242 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
b) Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu
88 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916
über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strick-
waren für die bürgerliche Bevölkerung. Vom 31. Oktober 1916.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 3. Juli
1916 (Reichsanz. Nr. 157) zur Ausführung des §& 11 der Bundesratsverordnung vom
10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren
für die bürgerliche Bevölkerung wird nach Gehör des Beirats der Reichsbekleidungs-
stelle solgendes bestimmt:
§ 1. Allgemeines.
1. In Zukunft kann nur die Deckung des notwendigsten Bedarss jedes Ein-
zelnen an Oberkleidung, Strümpfen, Leibwäsche und sonstiger Unterkleidung, so-
wie des notwendigsten Bedarfs an Web-, Wirk= und Strickwaren für Hauswirtschaft,
Handels, Gewerbe- und Industriebetriebe durch Ausstellung eines Bezugsscheins
gestattet werden. Es wird daher auf die im Besitz des Antragstellers befindlichen
Vorräte sorgfältig Rücksicht zu nehmen sein.
2. Soweit der Antrag in Vertretung oder im Auftrage eines Verbrauchers
gestellt wird, kann in der Regel von Erörterung des Vertretungs= oder Auftrags-
verhältnisses abgesehen werden.
3. Den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen
anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers oder der
Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt werden soll, dürfen
Bezugsscheine nur von der Reichsbekleidungsstelle, nicht durch andere Stellen aus-
gefertigt werden.
4. Bezugsscheine dürfen nur die auf. Grund von 5 18 der Bundesratsverord-
nung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die
bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 durch besondere Verfügungen damit
beauftragten Behörden und die Reichsbekleidungsstelle ausstellen. Alle anderen
Behörden, auch Militärbehörden, sind zur Ausstellung von Bezugsscheinen nicht
berechtigt.
§ 2. Besonderes über die Vermutung der Notwendigkeit
der Anschaffung.
Die Vermulung der Notwendigkeit der Anschaffung von gewissen Kleidungs-
und Wäschestücken kann angenommen werden:
a) bei Gründung eines Haushaltes (& 3),
b) für Wöchnerinnen und Säuglinge (5 4),
Tc) bei Krankheiten und Todesfällen (& 5).
§5 3. Gründung eines Haushaltes.
Es kann während des Krieges nicht als angemessen erachtet werden, daß bei
Gründung eines Haushaltes die Aussteuer in der üblichen oft auf ein Menschen-
alter berechneten Menge beschafft wird. Der junge Hausstand muß sich vielmehr
während des Krieges mit einer wesentlich geringeren Menge an Wäsche und Klei-
dungsstücken begnügen. Vorratsbeschaffung ist also auch in diesem Falle ausge-
schlossen, und es dürfen Bezugsscheine nur für solche Gegenstände und nur in dem
Umfange gegeben werden, wie sie in dem neuen Hausstande für das erste Jahr
gebraucht werden.
§5 4. Wöchnerinnen und Säuglinge.
Nach § 2 Nummer 23 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugs-
scheine vom 31. Oktober 1916 kann fertige Säuglingsbekleidung ohne Bezugsschein
gekauft werden. Bezüglich der Säuglingswäsche und der Wäsche= und Kleidungs-