240 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Alle nach dem 31. Oktober 1916 fertiggestellten Korsette müssen vor der Fer-
tigstellung auf der Innenseite am unteren Rande den deutlich sichtbaren unaus.
waschbaren Stempel: Nach dem 31. Oktober 1916 fertiggesterlt. erhalten. So-
fort nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung haben sämtliche Fabrikationz-
Großhandels= und Kleinhandelsbetriebe, in denen Korsette auf Lager sind, eine
Aufnahme zu machen, in der die bei ihnen lagernden Korsette stück= oder dutzend-
weise einzutragen sind. Das Aufnahmeverzeichnis ist mit Datum und Unterschrift
des Inhabers abzuschließen, sorgsam aufzubewahren und den Überwachungs-
personen auf Verlangen vorzulegen. Vor Abschluß dieses Aufnahmeverzeichnisses
ist der Verkauf von Korsetten verboten. Jedes verkaufte Korsett ist von dem Auf-
nahmeverzeichnis abzuschreiben.
§ 3.) Bezugsscheine für die in nachstehendem Verzeichnis (B) aufgeführten
Gegenstände können ohne Prüsung der Notwendigkeit der Anschaffung erteilt
werden, wenn der Antragsteller durch Vorlegung einer Abgabebescheinigung einer
der von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmenden Annahmestellen nachweist, daß
er dieser ein entsprechendes gleichartiges von ihm getragenes, noch gebrauchs-
fähiges Oberkleidungsstück entgeltlich oder unentgeltlich überlassen hat.
Auf einem derartigen Bezugsschein muß das Oberkleidungsstück nach dem
Wortlaut des nachstehenden Verzeichnisses B mit der dort aufgeführten Preis-
grenze angegeben sein. Gewerbetreibende dürfen im Kleinhandel und in der Maß-
schneiderei gegen derarlige Bezugsscheine nur solche in nachstehendem Verzeichnis B
aufgeführte Oberkleidungsstücke veräußern, deren Kleinhandelspreis die dort auf-
geführten Preisgrenzen übersteigt.
Das Nähere, insbesondere die Beschränkung der Stückzahl, für die derarlige
Bezugsscheine ausgestellt werden können, bestimmt die Reichsbekleidungsstelle.
Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Bekanntmachung über Preis-
beschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März
1916 (RGBl. 214) zulässigen Preise.
Verzeichnis B (Bezugsschein gegen Abgabebescheinigung).
1. Ferlige Herrenoberkleidung, sofern der Kleinhandelspreis
für den Rock= und Gehrockanuggg 150 Mark,
„ den Sack= und Sportanug . 130 „
„ den Rock- und Gehrocck ... 100 „
„ die Sackaclll 75 „
„ die Wstttee 25 „
„ das Veinklleeieid ... 35 „
„ den Winterüberzieher 160 „
„ den Sommerüberziehher 130 „ übersteigl.
2. Fertige Damenoberkleidung, sofern der Kleinhandelspreis
für den Damenmankelel ... 130 Mark,
„ den Backsischmantel 110 „
„ das Jackenklidd. 160 „
„ das Waschklled .. «...... 75»
»diewolleneVluse.......... 40 „
„ die Waschblssse 30 „
„ den wollenen Morgennocck ... 60 „
„ den Waschmorgennock 40 „
„ das garnierte wollene Kled4# 225 „
„ den Kleiderrockkk ... 55 „ Übersteigl.
*) Hierbei sind die im Nachtrag mitgeteilten Bestimmungen der RBt. zu beachten.