Bek. üb. d. Negelung d. Verk. m. Web-, Wirk- u. Strickwaren v. 10. Juni 1916. 243
stücke, die für die Wöchnerinnen erforderlich sind, kann die Notwendigkeit der An-
schaffung in angemessenem Umfange ohne weitere Erörterung als gegeben ange-
sehen werden. #
* Für Kinder von 1.—14 Jahren kann eine besondere Vermutung der Notwen-
digkeit der Anschaffung nicht mehr zugestanden werden.
5 5. Krankheiten und Todesfälle.
Bei schweren Krankheiten, die einen besonders starken Verbrauch von Wäsche
für den Kranken zur Folge haben, kann auf Grund ärztlicher Bescheinigung ein be-
sonderer über das sonst übliche Maß hinausgehender Bezug von Wäschestücken be-
willigt werden.
In Trauerfällen kann zwar ohne weiteren Nachweis der Notwendigkeit für
neue Oberkleidung ein Bezugsschein auf Trauerkleidung gewährt werden, jedoch
in keinem Falle mehr als für 2 vollständige Oberbekleidungen. «
§6.BesondercKleidungfürkirchlicheFeiernundbeimEintritt
in einen Beruf.
a) Für die bei der Konfirmation beziehentlich der ersten heiligen Kommunion
übliche Festkleidung kann die Bescheinigung zwar ohne besonderen Nachweis des
Bedürsnisses für ein Stück jedes der in Betracht kommenden Kleidungsstücke er-
teilt werden; es darf jedoch von den zuständigen Stellen erwartet werden, daß sie
während der Dauer des Krieges auch ihrerseits auf die Einhaltung größter Spar-
samkeit und darauf hinwirken, daß von Beschaffung besonderer Kleidung für diese
Zwecke möglichst Abstand genommen wird.
b) Beim Eintritt in einen Beruf kann von Erörterung des Bedürfnisses nur
bezüglich der erforderlichen Arbeitskleidung abgesehen werden.
§ 7.") Erleichterung der Beschaffung des Bezugsscheins für neue
Oberkleidung bei Abgabe getragener Sttücke.
Nach 3 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom
31. Oktober 1916 soll von der Prüsung der Notwendigkeit der Anschaffung neuer
Herren-, Damen-, Mädchen= oder Kinderoberkleidung abgesehen werden, wenn der
Antragsteller durch Vorlegung einer Abgabebescheinigung einer der von der Reichs-
bekleidungsstelle zu bestimmenden Annahmestellen nachweist, daß er dieser ein ent-
sprechendes gleichartiges von ihm getragenes gebrauchsfähiges Kleidungsstück ent-
gelklich oder unentgeltlich überlassen hat. Derartige Bezugsscheine dürfen jedoch
jür dieselbe zu versorgende Person bis Ende 1917 nur erteilt werden:
a) bei Herrenoberkleidung bis zu 2 Uberziehern und 2 vollständigen Anzügen.
Dabei gelten der einzelne Rock (bzw. Jacke), die einzelne Weste und das
cinzelne Beinkleid als Teile eines vollständigen Anzuges; ·
li)beiDamenoberlleidungbiszusMänteln,3Kleidern,2Morgenköckenund
2 Waschblusen. Dabei gelten die einzelne Bluse und der einzelne Kleider-
rock als Teile eines Kleides;
Ic) bei Mädchen= oder Kinderoberkleidung bis zu 2 Mänteln und 3 Kleidern.
Auf einem derartigen Bezugsschein ist das dem abgegebenen entsprechende
gleichartige Oberkleidungsstück nach dem Wortlaut des Verzeichnisses B im & 3
der Bekauntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober mit
der dort aufgeführten Preisgrenze anzugeben. Hierzu ist nur der Bezugsschein-
vordruck C zu verwenden, den die Kommunalverbände von der Reichsbekleidungs-
stelle Verwaltungsabteilung unentgeltlich beziehen können.
Die Abgabebescheinigung lautet auf den Namen des bisherigen Trägers des
Oberlleidungsstücks. Sie ist nicht übertragbar. Sie ist von der Ausfertigungsstelle
gegen Auslieferung des Bezugsscheines abzunehmen und zu vernichten. Die Ab-
") Hierbei sind vie im Nachtrag mitgeteilten Bestimmungen der RBöt. zu beachten.
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