stoffe bis zu Längen von 30 Zentimetern, sowohl Reste wie vom Stück
geschnitten, sofern der Kleinhandelspreis für diesen Stoffrest oder dieses
abgeschnittene Stoffstück nicht mehr als 1 Mark beträgt. Von diesen Stoff-
resten oder abgeschnittenen Stoffstücken dars zu gleicher Zeit an dieselbe
Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware veräußert werden.
In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise
nach Abzug des Rabaits maßgebend