Bek. üb. d. Regelung d. Verk. m. Web-, Wirk= u. Strickwaren v. 10. Juni 1916. 241
3. Fertige Mädchenoberkleidung für das schulpflichtige Alter und fertige
Kinderoberkleidung für das Alter bis zu 6 Jahren, sofern der Kleinhandels-
preis
für den Manttt 75 Mark,.
„ das wollene Kled. 50 „
„ das Waschkliihddd .... 30 „
übersteigt.
1. Die nach Maß anzufertigende, in Nummer 1, 2 und 3 aufgeführte Herren-,
Damen-, Mädchen= und Kinderoberkleidung, die beiden letzteren für das
unter Nummer 3 genannte Alter, sosern die unter Nummer 1, 2 und 3 an-
gegebenen Preisgrenzen überschritten werden.
Die Bestimmungen des vorstehenden Verzeichnisses B für wollene Ober-
kleidung gelten auch für Oberkleidung aus Stoffen, die aus Mischungen von Wolle
mit anderen Spinnstoffen, insbesondere mit Baumwolle hergestellt sind.
In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise
nach Abzug des Rabatts maßgebend.
§ 4. An Schneider, Schneiderinnen und Wandergewerbetreibende (Hau-
sierer, Marktreisende, Kleinhandelsreisende) dürfen Waren, die sie für sich im
cigenen Namen erwerben, um sie verarbeitet oder unverarbeitet weiter zu ver-
äußern, ohne Bezugsschein geliefert werden; Lieferungen an sie sind aber der Be-
schränkung des § 7 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs
mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni
1916 unterworfen. «
Sie haben ein Einkaufsbuch einzurichten, sorgsam aufzubewahren und wäh-
rend ihres Gewerbebetriebs ständig bei sich zu führen, in das der Verkäufer die an
die Schneider, Schneiderinnen oder Wandergewerbetreibenden abzugebenden
Waren, soweit sie der Bezugsscheinregelung unterworfen sind, unter Angabe von
Stückzahl, Maß, Preis und Verkaufstag einzutragen hat. Dem Verkäufer ist ver-
bolen, vor Eintragung in das Einkaufsbuch die Ware an die Schneider, Schneide=
rinnen oder Wandergewerbetreibenden auszuhändigen.
Das Einkaufsbuch ist den mit der Überwachung der Vorschriften im § 11 der
Bekanntmachung vom 10. Juni 1916 betrauten Behörden und Personen jederzeit
auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen.
Die Schneider, Schneiderinnen und Wandergewerbetreibenden dürfen be-
zugsscheinpflichtige Waren nur gegen Bezugsschein an die Verbraucher veräußern.
Das Einkaufsbuch dient zur Uberwachung dieser Verpflichtung.
Die Reichsbekleidungsstelle und nach deren näheren Anweisungen die amt-
lichen Handels-, Handwerks= und Gewerbevertretungen können Ausnahmen von
der Bestimmung des Abs. 2 dieses Paragraphen zulassen.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der § 2 bis 4 dieser Bekannt-
machung werden nach § 20 Nummer 1 der Bekanntmachung über die Regelung des
Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom
10. Juni 1916 bestraft. Auch kann nach § 15 letzterer Bekanntmachung die zu-
ständige Behörde die betreffenden Betriebe schließen, beziehentlich die Fortsetzung
des betreffenden Wandergewerbes untersagen. s
§6.DicseBekanntmachunglrittiofortinKrafi.Gegenstände,diebisher
bezugsscheinfrei waren, aber durch diese Bekanntmachung bezugsscheinpflichtig
werden, dürfen noch bis zum 30. November 1916 ohne Bezugsschein an die Ver-
braucher ausgehändigt werden, wenn sie auf Grund einer Bestellung des Ver-
brauchers bereits am 31. Oktober 1916 in Arbeit genommen waren.
Güthe u. Schlegelderger, Kriegsbuch. Bd. a. 16